Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund einer anerkannten Berufskrankheit,
insbesondere ob die Behandlung einer Ohrenentzündung auf die Berufskrankheit zurückzuführen ist.
Der 1940 geborene Kläger war als niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin tätig. Er gab seine berufliche Tätigkeit aufgrund
einer beruflich bedingten Atemwegserkrankung auf. Mit Bescheid vom 24. Januar 1985 wurde bei ihm eine Berufskrankheit der
Nr. 4301 der Anlage 1 zur
Berufskrankheiten-Verordnung (
BKV) anerkannt. Als Folgen der Berufskrankheit würden ein allergisches behandlungsbedürftiges Asthma bronchiale bei hochaktueller
Tierhaarallergie, eine allergische Rhinitis und Konjunktivitis sowie eine stark ausgeprägte kombinierte Lungenfunktionseinbuße
anerkannt. Zwischenzeitlich lebt der Kläger seit Jahren auf den B ...
Mit E-Mail vom 1. März 2015 beantragte der Kläger die Übernahme der Kosten für eine fachärztliche HNO-Behandlung in N ...
Wegen anhaltender chronisch rezidivierender allergischer Rhinitis mit nachhaltigen akuten Schüben habe er den Facharzt für
HNO in N. aufsuchen müssen.
Laut Bericht von MD T. aus der Notambulanz in S. habe er den Kläger an den Tagen 30. Dezember 2014, 4. Januar 2015 und 7.
Januar 2015 behandelt. Die Behandlung sei aufgrund der beiderseitigen Ohrenbeschwerden mit vermindertem Gehör und mit chronischer
Verstopfung der Nase, vermutlich durch Allergene verursacht, erfolgt. Diagnostiziert wurde eine beiderseitige otitis externa
(Entzündung des äußeren Gehörgangs) und seröse otitis media (Mittelohrentzündung), vermutlich verursacht durch die chronische
allergische Nasenschleimhautentzündung. Es werde ein Breitbandantibiotikum empfohlen. Dr. G. berichtete über die Behandlung
im Hospital in N. am 19. Februar 2015, dass eine beiderseitige otitis media et externa mit beiderseitiger konduktiver und
sensorischer Verminderung des Gehörs vorgelegen habe.
Am 11. Mai 2015 nahm der Beratungsarzt der Beklagten, der HNO-Arzt Dr. L., Stellung, dass nach den vorliegenden Unterlagen
sowohl die Gehörgangsentzündung als auch die Mittelohrentzündung mit der zugehörigen Innenohrbeteiligung nichts mit Allergien
zu tun hätten. Der behandelnde HNO-Arzt habe zwar vermutet, dass eine allergische Rhinitis zu einer Flüssigkeitsansammlung
im Mittelohr geführt habe. Hier müsse man allerdings einschränken, dass der behandelnde Arzt nicht einmal den Nasenbefund
in seinem Arztbericht beschrieben und diesen auch nicht therapiert habe. Insofern sei ein Zusammenhang zwischen der Berufskrankheit
und der aktuell aufgetretenen Mittelohrentzündung bei gleichzeitiger Gehörgangsentzündung nicht zu erkennen.
Mit Bescheid vom 21. Mai 2015 lehnte die Beklagte die Übernahme der im Zusammenhang mit der HNO-ärztlichen Behandlung entstandenen
Aufwendungen ab. Zur Begründung führte sie aus, die Behandlung sei aufgrund einer Außenohrentzündung (Otitis externa), beidseitigen
Mittelohrentzündung und einer kombinierten Schwerhörigkeit erfolgt. Eine eingehende medizinische Prüfung habe ergeben, dass
diese Befunde nicht im ursächlichen Zusammenhang mit der anerkannten Berufskrankheit stünden. Ein Nasenbefund mit entsprechender
Therapie werde im Arztbrief nicht beschrieben.
Mit E-Mail vom 8. Juli 2015 und anwaltlichem Schriftsatz vom 30. September 2015 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch
ein. Aufgrund der eingereichten ärztlichen Bescheinigungen sei ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen der Berufskrankheit
und den entzündlichen Erkrankungen im Ohr des Klägers gegeben. Er legte ein Schreiben von dem HNO-Arzt und Allergologen Dr.
S1 bei, dass die behinderte Nasenatmung bedingt durch die Nasenmuschelhyperplasie auf allergischer Genese beruhe. Es komme
zu häufig rezidivierenden Tubenmittelohrkatarrhen und Belüftungsstörungen des Mittelohres. Hierdurch komme es zu häufigen
Ohrentzündungen. Es bestehe daher ein ursächlicher Zusammenhang.
In einem Befundbericht vom 20. Oktober 2015 führte der HNO-Arzt und Allergologe Dr. S1 an die Beklagte aus, der Kläger sei
bis Mai 2015 sein Patient und im Dezember 2014 und zuletzt am 2. April 2015 in seiner Praxis gewesen. Er habe bei dem Kläger
eine Gehörgangsmykose, eine Innenohrschwerhörigkeit beiderseits und einen Tubenmittelohrkatarrh diagnostiziert. Er habe dem
Kläger bei seinem letzten Besuch erklärt, dass theoretisch ein Zusammenhang zwischen der allergischen Rhinitis und den behaupteten
Mittelohrentzündungen möglich sei. Er selbst habe bei dem Kläger weder einen Allergietest durchgeführt noch eine Mittelohrentzündung
diagnostiziert. Auf den Einwand der Beklagten bestätigte Dr. S1, dass er den Kläger nicht persönlich untersucht habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück und führte
aus, dass Versicherte nur einen Anspruch auf Heilbehandlungen und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation hätten, wenn
es sich um durch den Versicherungsfall verursachte Gesundheitsschäden handeln würde. Dies sei hier nicht der Fall. Als Folgen
eines Versicherungsfalls könnten nur die Beschwerden und Veränderungen anerkannt werden, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Versicherungsfall stünden. Eine solche Wahrscheinlichkeit liege vor, wenn unter
Berücksichtigung der herrschenden ärztlich wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spreche und
ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung außer Acht gelassen werden könnten. In den vom Kläger eingereichten
Berichten würden eine Otitis externa und Otitis media beidseits sowie eine kombinierte Schwerhörigkeit beschrieben. Verordnet
worden seien Antibiotika, Cortison und durchblutungsfördernde Mittel. Hierbei handele es sich um eine klassische Medikation,
die bei einem Hörsturz oder auch entzündungsbedingter Innenohrschädigung verordnet werde. Das würde bedeuten, dass sowohl
die Gehörgangsentzündung als auch die Mittelohrentzündung mit Innenohrbeteiligung nicht allergisch bedingt seien. Der behandelnde
Arzt des Klägers habe vermutet, dass eine allergische Rhinitis zu einer Flüssigkeitsansammlung im Mittelohr geführt habe.
Allerdings beschreibe er in seinem Bericht keinen Nasenbefund und auch keine entsprechende Therapie.
Am 23. März 2016 hat der Kläger beim Sozialgericht Hamburg dagegen Klage erhoben. Er habe durch die Bescheinigungen von Herrn
Dr. S1, Dr. T. und Dr. G. ausreichend belegt, dass die allergische Rhinitis wesentliche Ursache für die Mittelohrentzündung
gewesen sei. Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt. Dr. S1 hat mitgeteilt, dass sich der Kläger
seit dem 13. April 2012 mehrfach in seiner Praxis wegen wiederholter Entzündungen seiner Ohren befunden habe. Die erhobenen
HNO-Befunde seien bis auf die bekannte chronische Otitis externa chronica unauffällig gewesen. Dr. R. hat am 11. Dezember
2016 einen Arztbericht für den Kläger erstellt, wonach ein eindeutiger Zusammenhang zwischen oberen Atemwegen und Mittelohrentzündung
bestehe.
Der Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde Dr. K. hat am 21. April 2017 ein Gutachten nach Aktenlage erstellt. Infolge der
Allergenwirkung komme es bei der allergischen Rhinitis zu einer Schleimhautschwellung der Nasenmuscheln und der übrigen Nasenschleimhäute.
In experimentellen Untersuchungen sei es gelungen, durch Allergenprovokation eine Schwellung der Eustachischen Röhre/der Eingänge
der Eustachischen Röhre zu provozieren. Die Eustachische Röhre stelle die einzige Belüftungsverbindung zum Mittelohr dar.
Bei einer Blockade des Druckausgleichs zwischen Mittelohr und Nasenrachenraum z. B. durch infektbedingte Schwellungen könne
es als pathomechanische Folge zu einer Flüssigkeitsbildung durch die Mittelohrschleimhaut kommen. Ein solcher Paukenerguss
könne sich infizieren. Weiterhin seien ototoxische Effekte bei Infektionserkrankungen beschrieben. Es werde vermutet, dass
hier über Diffusionsmechanismen ototoxische Substanzen vom Mittelohr ins Innenohr wandern und einen Innenohrhörverlust hervorrufen
würden. Obwohl nach den geschilderten Mechanismen der Zusammenhang zwischen allergischer Rhinitis und otitis media mit Paukenerguss
zunächst einleuchtend erscheine, zeichne die Literatur seit vielen Jahren hierzu kein einheitliches Bild. Vor diesem Hintergrund
erscheine es zumindest angebracht, nicht von einem sicheren Zusammenhang auszugehen. In der individuellen Fallkonstellation
verwende der Proband bereits über einen längeren Zeitraum Telfast (systemisches Antihistaminikum) sowie ein orales Cortisonpräparat.
In Bezug auf die Wirkung der Präparate auf die vorbestehende und diagnostizierte allergische Rhinitis müsse von einer starken
Wirkpotenz der Medikation ausgegangen werden. Die klinische Erfahrung zeige, dass Patienten mit chronischer Rhinosinusitis
oder allergischer Rhinitis in der Regel vollkommen beschwerdefrei sein dürften, wenn eine derartige Medikation eingenommen
werde. Da infektbedingte Nasenerkrankungen aufgrund der eingangs und zuvor geschilderten Symptome einer allergischen Rhinitis
zumindest anamnestisch kaum gegen eine allergische Rhinitis abzugrenzen seien und ebenfalls eine starke Häufigkeit aufwiesen,
werde im Zuge der Abwägung der wahrscheinlichen Ursache der Nasenbeschwerden des Probanden eine allergische Genese für eher
unwahrscheinlich erachtet. Die alleinige anamnestische Feststellung einer verstopften Nase sei nicht geeignet, um eine allergische
Rhinitis zu diagnostizieren. Auch der antiinfektive Behandlungsansatz durch den Notfallmediziner auf L. und den HNO-Facharzt
in N. spreche gegen eine allergische Genese der Erkrankung. Aus den vorliegenden Unterlagen lasse sich erkennen, dass der
HNO-Facharzt eine durchblutungsfördernde Therapie bei der kombinierten Hörstörung verordnet habe. Ototoxische Effekte durch
Paukenergüsse fänden sich bei allergischer Genese nicht, könnten jedoch bei infektiöser Genese auftreten. Ein Zusammenhang
der akuten Ohrenerkrankungen im Februar/März 2015 mit der anerkannten Berufskrankheit lasse sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
feststellen. Nachdem der naturwissenschaftliche Zusammenhang als ungeklärt gelten müsse, spreche insbesondere zusätzlich die
Dauermedikation des Probanden, die klinisch über viele Jahre offenbar nicht im Vordergrund stehende allergische Rhinitis sowie
die vielfältigen konkurrierenden Ursachen und die klar antiinfektive intendierte Behandlungen der sich vor Ort befindlichen
Kollegen gegen eine kausale Beziehung zwischen der Berufskrankheit und des geltend gemachten Folgeschadens. Eine aktuelle
persönliche Untersuchung des Klägers sei nicht erforderlich, weil dies keine Rückschlüsse auf die Entstehung der zurückliegenden
Ohrenerkrankung zulasse.
Der Kläger ist bei seiner Auffassung verblieben, dass seine anerkannte Berufserkrankung in jedem Fall die oberen Luftwege
und somit den Pharynx-Rachenraum mit einschließe. Die alleinige Innen- und Mittelohrbelüftung werde durch die Eustachische
Röhre geregelt. Bei krankhafter Anschwellung des Pharynx komme es folglich zu einer Störung des Tubenkanals mit Einschränkung
der Ventilation des Mittel- und Innenohres. Die chronischen Organveränderungen des Rachenraumes hätten zu einer Schwächung
der Schleimhaut geführt, die ein nichtallergisches Eigenleben zur Folge gehabt habe. Der Gutachter erwecke den Eindruck, dass
er sehr stark auf sein Fachgebiet fokussiert sei. Denn es sei nicht nachvollziehbar, warum sämtliche an der Behandlung involvierten
Fachärzte einen Zusammenhang zwischen den Ohrbeschwerden und den beteiligten Organen der oberen Luftwege annehmen würden.
In einem vom Kläger bei der Beklagten eingereichten Befundbericht der HNO-Ärztin Dr. C. vom 21. Juni 2017 hat diese ausgeführt,
dass der Kläger seit Jahren immer wieder unter beidseitigen Mittelohrentzündungen leide. Im Rahmen ihrer Befunderhebung seien
die Nase frei und die Rachenhinterwand blande gewesen. Nach ihrer Einschätzung sei ein Zusammenhang zwischen Allergie und
vermehrten Mittelohrentzündungen allgemein anerkannt. Oft führten Allergien auch zu einem Juckreiz in den Ohren, was durch
Manipulation dann Gehörentzündungen verursache. Das örtliche-allergische Geschehen werde dann von bakteriellen Sekundärinfektionen
überlagert, das eine bedinge das andere. Aus ihrer Sicht sei dies indirekt auf die schwere allergische Symptomatik zurückzuführen.
Mit Gerichtsbescheid vom 14. November 2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten
seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Kosten der
ärztlichen Behandlung seiner Ohrenerkrankungen in N. (B.) sowie die Fahrtkosten und sonstigen Kosten infolge der anerkannten
Berufskrankheit verursacht worden seien. Nach §
26 Abs.
1 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB VII) gewähre der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach Eintritt des Arbeitsunfalls nach Maßgabe der folgenden Vorschriften
und unter Beachtung des
Neunten Buches näher bezeichnete Leistungen, unter anderem Heilbehandlung, Fahrtkosten usw. Voraussetzung sei das Vorliegen eines Versicherungsfalles
(§
7 Abs.
1 SGB VII) mit unfallbedingten Folgen. Der Kläger leide seit Ende 1979 an der anerkannten Berufskrankheit Nr. 4301 der Anlage 1 zur
BKV. Dieser Versicherungsfall sei nach dem Gesamtergebnis des Verwaltungs- und des gerichtlichen Verfahrens nicht ursächlich
im unfallversicherungsrechtlichen Sinne für die Kosten im Februar/März 2015 bezüglich der Ohrenerkrankung beim Kläger. Ergänzend
zu den zutreffenden Ausführungen der Beklagten weise das Gericht darauf hin, dass auch die Beweisaufnahme im gerichtlichen
Verfahren zu dem Ergebnis geführt habe, dass der kausale Zusammenhang zwischen der anerkannten Berufskrankheit und der Erkrankung
der Ohren (Februar/März 2015) nicht feststellbar sei. Insbesondere habe der Gutachter Dr. K. in seinem Gutachten den aktuellen
wissenschaftlichen Erkenntnisstand über die kausalen Zusammenhänge zwischen allergischen Erkrankungen, wie sie beim Kläger
in Form der anerkannten Berufskrankheit Nr. 4301 der Anlage 1 zur
BKV vorliegen, und Ohrenerkrankungen dargelegt. Diesen aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zur generellen Verursachung
stelle das Gericht unter Bezugnahme auf das Gutachten vom 21. April 2017 fest. Nach den Ausführungen des Dr. K. sei ein genereller
und anerkannter Kausalzusammenhang in der medizinischen Wissenschaft nicht feststellbar. Auch im konkreten Einzelfall des
Klägers sei der kausale Zusammenhang nicht hinreichend wahrscheinlich. Auch hier folge das Gericht den schlüssigen und zutreffenden
Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen. Es spreche mehr gegen als für einen naturwissenschaftlichen Zusammenhang.
Nicht die anerkannte "allergische" Berufskrankheit sei ursächlich gewesen, sondern die Behandlung sei - hinreichend wahrscheinlich
- aufgrund einer infektiösen Ohrenerkrankung erfolgt. Der Sachverständige habe insoweit zutreffend die Befunde erläutert,
dass eine allergische Verursachung nicht durch die dokumentierten Befunde gestützt werden könne und die Behandlung eher auf
eine Infektion hindeute.
Gegen den ihm am 17. November 2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 15. Dezember 2017 Berufung eingelegt. Als
Folge der Berufskrankheit sei auch ein Bronchialasthma anerkannt. Dies bedeute eine Mitbeeinträchtigung und Ausstrahlung in
die oberen Luftwege unter Einschluss des Rachenraumes. Zwischen dem Rachenraum und dem Innen- und Mittelohr bestehe über die
Eustachische Röhre eine anatomische Verbindung. Somit seien bei einer Erkrankung des Rachenraumes auch das Innen- und Mittelohr
beteiligt. Ein Infekt begünstige einerseits den allergischen Prozess, andererseits überlagere und begünstige ein allergisches
Geschehen durch Schleimhautschwellung und Verengung der Tube die Infektion der unmittelbar angrenzenden Organe Innen- und
Mittelohr.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 14. November 2017 und den Bescheid der Beklagten
vom 21. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Februar 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
dem Kläger die Kosten der ärztlichen Behandlung seiner Ohrenerkrankung zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Mit Übertragungsbeschluss vom 24. Januar 2018 hat der Senat der Berichterstatterin, die zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern
entscheidet, das Verfahren nach §
153 Abs.
5 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Akte S 36 U 51/12 und die Verwaltungsakte verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Bei dem Kläger wurden laut Befundbericht der Notambulanz in M1 und des Hospitals in N. eine beiderseitige otitis externa und
eine seröse otitis media behandelt. Diese Gesundheitsstörungen beruhen jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich auf der festgestellten
Berufskrankheit des Klägers. Zur Feststellung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in Folge eines Versicherungsfalles muss
zwischen dem Versicherungsfall und den geltend gemachten Folgen entweder mittels des Gesundheitserstschadens oder direkt ein
Ursachenzusammenhang nach der im Sozialrecht geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung bestehen (vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R, BSGE 96, 196). Nach der Theorie der wesentlichen Bedingung ist zunächst zu prüfen, welche Ursachen im Sinne der naturwissenschaftlich-philosophischen
Bedingungstheorie in Betracht kommen, weil sie nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele (sog. conditio-sine-qua-non-Theorie).
Anschließend ist in einem zweiten Prüfungsschritt zu beurteilen, welche Ursachen rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht
werden können bzw. denen der Erfolg zugerechnet werden kann. Danach werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen
angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Welche Ursache
wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum
Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (vgl. BSG a.a.O.). Es kann mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben. Sozialrechtlich ist allein relevant, ob die Berufskrankheit
wesentlich war. Für die Feststellung genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit (BSG, a.a.O.). Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine
Möglichkeit genügt nicht (vgl. BSG a.a.O.).
Vorliegend spricht nicht mehr für als gegen eine Verursachung der Otitis durch die allergische Rhinopathie. Der Senat folgt
ebenso wie das Sozialgericht dem schlüssigen und überzeugenden Gutachten von Dr. K ... Es besteht zwar die Möglichkeit eines
Ursachenzusammenhangs, aber es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Otitis des Klägers auf der allergischen Rhinopathie
beruht. Dr. K. legt ausführlich unter Auswertung einschlägiger Literatur dar, dass es bereits in der Wissenschaft keine einheitliche
Meinung darüber gibt, ob eine allergische Rhinopathie das Risiko für eine Otitis erhöht. Zudem kommen beim Kläger individuelle
Faktoren hinzu, die auch im konkreten Einzelfall eher gegen eine Verursachung durch die allergische Rhinopathie und das allergische
Asthma bronchiale sprechen. Zum einen ist aufgrund der Dauermedikation des Klägers mit Kortison und dessen hohem Wirkpotential
nicht vom Vorhandensein von allergischen Beschwerden auszugehen. Auch die HNO-Ärztin Dr. C. führt in ihrem Arztbericht vom
21. Juni 2017 aus, dass im Rahmen ihrer Befunderhebung trotz der allergischen Rhinitis die Nase frei und die Rachenhinterwand
blande gewesen seien. Zum anderen kommen aber auch Erkältungen als konkurrierende Ursachen in Betracht. Für letztere sprechen
im vorliegenden Fall nach überzeugender Darlegung von Dr. K. die eindeutig antiinfektiv intendierten Therapien der behandelnden
Ärzte vor Ort.
Die Übereinstimmung vorstehender Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Hamburg, 05.12.2018,