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LSG Hamburg, Urteil vom 20.03.2007 - 3 U 12/05
Nichtigkeit der Beförderung eines DO-Angestellten in der gesetzlichen Unfallversicherung, Rechtmäßigkeit der Rückforderung der Bezüge
1. Die Beförderung eines Dienstordnungsangestellten bei einer Berufsgenossenschaft verstößt gegen den Stellenplan als Bestandteil der Dienstordnung und ist gem § 146 SGB VII nichtig, wenn es an einer freien besetzbaren Planstelle fehlte, weil die zur Beförderung genutzte Stelle an eine andere Funktion gebunden war. Dabei darf die Berufsgenossenschaft nicht ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde von einer Funktionsangabe einer Stelle abweichen. Der Vorstand überschreitet seine Kompetenz, wenn er ohne Einholung eines Beschlusses der Vertreterversammlung die Funktionsbeschreibung einer Stelle im Stellenplan nicht beachtet.
2. In welchem Umfang ein Rückforderungsanspruch gegenüber dem Dienstordnungsangestellten besteht, ist für die Rechtmäßigkeit einer Verpflichtung der Berufsgenossenschaft zur Rückforderung zuviel gewährter Bezüge ohne Belang. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BBesG § 12 Abs. 2 S. 1
,
BGB § 818 § 819
,
SGB IV § 90 Abs. 1 S. 1
,
SGB VII § 144 § 146 § 147
Vorinstanzen: SG Hamburg 27.09.2004 S 36 U 163/00