Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte für den Kläger im Wege der Neufeststellung einen höheren Grad der Schädigungsfolgen
(GdS) festzustellen hat.
Der im Jahre 1947 geborene Kläger war am 30. März 1985 in Hamburg (S-Bahn R.) körperlich geschädigt worden. Er hatte im Juni
1985 bei der Beklagten einen Antrag auf Bewilligung von Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (
OEG) gestellt, worüber die Beklagte mit Bescheid vom 24. April 1986 entschieden hatte. Darin erkannte die Beklagte eine Funktions-
und Belastungseinschränkung im rechten Knie nach operativ versorgter Bänder- und Meniskusverletzung sowie eine Narbe am rechten
Knie, des Weiteren eine Schwellneigung des rechten Unterschenkels und ferner eine Narbe nach Messerstichverletzung im unteren
Rückenbereich rechts als Schädigungsfolgen eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs an und gewährte dem Kläger
eine Rente für insgesamt 10 Monate. Ein vor dem Sozialgericht geltend gemachtes weiterführendes Begehren des Klägers hatte
keinen Erfolg.
Am 20. März 1990 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Neufeststellungsantrag wegen Verschlimmerung der Schädigungsfolgen.
Daraufhin ergänzte die Beklagte mit Bescheid 26. September 1990 die Bezeichnung der das Knie betreffenden Schädigungsfolgen
um eine muskulär stabilisierte Bänderlockerung und einen vorzeitigen Gelenkverschleiß, lehnte allerdings den Antrag auf Erhöhung
des Grades der Schädigungsfolgen (damals "Minderung der Erwerbsfähigkeit" - MdE -) ab; dieser betrage weiterhin weniger als
25. Auch die Anerkennung der Gesundheitsstörung "allgemeines degeneratives Wirbelsäulen- und Gelenkleiden" als Schädigungsfolge
wurde abgelehnt.
Im Laufe des sich anschließenden Verfahrens vor dem Sozialgericht Hamburg (S 30 VG 11/90) holte dieses unter anderem ein Gutachten des Orthopäden Dr. D. (erstellt am 7. Mai 1996) ein, auf dessen Grundlage sich
die Beklagte im Wege des Anerkenntnisses bereit erklärte (Schriftsatz vom 4. Februar 1997), den Versorgungsanspruch des Klägers
nach § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) mit Wirkung ab 1. März 1990 unter Abänderung des Bescheids vom 26. September 1990 neu festzustellen und dem Kläger Versorgungsbezüge
nach einem GdS von 30 zu gewähren, wobei die Schädigungsfolgen wie folgt bezeichnet wurden: 1. Lockerung des Kniebandapparates,
unvollständig kompensierbar mit Gangunsicherheit und Ausbildung einer Arthrose des rechten Kniegelenkes mit leichtem Streckdefizit,
2. Narbe nach Messerstichverletzung im unteren Rückenbereich rechts. Dieses Anerkenntnis der Beklagten nahm der Kläger am
18. Februar 1997 als Teilanerkenntnis an. Die Beklagte erließ daraufhin unter dem 4. April 1997 einen entsprechenden Ausführungsbescheid.
Das Klageverfahren S 30 VG 11/90 führte der Kläger mit dem Antrag fort, "die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 4. April 1997 Versorgung
nach einer MdE von mindestens 50 v. H. zu gewähren".
Mit Urteil vom 30. September 1997 wies das Sozialgericht Hamburg die Klage im Verfahren S 30 VG 11/90 ab: Es sei nicht feststellbar, dass der Kläger bei dem von ihm erlittenen Angriff über den Knieschaden hinaus eine weitere
Schädigung erlitten habe, die eine höhere MdE als die von der Beklagten anerkannte bedingen würde. Das Urteil wurde dem Kläger
am 20. Oktober 1997 zugestellt. Am 20. November 1997 legte er hiergegen Berufung ein.
Bereits zuvor, am 13. November 1997, hatte der Kläger bei der Beklagten einen Verschlimmerungsantrag betreffend das rechte
Knie gestellt und einen Untersuchungsbericht der W.-Klinik Bad W1 beigefügt. Das Berufungsverfahren führte er mit dem Antrag
durch, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 30. September 1997 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 26. September
1990 in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 4. Februar 1997 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Anerkennung
psychischer Störungen als weitere Schädigungsfolgen ab März 1990 Beschädigtenversorgung nach einer MdE von 50 v. H. zu gewähren
(Verfahren IV VGBf 1/97).
Mit Urteil vom 27. Januar 2004 wies das Landessozialgericht die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg
vom 30. September 1997 zurück: Entgegen der Auffassung des Klägers bedingten die bei ihm vorliegenden Schädigungsfolgen keine
höhere MdE, da eine weitergehende Verschlimmerung nicht eingetreten und weitere Schädigungsfolgen - insbesondere auf psychiatrischem
Fachgebiet - nicht hinzugetreten seien. Zwar habe die Beklagte eine Änderung durch Feststellung der nicht kompensierten Bandinstabilität
und Gonarthrose des rechten Kniegelenks anerkannt und das Vorliegen einer rentenberechtigenden MdE von 30 v. H. ab 1. März
1990 angenommen, jedoch zutreffend die Gewährung von Versorgungsleistungen nach einer noch höheren MdE abgelehnt. Für eine
weitergehende Verschlimmerung der auf orthopädisch/chirurgischem Fachgebiet vorliegenden Folgen des Ereignisses vom März 1985
fehle es an jeglichen Anhaltspunkten. Derartiges werde vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Bei den bestehenden psychischen
Gesundheitsstörungen des Klägers handele es sich nach der im Opferentschädigungsrecht geltenden Kausalitätslehre nicht um
Schädigungsfolgen. Bei dem Kläger habe es sich nicht um einen früher im Wesentlichen seelisch stabilen Mann gehandelt, der
durch ein schädigendes Ereignis nachhaltig psychisch belastet oder gar umgeformt worden sei, sondern um eine Person mit einer
weit in die Vergangenheit zurückreichenden gestörten psychischen Befindlichkeit und einem krankheitsbedingten und schicksalhaft
wechselnden, letztlich aber fortschreitenden Verlauf der Beschwerden. Die gehörten medizinischen Sachverständigen hätten daraus
zutreffend den Schluss gezogen, dass bei ihm schon vor dem schädigenden Ereignis eine seelische Erkrankung mit letztlich den
gleichen Symptomen vorgelegen habe, wie sie von ihm als dessen Folgen geltend gemacht würden. Nach dem Gesamtergebnis der
Ermittlungen sei das Ereignis von 1985 auch nicht Gelegenheitsursache für die psychischen Störungen des Klägers gewesen, sondern
diese hätten sich unabhängig davon auf Grund der bereits bestehenden psychischen Erkrankung entwickelt. Die entgegenstehende
Auffassung des sachverständigen Dr. K1, der eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert habe, könne nicht überzeugen.
Die Akten enthielten zahlreiche Vorbefunde, in denen ganz eindeutig von bereits bestehenden Ängsten und sozialen Rückzugstendenzen
berichtet werde.
Dieses Urteil des Landessozialgerichts ist rechtskräftig geworden (vgl. Beschluss des Bundessozialgerichts - BSG - vom 25.
August 2004, B 9 VG 9/04 B).
Mit Bescheid vom 11. April 2005 lehnte die Beklagte den noch vor Einlegung der Berufung gestellten Verschlimmerungsantrag
vom 13. November 1997 ab: Die Prüfung des Antrages unter Berücksichtigung diverser Berichte und Gutachten der W.-Klinik Bad
W1, einer fachchirurgischen Stellungnahme des Medizinischen Gutachteninstituts Hamburg sowie mehrerer ärztlicher Stellungnahmen
für das Sachgebiet Schwerbehindertenrecht habe ergeben, dass sich die Schädigungsfolgen nicht wesentlich verschlimmert hätten.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 11. Dezember 2006 zurück. In dessen Begründung heißt es, der
Ausführungsbescheid vom 4. April 1997 sei weiterhin gültig. Der darüber hinausgehende Antrag des Klägers, ihm Versorgung nach
einer höheren MdE zu gewähren, weil neben der Knieverletzung auch psychische Folgen des Überfalls zu berücksichtigen seien,
habe vor Gericht keinen Erfolg gehabt. Eine weitere Antragsbearbeitung und zielgerichtete medizinische Sachaufklärung zum
Neufeststellungsantrag sei zunächst nicht möglich gewesen. Die Auswertung der in den Akten befindlichen Gutachten und Befundberichte
aus den Jahren 1999 bis 2004 habe nunmehr ergeben, dass mit der anerkannten MdE von 30 v. H. auch die aktuell vorliegenden
Schäden am rechten Knie ausreichend berücksichtigt würden. Der Kläger habe eine Verschlimmerung der Schädigungsfolgen am rechten
Knie nicht in seinem Verfahren beim Landessozialgericht geltend gemacht, obwohl er am 20. November 1997, also eine Woche nachdem
er den Verschlimmerungsantrag gestellt habe, mit der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 30. September 1997 vorgegangen
sei. Das Landessozialgericht habe ihm im Januar 2004 bestätigt, dass die Bewilligung einer Rente aufgrund einer MdE von 30
v. H. für die Schädigungsfolgen am rechten Kniegelenk nicht zu beanstanden sei. Die Auswertung diverser Gutachten und Befundberichte
sowie des Befundes einer neueren Kernspintomographie habe ebenfalls ergeben, dass die Schädigungsfolgen am rechten Kniegelenk
des Klägers mit einer MdE von 30 v. H. ausreichend bewertet seien. Eine ihm günstigere Entscheidung sei daher nicht möglich.
Das in der Widerspruchsbegründung vorgebrachte Begehren, psychische Störungen als Schädigungsfolge anzuerkennen, führe nicht
zum Erfolg. Die Sozialgerichte hätten nach ausführlicher Beweiserhebung rechtsverbindlich entschieden, dass aus dem Ereignis
von 1985 psychische Schädigungsfolgen nicht resultierten. Insoweit sei das Begehren des Klägers als Antrag auf Rücknahme eines
rechtswidrigen Verwaltungsaktes nach § 44 SGB X zu werten. Die Voraussetzungen einer Rücknahme lägen indes nicht vor. Vielmehr werde an der Bindungswirkung der Urteile des
Sozialgerichts und des Landessozialgerichts festgehalten; eine neue Sachprüfung sei nicht erforderlich. Wenn der Kläger zur
Begründung seines Antrages auf das Gutachten von Dr. K1 vom 28. Januar 2003 Bezug nehme, so rechtfertige dieses eine von der
bisherigen abweichende Regelung nicht. Es sei bereits Gegenstand des Verfahrens vor dem Landessozialgericht gewesen und von
diesem ausführlich gewürdigt worden.
Der Widerspruchsbescheid ist am 18. Dezember 2006 zur Post gegeben worden. Am 19. Januar 2007 hat der Kläger vor dem Sozialgericht
Hamburg Klage erhoben.
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen, die Beklagte verkenne, dass sie über den Neufeststellungsantrag erst
mit Bescheid vom 11. April 2005 entschieden habe und seit Erlass des Urteils des Landessozialgerichts vom 27. Januar 2004
weitere Verschlimmerungen eingetreten seien, die hätten berücksichtigt werden müssen. Hierzu hat der Kläger einen Bericht
des Radiologen H. W2 vom 19. September 2005 vorgelegt, einen Brief des Internisten Dr. R1 vom 31. März 2006 und einen Bericht
der Orthopäden Dr. R2 und B. vom 11. Januar 2007, in welchem es zum Datum des 11. Januar 2007 heißt: "Verschlechterung rechtes
Knie durch zunehmende Valgusfehlstellung in den letzten 2 Jahren, sowie Zunahme der Schublade als Zeichen zunehmender Instabilität
bei Kreuzbandriss; wegen massiver Unterschenkelödeme leider Orthesenversorgung nicht möglich."
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat eine Stellungnahme des Orthopäden Dr. W3 vom 28. März 2007 vorgelegt.
Dieser hat ausgeführt, seit der Untersuchung durch Dr. D. sei bekannt, dass der Bandapparat des rechten Kniegelenks instabil
sei, das vordere Kreuzband sei locker, und es lasse sich eine "erheblich vermehrte Schublade" nachweisen. Es bestehe ferner
eine deutliche Lockerung des inneren Seitenbandes, so dass sich das Knie um 10 Grad zur Seite "aufklappen" lasse. Daraus resultiere
eine deutliche Gangunsicherheit, weil die Muskulatur des Beines gemindert sei und die Instabilität nur unvollständig kompensiere.
Das rechte Knie weise röntgenologisch eine posttraumatische Gonarthrose auf mit multiplen knöchernen Ausziehungen und Wulstbildungen
sowie Knorpelschäden (Osteomalazie) der Gelenkflächen vom Schienbeinkopf und von den Oberschenkelkondylen sowie arthrotische
Veränderungen an und hinter der Kniescheibe. Ferner sei das rechte Knie diffus druckschmerzhaft, besonders über den Gelenkspalten,
aber auch an der Kniescheibe, deren Bewegungen starke Schmerzen hervorriefen. Am Unterschenkel fänden sich Wasseransammlungen.
Fasse man zusammen, was seit 1996 von dem rechten Knie bekannt sei, und vergleiche man dies mit den Befunden im neuesten Bericht
des behandelnden Orthopäden vom Januar 2007 (Dr. R2), so zeige sich, dass die Befunde praktisch deckungsgleich seien. Mit
dieser aktuellen ärztlichen Aussage könne daher eine Verschlimmerung am Knie nicht nachgewiesen werden; vielmehr zeige der
Befundbericht des Dr. R2, dass die seinerzeitige gutachterliche Bewertung einer MdE von 30 v. H. zutreffend sei, zumal wenn
man berücksichtige, dass das Kniegelenk noch relativ gut erhalten sei und passabel funktioniere. Auch aus den ärztlichen Berichten
vom 19. September 2005 und 31. März 2006 lasse sich eine Verschlechterung der Kniefunktion nicht herleiten.
Eine vom Sozialgericht in Auftrag gegebene nervenärztliche Untersuchung des Klägers ist nicht zustande gekommen.
Mit Urteil vom 11. Dezember 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, die angefochtenen
Bescheide der Beklagten vom 11. April 2005 und vom 11. Dezember 2006 seien zu bestätigen. Das Gericht sei ebenso wie die Beklagte
der Auffassung, dass nach dem Urteil des Landessozialgerichts vom 27. Januar 2004 die psychischen Störungen des Klägers nicht
als Schädigungsfolgen anzuerkennen seien. Eine Entscheidung nach § 44 SGB X zugunsten des Klägers komme daher nicht in Betracht. Er habe keine neuen Tatsachen oder Erkenntnisse vorgetragen, die nicht
bereits im Berufungsverfahren eingeführt und vom Landessozialgericht ausführlich gewürdigt worden seien. Auch eine Verschlimmerung
der Schädigungsfolgen auf orthopädischem Fachgebiet sei nicht festzustellen. Vielmehr schließe sich die Kammer den überzeugenden
Ausführungen des Dr. W3 an.
Das Urteil des Sozialgerichts ist dem Kläger am 18. März 2008 zugestellt worden. Am 10. April 2008 hat er Berufung eingelegt.
Der Kläger hat zunächst moniert, dass das Sozialgericht sich zu psychischen Störungen verhalten habe; es habe sein Begehren
nicht richtig verstanden. Einen Antrag nach § 44 SGB X habe er nicht gestellt und nicht stellen wollen. Gegenstand des Verfahrens sei die von ihm mit Antrag vom 13. November 1997
geltend gemachte Verschlimmerung seines Knieleidens. Hierzu habe das Sozialgericht Ermittlungen pflichtwidrig unterlassen.
Es sei hervorzuheben, dass sein linkes Kniegelenk sich in einem völlig anderen (fast jungfräulich erscheinenden) Zustand befinde
als das beschädigte rechte Gelenk. Die Unterschiedlichkeit der Befunde zeige, dass die Schädigungen am rechten Gelenk durch
das schädigende Ereignis vom 30. März 1985 verursacht worden seien.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 2. September 2008 hat der Kläger darüber hinaus geltend gemacht, er habe Anspruch
auf Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung als Schädigungsfolge (Teil-GdS von mindestens 30). Diese Folge ergebe
sich aus dem hier zu verwertenden Gutachten des Dr. K1 vom 28. Januar 2003. Das Versorgungsamt habe schwerbehindertenrechtlich
das Vorliegen einer Angsterkrankung wegen der Folgen des von ihm erlittenen Überfalls bereits anerkannt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
das Urteil des Sozialgericht Hamburg vom 11. Dezember 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. April 2005 in Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 11. Dezember 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, beim Kläger als weitere Schädigungsfolge
eine posttraumatische Belastungsstörung (mit einem Teil-GdS von 30) sowie einen Grad der Schädigungsfolgen von mindestens
50 festzustellen und ihm eine entsprechende Beschädigtenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, die Berufung könne schon deswegen keinen Erfolg haben, weil über das Klagebegehren bereits durch das
Urteil des Landessozialgerichts vom 27. Januar 2004 rechtskräftig entschieden worden sei. Sämtliche vom Kläger vorgetragenen
Tatsachen seien schon von diesem Urteil erfasst. Neue Tatsachen, die eine andere Würdigung der Sach- und Rechtslage zuließen,
habe er nicht vorgetragen. Das gelte sowohl für die geltend gemachte Verschlimmerung des Knieleidens als auch für psychische
Schäden.
Die den Kläger betreffenden Sachakten der Beklagten, auch des Schwerbehindertenverfahrens, haben vorgelegen. Des Weiteren
hat der Senat die sozialgerichtlichen Akten S 30 VG 11/90 und S 9 J 1106/95 beigezogen. Auf ihren sowie auf den Inhalt der Prozessakten wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts ergänzend Bezug
genommen. Den außerdem beigezogenen Akten S 30 VS 1/04 lässt sich entnehmen, dass die Beklagte im Termin am 20. April 2005 nach Hinweis des Sozialgerichts auf eine bestehende Angststörung
einen Grad der Behinderung von 90 und das Merkzeichen B festgestellt hat. Hierzu erging am 27. Mai 2005 ein Ausführungsbescheid
nach Schwerbehindertenrecht.
Was demnach die Zeit ab Januar 2004 betrifft, vermag der Senat eine GdS-erhöhende Verschlimmerung des Knieleidens des Klägers
nicht zu sehen. Insoweit ist auf die von der Beklagten vorgelegte Stellungnahme des Dr. W3 zu verweisen, die insbesondere
den Bericht des Dr. R2 vom 11. Januar 2007 widerlegt, wonach in den letzten zwei Jahren eine Verschlechterung des Zustandes
des rechten Knies eingetreten sei. Dem steht die vom Kläger vorgelegte Stellungnahme von Dr. R2 vom 21. November 2008 nicht
entgegen; sie benennt keine abweichenden medizinischen Befunde, sondern enthält lediglich eine andere Bewertung des GdS. Auch
die vom Kläger sonst zur Akte gereichten Befunde geben nichts für eine Verschlechterung des Zustandes des rechten Knies her.
Sie betreffen das linke Knie. Daraus, dass dieses, wie der Kläger betont, gesund ist, folgt jedoch nicht eine Verschlechterung
des Zustandes des rechten Knies. Richtig ist allerdings, dass die (schon seit langem bestehenden) unterschiedlichen Befunde
an linkem und rechtem Knie auf eine ereignisbedingte Schädigung des rechten Knies hindeuten. Eine solche Schädigung hat die
Beklagte jedoch anerkannt.
Auch sonst ist eine nach § 48 SGB X zu berücksichtigende Verschlimmerung schädigungsbedingter Erkrankungen nicht zu erkennen. Das gälte selbst für die vom Kläger
nunmehr (wieder) betonten psychischen Beschwerden. Hier macht er lediglich geltend, diese hätten bereits früher als Schädigungsfolge
bestanden, behauptet jedoch keine Verschlimmerung seit 2004. Eine solche ist auch sonst nicht zu sehen.
Soweit der Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung, zumindest aber eine Angststörung als GdS-erhöhende Schädigungsfolge
anerkannt wissen will, ist sein Begehren daher allenfalls an der Regelung des § 44 SGB X zu messen (vgl. BSG, Urt. v. 5.9.2006, BSGE Bd. 97 S. 54; Urt. vom 24.4.2008, B 9/9a SB 10/06 R). Hier brauchte die Beklagte freilich von der Bindungswirkung der entgegenstehenden
rechtskräftigen Entscheidung des Landessozialgerichts vom 27. Januar 2004 nicht abzurücken. Es ergibt sich aus dem Begehren
des Klägers nichts, was für eine Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen könnte. Neue Tatsachen oder Erkenntnisse werden
nicht vorgetragen, neue Beweismittel nicht benannt (vgl. BSG, Urt. vom 3.2.1998, BSGE Bd. 63 S. 33; Urt. v. 5.9.2006, aaO.). Das Gutachten des Dr. K1 aus dem Jahre 2003 ist bereits vom Landesssozialgericht gewürdigt worden.
Auch hat sonst hat sich die Sach- oder Rechtslage nicht nachträglich geändert, wie auch keine Wiederaufnahmegründe ersichtlich
sind (vgl. BSG, Urt. vom 3.4.2001, BSGE Bd. 88 S. 75). Dass die Beklagte mittlerweile eine Angststörung nach Schwerbehindertenrecht berücksichtigt hat, sagt über deren Ursächlichkeit
nichts aus.