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LSG Hessen, Urteil vom 02.12.2014 - 3 U 10/13
Vorinstanzen: SG Frankfurt am Main 21.11.2012 S 23 U 6/11
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 21. November 2012 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 18. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2010 abgewiesen.
Die Beigeladene zu 2 wird verurteilt, das Ereignis vom 8. Januar 2007 als Arbeitsunfall nach § 2 Abs. 1 Ziffer 13 a SGB VII festzustellen und zu entschädigen.
II.
Die Berufungen des Klägers und der Beigeladenen zu 2 werden zurückgewiesen.
III.
Der Kläger trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger und die Beigeladene zu 2 je zur Hälfte.
Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
V.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 9.470,00 € festgesetzt.

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