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LSG Hessen, Urteil vom 04.05.2021 - 3 U 70/19
Anerkennung einer Berufskrankheit gemäß BKV Anl. 1 Nr. 2108 und Nr. 2110 in der gesetzlichen Unfallversicherung bei bandscheibenbedingter Erkrankung der Lendenwirbelsäule Anforderungen an die Anwendung der Konsensempfehlungen zur Zusammenhangsbegutachtung der BK Nr. 2108 und Nr. 2110
1. Die Beurteilungskriterien in den Konsensempfehlungen beziehen sich auf bandscheibenbedingte Berufskrankheiten der LWS, wozu sowohl die BK Nr. 2108 als auch die BK Nr. 2110 gehören.
2. Das 2. Zusatzkriterium der Konstellation B2 der Konsensempfehlungen ("Besonders intensive Belastung: Anhaltspunkt: Erreichen des Richtwertes für die Lebensdosis in weniger als 10 Jahren") wird nicht ausschließlich durch Erreichen des Richtwertes für die Lebensdosis durch schweres Heben und Tragen von Lasten (= 25 MNh) im Sinne der BK Nr. 2108 erfüllt.
3. Vielmehr ist das Kriterium bei Erreichen jedes Richtwertes für die Lebensdosis in weniger als 10 Jahren erfüllt, bei dem nach aktuellem Stand angesichts der Expositionsdauer ein erhöhtes Risiko für eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS anzunehmen ist.
4. Ein solcher Richtwert ist bei einer Ganzkörperschwingungsbelastung im Rahmen der BK Nr. 2110 der Dosisrichtwert von Dv von 1450 (m/s2)2.
5. Bei einer Kombinationsbelastung aus schwerem Heben und Tragen sowie vertikalen Ganzkörper-Schwingungen ist dies der Alpha-Richtwert von 1,0.
Normenkette:
SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1-2
,
BKVO Nr. 2108
,
BKVO Nr. 2110
Vorinstanzen: SG Wiesbaden 27.09.2012 S 19 U 95/11
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des SG Wiesbaden vom 27. September 2012 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12. August 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2011 verurteilt bei dem Kläger die Berufskrankheiten der Nr. 2108 und der Nr. 2110 nach der Anlage 1 der BKV anzuerkennen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zur Hälfte in beiden Instanzen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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