LSG Hessen, Urteil vom 26.09.2007 - 4 KA 15/07
Kostenerstattung bei Erledigung der Hauptsache im Widerspruchsverfahren
Die Widerspruchsbehörde hat über die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu entscheiden, wenn im Widerspruchsverfahren eine
Erledigung der Hauptsache eintritt. Dies gilt auch dann, wenn kein Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid zu erteilen ist. [Amtlich
veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Marburg 12. Kammer - S 12 KA 712/06 - 24.01.2007