LSG Hessen, Urteil vom 19.03.2008 - 4 SB 51/07
Vergütung von Rechtsanwälten, Höhe der Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
Der Umfang der zu erstattenden notwendigen Aufwendungen für einen Rechtsanwalt richtet sich auch bei einem erfolgreichem Widerspruch
nach dem Vergütungsverzeichnis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Dabei ist für die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren keine
höhere als die in Nr. 2501 Vergütungsverzeichnis vorgesehene Gebühr zu erstatten, wenn der Rechtsanwalt bereits im vorausgegangenen
Verwaltungsverfahren tätig war. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: AGS 2008, 309, AGS 2008, 513, NZS 2009, 533
Normenkette: RVG § 14 § 17 § 2 § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 Nr. 2500 § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 Nr. 2501 § 3
,
SGB X § 63 Abs. 1 § 63 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Gießen 13.06.2007 S 10 SB 14/06