LSG Hessen, Beschluss vom 20.03.2008 - 9 SO 20/08 B ER, FEVS 2008, 567
Anspruch auf Sozialhilfe, Hilfe in anderen Lebenslagen, Bestattungskosten, Unzumutbarkeit der Kostentragung durch Verpflichtete
1. Die Unzumutbarkeit der Kostentragung nach § 74 SGB XII kann sich nur ergeben, wenn und soweit ein Verpflichteter von Dritten
keinen Ersatz seiner Aufwendungen verlangen kann. Der Verpflichtete muss sich dabei selbst um seine Ansprüche kümmern.
2. Erforderliche Kosten im Sinne von § 74 SGB XII sind die Kosten für eine würdige, den örtlichen Gepflogenheiten entsprechende
einfache Bestattung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: FEVS 2008, 567, FamRZ 2008, 1790
Normenkette: BestFriedhWV § 13
,
BSHG § 15
,
SGB XII § 74
Vorinstanzen: SG Gießen 18.12.2007 S 20 SO 218/07