Tatbestand
Streitig ist die Versicherungspflicht des im Auftrag des Beigeladenen zu 1) im Zeitraum vom 30. September 2014 bis zum 14.
Oktober 2014 als Intensivpfleger tätigen Klägers.
Der am 00. April 1966 geborene Kläger ist zur Führung der Berufsbezeichnung „Altenpfleger“ berechtigt (vgl. Urkunde des Landesprüfungsamts
für Heilberufe M.-V. vom 5. August 2006). Darüber hinaus erwarb der Kläger aufgrund eines Lehrganges vom 20. Januar 2009 bis
19. November 2010 die Qualifikation als „Verantwortliche Pflegefachkraft“ und den Abschluss „Fachwirt im Sozial- und Gesundheitswesen“
(vgl. Zeugnis der IHK zu A-Stadt vom 29. November 2010). Der Kläger ist überwiegend als Intensivpfleger tätig. Seine Dienste
bietet er über das Internet bzw. über Vermittlungsagenturen an.
Der Beigeladene zu 1) (vgl. den Beiladungsbeschluss des Sozialgerichts Schwerin vom 24. Januar 2018) ist ein Pflegedienstleister
und Leistungserbringer i. S. v. §
36 Abs.
4 Sozialgesetzbuch (SGB) – gesetzliche Pflegeversicherung – 11. Buch (
SGB XI). Zwischen ihm und den Pflegekassen besteht ein Versorgungsvertrag.
Durch die seitens des Klägers und des Beigeladenen zu 1) jeweils selbständig beauftragte „Vermittlungsagentur für Pflegekräfte“
– Pflegeagentin- kam es zum Vertragsabschluss zwischen den beiden vorgenannten Beteiligten. Im Auftrag des Klägers rechnete
die Pflegeagentur die von ihm geleisteten Stunden gegenüber dem Beigeladenen zu 1) ab.
Dem Kläger wurde die Verlängerung seines Einsatzes für den Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom 1. Oktober 2014 bis 15. Oktober
2014 über die Vermittlungsagentur angeboten. Das Honorar pro Stunde sollte 30,- € betragen. Es wurde ein Zuschlag für Wochenenddienste
pro Stunde von 25 %, ein Nachtzuschlag (für die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) von 25 % je Stunde und ein Zuschlag für Feiertagdienste
pro Stunde von 50 % für den o. g. Zeitraum (insgesamt 15 Tage) angeboten. Das mit „Einsatzverlängerung“ überschriebene Angebot
sollte unter Bezugnahme auf den zuvor bereits geschlossenen Dienstleistungsvertrag zwischen dem Beigeladenen zu 1) und dem
Kläger sowie aufgrund der allgemeinen Geschäftsbedingung der Vermittlungsagentur gelten.
Am 30. September 2014 schlossen der Kläger und der Beigeladene zu 1) – vertreten durch die Vermittlungsagentur einen Dienstleistungsvertrag
(künftig: DV). Danach war der Kläger mit Beginn des (modifizierten) Einsatzzeitraumes (30. September bis 14. Oktober 2014)
mit der eigenständigen und eigenverantwortlichen Planung, Durchführung, Dokumentation und Überprüfung von häuslicher und/oder
stationärer Krankenpflege und /oder Altenpflege der zu pflegenden Patienten, ggf. in Kooperation mit den Angestellten und
Pflegedienstmitarbeitern/-innen, und gemäß der Verordnung zur häuslichen Pflege sowie der behandelnden Ärzte der Patienten/-innen
(Ziffer 3 DV) beauftragt. Der Kläger verpflichtete sich darüber hinaus, sich bei der Leistungserbringung an die geltenden
Rahmenbedingungen des Beigeladenen zu 1) für die Erbringung der ambulanten Pflege zu orientieren. Der Beigeladene zu 1) schlug
dem Kläger die zu pflegenden Patienten vor und begrenzte die Anzahl der Patienten/Heimbewohner auf ein angemessenes Maß. Insgesamt
orientierte sich der Beigeladene zu 1) dabei an der Pflegebedürftigkeit der Patienten und der Leistungsfähigkeit einer mindestens
durchschnittlichen Pflegefachkraft.
Der Kläger verpflichtete sich darüber hinaus dazu, für den Pflegebedürftigen, die „erforderlichen Leistungen der häuslichen
Krankenpflege entsprechend §
37 SGB V (z. B. Injektionen, die Dekubitus, Medikamentenausgabe etc.)“ sowie die „erforderlichen Leistungen der Pflegeversicherung
gemäß dem
SGB XI nur in Verbindung mit Leistungen des
SGB V Mahlzeiten, Grundpflege oder auch die Vermittlung von Pflegetechniken“ zu erbringen (vgl. Nr. 4 DV). Die Vertragsparteien
waren sich einig, dass sie kein Arbeitsverhältnis begründen wollten. Hinsichtlich der Durchführung der übertragenen Tätigkeiten
und Arbeitszeiten unterlag der Kläger keinen Weisungen des Beigeladenen zu 1) (vgl. Nr. 5 DV).
Der Kläger und der Beigeladene zu 1) vereinbarten, dass der Kläger für steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Belange
selbst zuständig war und auch die geforderten Genehmigungen einzuholen hatte. Zwecks Abrechnung des Honorars verpflichtete
sich der Beigeladene zu 1) dazu, dem Kläger am Ende des Dienstes die von ihm geleisteten Arbeitsstunden (vgl. Nr. 6 DV) zu
bestätigen. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Hilfsmittel, Werkzeuge
und Materialien („insbesondere Auto, Einmal– Schutzhandschuhe aus Gummi/Latex“) durch den Kläger zu beschaffen waren. Weiter
wurde vereinbart, dass der Beigeladene zu 1), wenn es erforderlich war, vom Kläger die Verwendung von Hilfsmitteln, Werkzeugen
und Materialien des Beigeladenen zu 1) verlangen konnte (Ziffer 8). Der Kläger war berechtigt, auch für andere Auftraggeber
tätig zu werden und war befugt „am Markt“ aufzutreten. Die Dienstleistung sollte der Kläger im Namen der Beigeladenen zu 1)
erbringen. Der Kläger musste sich verpflichten, selbst keine Verträge mit den Kunden der Beigeladenen zu1) ohne Vermittlung
durch den „PFLEGEAGENTEN“ abzuschließen (Nr. 9 DV). Dieses „Verbot“ galt gemäß der Konkurrenzschutzklausel für einen Zeitraum
von 12 Monaten nach Abschluss des Dienstvertrages (vgl. Nr. 11 DV). Bei Zuwiderhandlung war eine Haftung des Klägers für Umsatzverluste
der Beigeladenen zu 1) vorgesehen (vgl. § 9 DV). Bei Krankheit oder Verhinderung bzw. Unmöglichkeit, die Dienstleistung zu
erbringen, war der Kläger verpflichtet, den Beigeladenen zu 1) zu informieren. In diesen Fällen endete das Auftragsverhältnis,
entfiel ein Anspruch auf Fortzahlung des Honorars und haftete der Kläger für die aus der Nichterbringung des Dienstes resultierenden
Schäden gegenüber dem Beigeladenen zu 1) (vgl. Nr. 10 DV).
Für den Fall der Kündigung des Auftragsverhältnisses vor Ablauf der vereinbarten Einsatzzeit durch den Beigeladenen zu 1)
bzw. der Kündigung aus wichtigem Grund durch den Kläger, war ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz i. H. v. 50 % des
bis zum Ablauf der vereinbarten Einsatzzeit noch zu verdienenden Honorars vereinbart. Dabei wurde die Mindeststundenzahl zugrunde
gelegt. Für den Fall, dass eine Mindeststundenzahl nicht vereinbart war, war die durchschnittliche Stundenzahl aus den bis
zur Beendigung des Vertragsverhältnisses geleisteten Diensten zugrunde zu legen. Für den Fall der Kündigung durch den Beigeladenen
zu 1) aus wichtigem Grund (§
626 BGB) war vereinbart, dass der Schadensersatzanspruch des Klägers entfällt (vgl. Nr. 12 DV).
Der Kläger hat über die Pflegeagentur für den streitigen Zeitraum in der Zeit bis zum 13. Oktober 2014 jeweils 10 Stundenschichten
(22.00 Uhr bis 8.00 Uhr) und am 14. Oktober 2014 insgesamt zwei Stunden (22.00 Uhr bis 0.00 Uhr), also insgesamt 142 Stunden
abgerechnet. Die Pflegeleistung bestand aus psychischer Betreuung, Hilfe beim Anziehen, der Nahrungsaufnahme, der Lagerung
des Pflegebedürftigen, der an ALS litt und bettlägerig war, der Mobilisierung und einer allgemeinen Unterstützung im Alltag.
Am 27. Oktober 2014 beantragte der Beigeladene zu 1) bei der Beklagten, den sozialversicherungsrechtlichen Status des für
ihn tätigen Klägers festzustellen, vgl. §
7 a SGB IV. Er gab dabei an, dass Beginn der zu beurteilenden Tätigkeit der Dezember 2013 gewesen sei. Das Ende dieser Tätigkeit gab
er mit Mai 2014 an.
Aufgrund eines bereits vorliegenden Vordrucks der Beklagten gab der Beigeladene zu 1) insoweit an, bei der Tätigkeit des Klägers
handele es sich um eine Pflege und Betreuung von Intensiv-Pflegepatienten i. S. einer „1:1 - Betreuung“ im Umfang von 24 Stunden
täglich. Der Kläger erbringe Leistungen der Grundpflege und der Behandlungspflege. Er sei über eine Vermittlungsagentur gebucht
und ihm sei der Einsatzort mitgeteilt worden.
Der Kläger sei gegenüber den Patienten im eigenen Namen aufgetreten. Diese seien darüber unterrichtet worden, dass die Pflegekraft
auf freiberuflicher Basis arbeite. Der Behandlungsplan sei als fester Bestandteil für den Patienten und der Krankenkasse festgelegt
und könne nicht geändert werden. Er diene als Abrechnungsmodus für Krankenkassen und Pflegekassen.
Pflegehilfsmittel seien durch den Kläger bereitgestellt worden. Er habe einen Qualifikationsnachweis vor Antritt seiner Tätigkeit
zu erbringen und gebe vor Beginn der Einsatzzeiten den Umfang der gewünschten Dienste und seine gewünschten Einsatzzeiten
an. Der Kläger kalkuliere seine Preise selbst. Die Preise seien meistens durch die Vermittlungsagenturen bekannt gegeben worden.
Der Beigeladene zu 1) gab an, der Kläger sei während seiner Einsatzzeit nicht kontrolliert worden, jedoch müssten Leistungsnachweise
der Krankenkassen abgezeichnet werden. Der Kläger habe nicht an Dienstbesprechungen teilnehmen müssen. Eine Beurteilung habe
der Kläger nicht erhalten. Der Kläger habe die gleichen Tätigkeiten ausgeübt, wie seine fest angestellten Mitarbeiter.
Die Einstellung sei über eine Vermittlungsagentur erfolgt. Der Kläger halte ein eigenes Büro vor und erteile ihm nach Beendigung
seines Einsatzes eine Rechnung. Die Vermittlungsagentur stelle nach Beendigung des Einsatzes eine Provisionsrechnung.
Der Kläger übe die Tätigkeit nach Vereinbarung sowohl im Nachtdienst von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr, im Tagdienst von 8.00 Uhr
bis 20.00 Uhr, im Frühdienst von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr oder im Spätdienst von 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr aus. Der Kläger nutze
eigene Arbeitsmittel, eine eigene Arbeitskleidung und sei nicht verpflichtet, Kleidung des Beigeladenen zu 1) zu tragen. Der
Kläger hafte in eigenem Namen.
Nachdem das Statusfeststellungsverfahren durch die Beklagte zunächst wegen fehlender Mitwirkung des Klägers eingestellt worden
war, wurde das Verfahren nach dessen Widerspruch, dem seine Stellungnahme vom 18. Dezember 2014 beigefügt war, fortgesetzt.
Nach Angaben des Klägers war es ihm grundsätzlich gestattet, seine Tätigkeit auch durch eine Ersatzkraft ausüben zu lassen.
Ein unternehmerisches Risiko sei gegeben, da er sich eigene Pflegeaufträge beschaffen und diese zwecks Abschluss von Nachfolge-
und Ausweitungsverträgen zur allgemeinen Zufriedenheit ausführen müsse. Zudem habe er die Stundensätze patientenbezogen ausgehandelt.
Er habe das Verdienstausfallrisiko (u. a. bei Versterben des Patienten bzw. dessen Verlegung in ein Krankenhaus) getragen,
sodass sich in diesen Fällen etwaige Reisekosten nicht amortisiert hätten. Durch die Übernahme von weiteren Schichten habe
er einen höheren Verdienst erzielen können. Er sei für mehrere Auftraggeber tätig gewesen (vgl. hierzu Angaben im Vordruck
„C0035“ der Beklagten). Der Beigeladene zu 1) sei ihm gegenüber nicht weisungsbefugt gewesen. Die Ausgestaltung der individuellen
Betreuung sei selbstverantwortlich durch ihn erfolgt. Eine Eingliederung in den Dienst- oder Schichtplan des Beigeladenen
zu 1) sei nicht erfolgt. Er sei nicht verpflichtet gewesen, weitere Aufträge des Beigeladenen zu 1) anzunehmen. Dieser habe
ihm gegen seinen Willen auch nicht umsetzen können. Eine Zusammenarbeit mit dessen fest angestellten Mitarbeitern sei nicht
erfolgt.
Mit Schreiben vom 12. März 2015 hörte die Beklagte sowohl den Kläger als auch den Beigeladenen zu 1) dazu an, dass beabsichtigt
sei, die Versicherungspflicht des Klägers in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung
im Zeitraum vom 30. September 2014 bis 14. Oktober 2014 festzustellen. Im vorgenannten Zeitraum sei der Kläger von dem Beigeladenen
zu 1) abhängig beschäftigt worden.
Der Kläger teilte daraufhin mit, soweit die Beklagte davon ausgehe, er sei in die Betriebsorganisation des Beigeladenen zu
1) eingebunden gewesen, sei dies unzutreffend, weil nach der Argumentation der Beklagten nahezu jeder „Subunternehmer“ in
„klassischer Weise“ in die Betriebsorganisation seines Auftraggebers eingegliedert werde. Dies entspreche nicht den vorliegenden
tatsächlichen Verhältnissen. Neben den vereinbarten Pflegeleistungen hätten keine weiteren Verpflichtungen gegenüber dem Beigeladenen
zu 1) bestanden. Auch sei seine Umsetzung gegen seinen Willen nicht möglich gewesen.
Der Kläger verwies auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28. September 2011 zum sozialrechtlichen Status einer hauswirtschaftlichen Familienbetreuerin. Aufgrund seines in der
Natur der Sache liegenden weiten Entscheidungsspielraumes bei der Durchführung seiner Tätigkeit, seiner fehlenden Weisungsgebundenheit
und anderer Umstände, sei nicht davon auszugehen, dass er in die Betriebsorganisation des Beigeladenen zu 1) eingegliedert
gewesen sei.
Auch komme der dokumentierten Abrede zum Willen der Beteiligten, dass keine Beschäftigung gewollt sei, nur dann keine indizielle
Bedeutung zu, wenn die tatsächlichen Verhältnisse von dieser Vereinbarung rechtlich relevant abwichen, was hier nicht der
Fall sei.
Insofern habe er auch keinerlei Weisungen hinsichtlich Ort, Zeit und Dauer, Pflegeumfang und Preis unterlegen. Die vertraglich
vereinbarten Konditionen seien frei ausgehandelt worden, wobei er seine Einsatzzeiten mitgeteilt habe. Darüber hinaus habe
auch keine ständige Dienstbereitschaft bestanden, was für seine Selbständigkeit spreche.
Auch sei er nicht verpflichtet gewesen, sich in den „Betriebsräumen“ des Beigeladenen zu 1) aufzuhalten, was gegen eine abhängige
Beschäftigung spreche. Auch sein vereinbartes Haftungsrisiko, das Fehlen einer Lohnfortzahlung und das eigene Risiko der Nichterbringung
von Leistungen bzw. der Schlechtleistung trage er ausschließlich alleine. Insofern sei seinerseits ein erhebliches Unternehmerrisiko
festzustellen, was gleichfalls für seine Selbständigkeit spreche. Darüber hinaus sei er als Selbständiger am Markt aufgetreten
und habe seine Arbeitskraft einer Vielzahl von potenziellen Auftraggebern über die Vermittlungsbörsen angeboten.
Auch übe er sein Erwerbsmodell nicht nur vorübergehend, sondern durchgängig und perspektivisch aus und habe mittlerweile eine
eigene Pflegedienst GmbH gegründet (vgl. wegen der Einzelheiten des Vorbringens das Schreiben vom 2. April 2015).
Mit Bescheid vom 16. April 2015 stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit als Fachpflegekraft bei dem Beigeladenen zu
1) im Zeitraum vom 30. September 2014 bis 14. Oktober 2014 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt
worden sei. In dem Beschäftigungsverhältnis habe Versicherungspflicht des Klägers, beginnend ab dem 30. September 2014, in
allen vier Zweigen der Sozialversicherung bestanden.
Die Indizien für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis würden überwiegen. Der Kläger führe Tätigkeiten aus, die ausschließlich
dem Betriebszweck des Beigeladenen zu 1) dienten, wobei die Arbeitsleistung tatsächlich höchstpersönlich erbracht worden sei
und die zu betreuenden Personen dem Kläger von dem Beigeladenen zu 1) zugewiesen worden seien, der tatsächlich auch den Erstkontakt
mit dem Patienten hergestellt habe. Die freie Wahl der Arbeitszeit habe nach Annahme des Auftrages nicht mehr bestanden. Bei
Annahme des Antrages seien Vorgaben hinsichtlich Ort, Zeit und Dauer, Pflegeumfang und Preis gemacht worden. Der Kläger sei
an die Vorgaben des Arztes bzw. der Kranken- und Pflegekassen und an den durch diese erstellten Pflegeplan gebunden gewesen.
Bei Ausübung der Tätigkeit habe der Kläger die fachlichen und organisatorischen Vorgaben des Beigeladenen zu 1) beachten und
diesem gegenüber sein Handeln dokumentieren müssen. Es sei in festen Tag- bzw. Nachtschichten, die festgelegt waren, gearbeitet
worden. Es sei eine feste erfolgsunabhängige Stundenvergütung vereinbart worden, so dass der Kläger keine Gewinn- oder Verlustrisiken
getragen habe. Daneben seien feste pauschale Nacht- und Wochenendzuschläge gezahlt worden. Es habe inhaltlich keine Unterschiede
zu den von festangestellten Pflegekräften verrichteten Tätigkeiten gegeben.
Für die Selbständigkeit des Klägers spreche dagegen, dass er selbst habe bestimmen können, ob er einen Pflegeauftrag annehme.
Er sei auch nicht verpflichtet gewesen, an Dienstbesprechungen teilzunehmen. Er habe zudem eigene Pflegehilfsmittel eingesetzt
und eigene Arbeits-/Dienstkleidung getragen. Darüber hinaus habe er eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen
Es liege (neben weiteren Indizien) eine Eingliederung in die Betriebsorganisation des Beigeladenen zu 1), der Pflegedienstleistungen
anbiete, vor. Zudem sei der Tätigkeitsort dem Kläger einseitig vorgegeben worden. Ein unternehmerisches Risiko habe nicht
bestanden, weshalb insgesamt von seiner abhängigen Beschäftigung auszugehen sei.
Hiergegen legte der Kläger am 15. Mai 2015 Widerspruch ein und nahm zwecks Begründung im Wesentlichen Bezug auf die Stellungnahme
im Anhörungsverfahren. Er sei selbständig tätig gewesen. Ähnlich wie im Falle einer so genannten Familienbetreuerin sei auch
ihm, ungeachtet der Vorgabe gewisser „Eckpunkte“ des jeweiligen „Einsatzauftrages“ (Beginn und Ende des Einsatzes und „grober“
Inhalt der Tätigkeit), ein hinsichtlich der konkreten Ausfüllung des Auftrages eigener Entscheidungsbereich zuzuerkennen.
Die zeitliche Dimension des Auftrages erfordere im Hinblick auf die sich - ggf. ständig veränderte – aktuelle Betreuungs-
und/oder Pflegesituation ein erhöhtes Maß an Flexibilität im Handeln. Wegen der Individualität und der Einzigartigkeit bestimmter
Pflegesituationen sei der Pflegeperson prinzipiell ein Entscheidungsspielraum einzuräumen, was für seine selbständige Tätigkeit
spreche. Er sei darüber hinaus hinsichtlich der Frage, wieviel Arbeitszeit er dem Beigeladenen zu 1) anbiete, frei.
Zudem sei die Häuslichkeit des zu Pflegenden zwangsläufig der Ort, an dem die Pflegetätigkeit verrichtet werde müsse, was
jedoch keinen Schluss auf ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zulasse. Die insofern erfolgte Einbindung in den Haushalt
des jeweiligen Betreuten sei nicht als funktionsgerechte Einordnung in den Betrieb des Beigeladenen zu 1) anzusehen.
Er habe während seiner Tätigkeit auch keiner Kontrolle durch den Beigeladenen zu 1) unterlegen. Zudem habe er seine Arbeitskraft
einer Vielzahl potenzieller Auftraggeber über die Vermittlungsbörse angeboten (vgl. wegen der Einzelheiten das Schreiben vom
3. August 2015).
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Der Betriebszweck der Beigeladenen bestehe in der ambulanten Altenpflege. Die Aufgabe des Klägers sei es gewesen, Pflegedienstleistungen
für die Kunden des Beigeladenen zu 1) zu erbringen. In der Ausführung dieser Tätigkeiten konkretisiere sich dessen Betriebszweck.
Damit erfülle der Kläger in klassischer Weise die Eingliederung in dessen Betriebsorganisation, selbst wenn der Kläger tatsächlich
nicht am Betriebssitz des Beigeladenen zu 1) tätig geworden sei. Dem Kläger sei eine konkrete Funktion übertragen worden.
Darüber hinaus sei der Kläger nach Annahme des Angebotes über die Vermittlungsagentur – wie das Stammpersonal des Beigeladenen
zu 1) – in dessen Arbeitsorganisation eingebunden gewesen.
Hiergegen richtete sich die am 26. Oktober 2015 vom Kläger unter Wiederholung seines Vortrags aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren
vor dem Sozialgericht (SG) E-Stadt erhobene Klage, welches den Rechtsstreit nachfolgend mit dem Beschluss vom 16. November 2015 an das SG A-Stadt verwiesen hat. Ergänzend hat er Bezug auf eine Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 23. April 2015 (Az. L 11 R 3224/14) genommen, die den aus seiner Sicht vergleichbaren Fall der statusrechtlichen Beurteilung einer Intensivpflegerin zum Gegenstand
gehabt habe.
Entscheidend sei, dass es an seiner Eingliederung in einem fremden Betrieb fehle und damit ein wesentliches Merkmal für die
Annahme einer abhängigen Beschäftigung. Der Kläger sei hinsichtlich Ort, Zeit und Art sowie Dauer seiner Tätigkeit frei und
damit berechtigt gewesen, Aufträge abzulehnen. Auch führe die Zusammenarbeit mit anderen Pflegekräften, die Anknüpfung an
deren Schichten und Tätigkeiten bzw. die Übergabe des Patienten, Diagnose und Umfang der Pflege nicht dazu, dass von einer
Eingliederung in seine Betriebsorganisation auszugehen sei. Vielmehr richte sich die Ausgestaltung der Betreuung des Patienten
allein nach dessen individuellen medizinischen und pflegerischen Bedürfnissen. Insofern gestalte der Kläger die erforderliche
Betreuung eigenständig. Die Pflege erfolge nach einem Behandlungsplan und nicht nach Weisungen des Pflegedienstes.
Durch seine Entscheidung, das Angebot des Beigeladenen zu 1) anzunehmen, werde als Ergebnis von Verhandlungen Ort und Umfang
seiner Tätigkeit bestimmt. Insofern hat er auf ein Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 19. April 2016 (L 11 R 3476/15) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 16. April 2015 i. G. d. Widerspruchsbescheides vom 29. September 2015 aufzuheben und festzustellen,
dass er in der Tätigkeit als Pflegekraft für die Beigeladene (richtig: den Beigeladenen zu 1)) in der Zeit vom 30. September
2014 bis 14. Oktober 2014 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, sowie
nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug genommen und ergänzend darauf hingewiesen,
dass der Kläger als Einzelperson über keinen Pflegevertrag nach §
77 Abs.
1 SGB XI mit der zuständigen Pflegekasse verfügt habe. Den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit des Klägers mit dem Beigeladenen
zu 1) setzten die Vorschriften des
SGB XI einschließlich der nachrangigen Regelungen (Versorgungsvertrag, Rahmenvertrag, Qualitätsvereinbarung).
§
71 Abs.
1 SGB XI definiere als ambulante Pflegeeinrichtung (Pflegedienste), selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger
Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegten und hauswirtschaftlich versorgten.
Dabei dürften die Pflegekassen nach §
72 Abs.
1 SGB XI ambulante (und stationäre) Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag bestehe (zugelassene
Pflegeinrichtungen). In dem Versorgungsvertrag seien Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 4)
festzulegen, die von der Pflegeeinrichtung während der Dauer des Vertrages für die Versicherten zu erbringen seien (Versorgungsauftrag).
Somit sei davon auszugehen, dass der Beigeladene zu 1) sich des Klägers bedient habe, um seinen vertraglichen Verpflichtungen
im Rahmen des
SGB XI gegenüber Dritten zu erfüllen, was rechtlich zulässig allein im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung möglich sei, wie sich
bereits eindeutig aus dem Wortlaut des §
36 SGB XI ergebe.
Zur Maßgeblichkeit solcher Vorgaben des Leistungserbringungsrechts bei der Gesamt- abwägung anhand der tatsächlichen Verhältnisse
werde auf ein Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 20. Juli 2017 – L 10 R 91/17- verwiesen. Darüber hinaus ergebe sich hinsichtlich des Begriffs „angestellt“ in §
36 SGB XI (vgl. Beschluss des BSG vom 17. März 2015 – B 3 P 1/15 S, B 3 P 1/15 B – (NZS 2015, 508) die Abhängigkeit der Tätigkeit.
Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 21. Juni 2018 hat der Beigeladene zu 1) nicht an der mündlichen Verhandlung vor dem
SG teilgenommen und keinen eigenen Antrag gestellt.
Das SG hat die Klage mit seinem Urteil vom 21. Juni 2018 abgewiesen. Der Kläger sei durch den angefochtenen Bescheid vom 16. April
2015 i. G. d. Widerspruchsbescheides vom 29. September 2015 nicht i. S. v. § Abs. 2 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) beschwert, weil diese Bescheide nicht rechtswidrig seien.
Die Beklagte habe im durchgeführten Statusfeststellungsverfahren gemäß §
7a SGB IV nach einer umfassenden Gesamtabwägung aller Umstände zutreffend festgestellt, dass in der Zeit vom 30. September 2014 bis
14. Oktober 2014 Versicherungspflicht des Klägers in allen Zweigen der Sozialversicherung aufgrund seiner abhängigen Beschäftigung
als Intensivpfleger durch den Beigeladenen zu 1) bestanden habe.
Im Ergebnis des sozialgerichtlichen Verfahrens stehe fest (§
128 SGG), dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als Intensivpfleger, der als Dienst höherer Art im Wesentlichen weisungsfrei
verrichtet worden sei, in die Betriebsorganisation des Beigeladenen zu 1) eingegliedert gewesen sei und dabei dem für die
konkrete Tätigkeit typischen Weisungsrecht nach Zeit, Dauer, Art der Ausführung unterlegen habe. Hier sei das Weisungsrecht
des Beigeladenen zu 1) aufgrund der besonderen fachlichen Qualifikation des Klägers im Sinne einer „dienenden Teilhabe am
Arbeitsprozess“ beschränkt. Die abhängige Beschäftigung manifestiere sich in einem solchen Fall in der Eingliederung des Versicherten
in den Betrieb (BSG vom 9. Dezember 1981 – 12 RK 4/81 – SozR 2400 § 2 Nr. 19 m. w. N.), was hier zu bejahen sei.
Es sei insoweit maßgeblich auf den Betriebszweck des Beigeladenen zu 1) abzustellen. Bei diesem handele es sich um einen durch
die Pflegekasse zugelassenen ambulanten Pflegedienst (vgl. §§
71 Abs.
1 und
72 Abs.
1 SGB IX), die als selbständig wirtschaftende Einrichtung, unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft stehe
und – hier insbesondere im Rahmen der Intensivpflege - Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegt und hauswirtschaftlich versorge.
Zwischen der zuständigen Pflegekasse und der Beigeladenen bestehe ein Versorgungsvertrag, in dem Art, Inhalt und Umfang der
allgemeinen Pflegeleistung – jeweils bezogen auf den individuellen Pflegebedarf der gesetzlich versicherten Pflegebedürftigen
(§ 84 Abs. 4 § 11) vereinbart worden sei. Hieraus resultiere ein Versorgungsauftrag des Beigeladenen zu 1) als Leistungserbringer
i. S. d.
SGB XI.
Der auf die Erfüllung des Versorgungsauftrages ausgerichtete Betriebszweck des Beigeladenen zu 1) werde organisatorisch bestimmt
durch den Umfang und die Art der Versorgung der zu Pflegenden – hier Intensivpflege – und der dieser Pflege zugrunde liegenden
ärztlichen und anderweitigen Anordnung.
Diese fänden ihren Ausdruck im Pflegeplan, der von dem beim Pflegedienst fest angestellten oder auf Honorarbasis eingesetzten
Pflegekräften auszufüllen sei. Neben diesem Pflegeplan, der umfassend die Pflegetätigkeit regele, bedürfe es keiner weiteren
zum Zwecke der Erfüllung des Versorgungsauftrages notwendigen Weisungen.
Die Intensivpflege und damit die Betriebsorganisation des Beigeladenen zu 1) seien dadurch bestimmt, dass eine Pflegeperson
– hier der Kläger- „rund um die Uhr“ zu Hause gemäß dem Pflegeplan zu pflegen und zu betreuen habe.
Soweit der Kläger und der Beigeladene zu 1) darauf hinwiesen, dass der Kläger Ort und Zeit seiner Tätigkeit habe frei wählen
können, habe diese Entscheidungsfreiheit jedoch nur vor Beginn der vereinbarten Tätigkeit bestanden. Nachträgliche Änderungen
seien einseitig nicht möglich gewesen, sondern hätten der Abstimmung mit anderen Pflegekräften bzw. dem Beigeladenen zu 1)
bedurft (vgl. Nr. 3 DV). Eine insofern bestehende Loslösung des Klägers von arbeitsorganisatorischen Notwendigkeiten in seiner
Tätigkeit als Intensivpfleger könne demzufolge nicht angenommen werden.
Hier sei deshalb das wesentliche Kriterium für die Annahme einer Beschäftigung i. S. v. §
7 Abs.
1 SGB IV – jedenfalls bei Tätigkeiten höherer Art – die Eingliederung in die Arbeitsorganisation eines fremden Betriebes gegeben,
so dass von einer abhängigen Beschäftigung des Klägers im Auftrag des Beigeladenen zu 1) auszugehen sei. Der entgegenstehende
Wille dieser beiden Beteiligten sei demgegenüber ohne Belang, da die Versicherungspflicht i. S. v. §
2 Abs.
2 Satz 1 Nr.
1 SGB IV – bei Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung – kraft Gesetzes eintrete.
Gegen dieses Urteil, welches dem Beigeladenen zu 1) am 11. Juli 2018 zugestellt worden ist, richtet sich seine Berufung vom
31. Juli 2018.
Er habe Verträge mit Krankenkassen bezüglich der ambulanten Pflege von schwerstpflegebedürftigen Personen in ihrer häuslichen
Umgebung, regelmäßig eine 24-Stundenpflege, geschlossen. Diesen gegenüber habe er entsprechend der Gesetzeslage auch die Leistungen
abgerechnet. Die Arbeit werde von Pflegefachkräften wie z. B. dem Kläger ausgeführt. Grundsätzlich könnten solche Pflegefachkräfte
als Angestellte oder als freie Mitarbeiter tätig sein.
Der Kläger habe sich seine „8 Stunden-Schichten“ selbst einteilen können. Er habe mitgeteilt, wann er arbeiten will, er konnte
also seine Arbeitszeit selbst gestalten. Welche Pflegemaßnahmen bei dem einzelnen Patienten erforderlich seien, sei naturgemäß
abhängig von dem Bedarf des Patienten, oft seien die notwendigen Maßnahmen auch von den Krankenkassen vorgegeben, die letztlich
dann auch für die Kosten aufkommen würden.
Die fachliche Verantwortung habe beim Kläger selbst gelegen, der für eigene Fehler einstehen müsse und aus diesem Grunde auch
eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung abgeschlossen habe.
Der Umstand, dass freie Mitarbeiter nach Stunden vergütet würden, sei keine Besonderheit. Eine Besonderheit sei vielmehr die
Höhe der Stundenvergütung. Hier gebe es ganz erhebliche Unterschiede zwischen abhängig Beschäftigten und freien Mitarbeitern.
Freie Mitarbeiter hätten ein eigenes Risiko. Sie müssten deshalb pro Stunde deutlich höher bezahlt werden, zumal sie ja auch
für ihre Krankenversorgung und Rentenversorgung in vollem Umfang selbst aufkommen müssten, gleiches gelte für das Risiko,
keine Aufträge als freier Mitarbeiter zu erhalten.
Der Kläger trage auch ein eigenes unternehmerisches Risiko. Dieser nutze auf eigene Kosten sein eigenes PKW. Weder erhalte
er für die hierfür angefallenen Kosten aufgrund des Dienstleistungsvertrags eine Erstattung noch eine Vergütung, wenn er seine
Leistungen wegen einer erforderlichen Krankenhausbehandlung des Patienten oder dessen Tod nicht erbringen könne.
Im Übrigen sei der Kläger nicht zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet gewesen.
Der Kläger sei aufgrund folgender Umstände selbständig tätig gewesen:
Er sei für mehrere Auftraggeber tätig gewesen.
Er habe die Zeit vorgeben, wann er habe arbeiten wollen. Die Arbeitszeit sei also von ihm genannt und ihm nicht vorgegeben
worden, es könnten z. B. auch Dienste getauscht werden; gewisse Pflegestandards müssten beachtet werden, dies sei eine Selbstverständlichkeit,
dies verlange die Abrechnung gegenüber den Kostenträgern, also regelmäßig gegenüber den Krankenversicherungen;
Dem Kläger sei keine Dienstkleidung vorgeschrieben worden, vielmehr habe er seine eigene Kleidung getragen und seine eigenen
Arbeitsmittel (Handschuhe etc.) mitgebracht.
Die Vergütung des Klägers sei deutlich höher gewesen als die Vergütung von abhängig Beschäftigten.
Es habe keinerlei Kontrolle des Klägers gegeben. Es sei lediglich so, dass eine jeweilige Übergabe des Patienten zu Dienstbeginn
und zu Dienstende mit einer entsprechenden Dokumentation erfolgt sei, was zwingend erforderlich sei.
Der Kläger habe im Falle seiner Erkrankung und im Fall seines Urlaubs keinerlei Vergütung erhalten.
Der Beigeladene zu 1) beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 21. Juni 2018 aufzuheben.
den Bescheid der Beklagten vom 16. April 2015 i. G. d. Widerspruchsbescheids vom 29. September 2015 in der Fassung des Bescheides
vom 16. März 2021 aufzuheben und
festzustellen, dass seine Tätigkeit als Pflegekraft für den Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom 30. September 2014 bis 14.
Oktober 2014 nicht der gesetzlichen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie
nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
Auf Nachfrage des Senats hat der Beigeladene zu 1) mitgeteilt, dass bei ihm im Jahr 2014 insgesamt 49 sozialversicherungspflichtig
beschäftigte Pflegefachkräfte und 18 freiberufliche Pflegefachkräfte tätig gewesen seien.
Die sozialversicherungspflichtig beschäftigten Pflegekräfte arbeiteten nach seinen Anweisungen und Vorgaben.
Die freiberuflichen Pflegefachkräfte arbeiteten demgegenüber selbständig, sie hätten die Zeiten ihrer Dienste selbst angegeben
und nicht nach Anweisungen gearbeitet.
Der Kläger sei von ihr zu keinem Zeitpunkt sozialversicherungspflichtig beschäftigt worden.
Mit seinem Beschluss vom 30. Oktober 2018 hat der Senat die o. g. weiteren Beteiligten beigeladen.
Mit Bescheid vom 16. März 2021 hat die Beklagte den Bescheid vom 16. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
29. September 2015 dahingehend abgeändert und darauf beschränkt, dass in der vom 30. September 2014 bis 14. Oktober 2014 ausgeübten
Tätigkeit (zu ergänzen: des Klägers) als Fachpflegekraft (zu ergänzen: im Auftrag des Beigeladenen zu 1.) Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund
abhängiger Beschäftigung bestand.
Alle Beteiligten haben nach Anhörung durch den Senat ihr Einverständnis zur Entscheidung im Verfahren ohne mündliche Verhandlung
erklärt, §
124 Absatz
2 SGG.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das wechselseitige Vorbringen der Beteiligten und den übrigen Inhalt der Gerichts-
und von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen. Diese haben zum Zeitpunkt der Entscheidung ohne mündlichen
Verhandlung vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung.
Die vorgenannte Vorschrift setzt es als möglich voraus, dass die erfassten Pflegepersonen selbstständig tätig sein können,
fingiert oder vermutet dies aber nicht allein aufgrund der ausgeführten Tätigkeiten. Maßgeblich ist insoweit das Gesamtbild
der Verhältnisse (vgl. Urteile des BSG vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - und vom 12. November 2015 - B 12 KR 10/14 R -).
Bei der Gewichtung der vorliegenden Indizien ist zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit des Klägers als Pflegefachkraft in
einer ambulanten Pflegeeinrichtung Besonderheiten (insbesondere aufgrund regulatorischer Vorgaben, vgl. hierzu BSG, Urteil vom 24. März 2016 - B 12 KR 20/14 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 29 <Physiotherapeutin>) aufweist und gemessen daran, weiteren Gesichtspunkte eine geringere Bedeutung
im Rahmen der Gesamtabwägung zuzumessen ist. Pflegefachkräfte, die eine staatlich anerkannte Abschlussprüfung an einer Pflegefachschule
absolviert haben, arbeiten weitgehend eigenverantwortlich. Sie haben auch die Möglichkeit, in gewissem Umfang flexibel auf
Wünsche und Bedürfnisse der zu pflegenden Personen zu reagieren. Daraus kann aber nicht ohne Weiteres auf eine selbstständige
Tätigkeit geschlossen werden.
Bereits die vom Kläger u. a. absolvierte Berufsausbildung zum Altenpfleger befähigt ihn (im Gegensatz zu Pflegehilfskräften)
zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Pflege alter Menschen (vgl. § 3 Altenpflegegesetzes - AltPflG vom 25. August 2003 - BGBl I 1690) und prägt generell das Berufsbild von Pflegefachkräften unabhängig von ihrem sozialversicherungsrechtlichen
Status.
Denn ein hier streitiges (rudimentäres) Weisungsrecht des Beigeladenen zu 1) gegenüber dem Kläger ist für die Annahme eines
abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht erforderlich. Eine Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb stehen
weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssen sie stets kumulativ vorliegen. Eine Eingliederung geht nicht zwingend
mit einem umfassenden Weisungsrecht einher.
Das SG hat mit zutreffender Begründung, auf welche verwiesen wird, ausgeführt, dass wegen der regulatorischen Vorgaben von einer
Eingliederung des Klägers in den Betrieb des Beigeladenen auszugehen ist. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob entsprechend
des Dienstvertrags ein arbeitsteiliges Zusammenwirken des Klägers mit Mitarbeitern/ angestellten Pflegekräften des Beigeladenen
zu 1), zumindest ein Rückgriff auf den „Mitarbeiterpool“ beim Tausch von Schichten erfolgt ist.
Tatsächlich ist dem Kläger aufgrund der regulatorischen Vorgaben im Wesentlichen kein Freiraum für unternehmerische Freiheiten
verblieben. Die erfolgte Vorgabe eines festen Zeitschemas – hier aufgrund der erfolgten Vereinbarung über die in einem bestimmten
Zeitraum und in einem bestimmten Umfang zu leistende Pflege - kann insbesondere dann ein starkes Indiz für eine abhängige
Beschäftigung sein, wenn wegen dieser Vorgaben rechtlich oder – wie hier- faktisch keine realistischen Möglichkeiten einer
anderweitigen Beschäftigung bestanden.
Der Kläger ist insbesondere nicht mit einem nennenswerten Unternehmerrisiko tätig geworden. Er erhielt eine feste Vergütung
für die geleisteten Pflegestunden. Soweit der Kläger einwendet, dass er insbesondere im Falle des Versterbens oder der erforderlichen
Verlegung des Patienten das Risiko trage, für seine Arbeit bzw. die Bereitschaft hierzu nicht entlohnt zu werden, ist dem
zu entgegen, dass auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist und vom Kläger nicht ein Fall benannt wurde, in dem sich
dieses Risiko verwirklicht hat. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass sein Risiko, einen Verdienstausfall aus den vorgenannten
Gründen zu erleiden, höher ist als bei einem auf Abruf tätigen abhängig Beschäftigten. Darüber hinaus hat der Kläger vor Vertragsabschluss
die freie Wahl, welche Person er pflegen will, und kann insoweit auch durch gezielte Nachfrage bei einer Vermittlungsagentur
oder in geeigneten Fällen bei seinem Vertragspartner selbst sein Risiko minimieren. Überdies ist zu beachten, dass gerichtsbekannt
mehr Pflegedienstleistungen nachgefragt als angeboten werden, sodass der Kläger kurzfristig andere Aufträge akquirieren kann.
Die vergeblich aufgewendeten Fahrtkosten kann/konnte er schließlich im Rahmen seiner Steuererklärung als berufsbedingte Aufwendungen
geltend machen. Für ihn bestand auch nicht die Chance, durch unternehmerisches Geschick seine Arbeit so effizient zu gestalten,
dass er das Verhältnis von Aufwand und Ertrag zu seinen Gunsten hätte entscheidend beeinflussen können. Im Kern erhielt er
für seine Arbeit risikolos ein fest definiertes Honorar. Für die Beurteilung der Frage, ob ein unternehmerisches Risiko vorlag,
kommt es auch lediglich auf die Betrachtung der konkreten Tätigkeit an. Das insoweit einzig in Betracht kommende Risiko des
Klägers bestand darin, von der Einrichtung keine weiteren Folgeaufträge zu bekommen, was für die Beurteilung seines sozialrechtlichen
Status´ in der konkreten Tätigkeit irrelevant ist. Er setzte lediglich in geringem Umfang mit Arbeitskleidung, Reise-, Telefon-
und Kfz-Kosten eigene Betriebsmittel ein, die aber kein ins Gewicht fallendes Verlustrisiko begründen. Dies gilt auch für
den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, weil die Tätigkeit insoweit kein besonderes Gepräge erhält (vgl. hierzu
für den Fall einer Pflegefachkraft in einer stationären Einrichtung: BSG, Urteil vom 07. Juni 2019 – B 12 R 6/18 R –, BSGE 128, 205-219, SozR 4-2400 § 7 Nr 44, juris Rn. 31).
Ob der Kläger im streitigen Zeitraum entgegen der Regelung im Dienstleistungsvertrag durch Arbeitskleidung und Namensschild
als freiberufliche Pflegekraft gegenüber dem Patienten auftrat und sich auch so vorstellte, ist unerheblich. Die Wahrnehmung
der Tätigkeit durch Dritte ist für die rechtliche Bewertung der Eingliederung ohne Belang (BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R - Juris Rn. 23 <hauswirtschaftliche Pflegerin>).
Der rechtliche Status des Klägers als abhängiger Beschäftigter wird auch nicht dadurch berührt, dass er bereits für mehrere
Auftraggeber tätig und hierzu grundsätzlich bereit war. Eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber erhält erst in der Zusammenschau
mit weiteren typischen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit Gewicht, wie z. B. einem werbenden Auftreten am Markt für
die angebotenen Leistungen (BSG Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R - BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 25, Rn. 28). Insoweit ist jedoch zu beachten, dass auf den jeweiligen Einzelauftrag abzustellen ist,
der Kläger die Intensivpflegeleistungen im streitigen Zeitraum ausschließlich für den konkreten Patienten erbrachte und nicht
parallel für weitere Auftraggeber tätig war. Deshalb war seine Dispositionsfreiheit bei Annahme des einzelnen Auftrags jeweils
gegeben.
Der Beigeladene zu 1) kann auch nicht mit dem Argument durchdringen, dass der Kläger mehr als bei ihm angestellte Pflegefachkräfte
verdient habe und auch deshalb als selbständig tätig anzusehen sei. Die Honorarhöhe ist nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung
zu berücksichtigenden Indizien (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 2017 - B 12 R 7/15 R - BSGE 123, 50 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 30, Rn. 50 <Erziehungsbeistand>), das vorliegend nicht ausschlaggebend ist. Die Honorarhöhe ist als
Ausdruck des Parteiwillens zu werten. Denn die vorgenannten Beteiligten haben bei Vertragsschluss vorausgesetzt, dass der
Kläger selbständig tätig sein werde und unter dieser Prämisse die Höhe des Honorars bestimmt. Dem Willen der Vertragsparteien
kommt nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, generell und nur dann überhaupt eine potentielle Bedeutung zu, wenn
dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere
Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen. So
liegt der Fall hier aber aus den o. g. Gründen nicht.
Im Ergebnis der Gesamtabwägung überwiegen die Merkmale, die für eine abhängige Be-schäftigung des Klägers bei dem Beigeladenen
zu 1) sprechen. Ausschlaggebend dafür ist in erster Linie der Grad der Einbindung des Klägers in die der Intensivpflege innewohnenden
Arbeitsabläufe und in die insoweit zu beachtenden regulatorischen Vorgaben. In der Konsequenz waren dem Kläger im Wesentlichen
„die Hände gebunden“ und verblieb ihm kein nennenswerter Spielraum für unternehmerische Entscheidungen. Vor diesem Hintergrund
können die für eine Selbständigkeit sprechenden Aspekte den bestehenden Eindruck einer abhängigen Beschäftigung nicht durchgreifend
erschüttern.
Schließlich verletzt das Urteil des SG auch nicht die Grundrechte des Klägers und des Beigeladenen zu 1). Zur rechtlichen Begründung verweist der Senat nach eigener
Prüfung auf die Ausführungen des BSG in seinem Urteil vom 07. Juni 2019 – B 12 R 6/18 R – (BSGE 128, 205-219, SozR 4-2400 § 7 Nr. 44), juris Rn. 39 -41).