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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.02.2011 - 13 AS 155/08
Vermögensanrechnung bei SGB II-Leistungen Berücksichtigung von Sparguthaben auf eigenen Namen oberhalb der Freibetragsgrenzen Treuhandverhältnis
1. Inhaber eines Sparkontos ist regelmäßig die Person, die nach Vereinbarung mit der Bank oder Sparkasse Kontoinhaber werden sollte.
2. Ausnahmen, insbesondere Treuhandverhältnisse sind regelmäßig nur bei Minderjährigen anzuerkennen.
3. Dem Normalfall enstprechend wird das auf Namen und zu Gunsten einer erwachsenen Person angelegte Sparguthaben als Vermögen mit anspruchsausschließender Wirkung nach dem SGB II anzurechnen sein.
Normenkette:
SGB II § 12 Abs. 1
,
SGB II § 12 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Oldenburg 26.06.2008 S 43 AS 1466/06
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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