Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 01.02.2017 - 2 R 139/16
Keine Sozialversicherungspflicht eines Lehrers bei der Ausübung einer sportpädagogischen Übungsleitertätigkeit
Auch bei der Ausübung des Berufes eines Lehrers in Form einer sportpädagogischen Übungsleitertätigkeit ist den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung Rechnung zu tragen, wonach die lehrende Tätigkeit nicht allein deshalb als Ausübung einer abhängigen Beschäftigung anzusehen ist, weil der Träger des Lehrangebots den äußeren Ablauf der Lehrtätigkeit bestimmt.
1. Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es zwar aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden.
2. Maßgeblich dafür, ob abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vorliegt, ist vielmehr die tatsächliche Rechtsnatur der Vertragsbeziehung bei Würdigung der gesamten Umstände unter Einschluss insbesondere auch der tatsächlichen Arbeitsleistung.
3. Jedoch gehört auch die Vertragsbezeichnung zu den tatsächlichen Umständen; ihr kommt im Rahmen der Gesamtwürdigung jedenfalls dann indizielle Bedeutung zu, wenn sie dem festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnis nicht offensichtlich widerspricht und sie durch weitere Aspekte gestützt wird.
4. Das gilt hier umso mehr, als Lehrer, wie das Gesetz selbst anerkennt abhängig Beschäftigte oder Selbständige sein können.
5. Das BSG hat im Hinblick auf die rechtliche Einordnung von Lehrtätigkeiten insbesondere klargestellt, dass die Tätigkeit eines Lehrers etwa als Dozent nicht allein deshalb als abhängige Beschäftigung anzusehen sei, weil der Bildungsträger den äußeren Ablauf der Lehrtätigkeit bestimmt.
Normenkette:
SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
,
SGB III § 25 Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 7 Abs. 1
,
SGB V § 249b
,
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB VI § 172 Abs. 3
,
SGB VI § 2 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Hannover 15.02.2016 S 13 R 726/12
Auf die Berufung des klagenden Vereins werden das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 15. Februar 2016 und der Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2012 aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der nicht erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: