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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.10.2012 - 2 R 228/12
Anspruch auf Hinterbliebenenrente; Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe
1. Die Vollendung des 80. Lebensjahres auf Seiten des Bräutigams begründet als solche noch nicht das Risiko eines bevorstehenden Ablebens, welches für die Annahme überwiegender Versorgungsabsichten im Sinne des § 46 Abs. 2a SGB VI sprechen könnte.
2. Bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten ist in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs 2a Halbs. 2 SGB VI nicht erfüllt. Jedoch ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde. Mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit steigt zugleich der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisenden besonderen Umstände. In Fällen des Fehlens (oder jedenfalls der fehlenden Erkennbarkeit) einer lebensbedrohenden oder auch nur lebensverkürzenden Erkrankung verbleibt nur wenig Raum für die Geltendmachung entsprechender Zweifel. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AGG § 1
,
GG Art. 3 Abs. 3 S. 2
,
SGB VI § 46 Abs. 2
,
SGB VI § 46 Abs. 2a
,
SGG § 103
Vorinstanzen: SG Braunschweig 13.03.2012 S 3 R 328/10
Das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 13. März 2012 und der Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2010 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab 1. November 2009 große Witwenrente aus der Versicherung ihres am 7. Oktober 2009 verstorbenen Ehemanns I. zu gewähren.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: