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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 01.02.2017 - 2 R 55/15
Keine Rückforderung einer überzahlten, fälschlicherweise gewährten teilweisen Erwerbsminderungsrente vom Versicherten bei nachträglicher Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
Erkennt der Rentenversicherungsträger erst im Nachhinein, dass er fehlerhaft zunächst nur eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt hat, obwohl von vornherein auch die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Rente wegen voller Erwerbsminderung vorgelegen haben, dann begründet dieser Verwaltungsfehler als solcher keinen Rückforderungsanspruch gegenüber dem Versicherten auf Teilerstattung der zunächst ausgezahlten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
1. Eine gebundene Entscheidung nach § 43 Abs. 3 SGB X kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
2. Eine gebundene und keine Ermessensentscheidung läge nur dann vor, wenn ausnahmsweise nur eine bestimmte Entscheidung rechtmäßig wäre, wenn sich also das Ermessen durch "Verdichtung der Ermessensgrenzen" auf Null reduziert hätte und jeder Verwaltungsakt mit einem anderen Regelungsinhalt rechtsfehlerhaft wäre; nur dann läge eine umdeutbare Entscheidung vor.
3. Maßgeblich für die rechtlichen Möglichkeiten des Rentenversicherungsträgers, die Bewältigung des eigenen Fehlers dem Versicherten in Form eines Rückforderungsanspruchs anzulasten, sind vielmehr nach den klaren Vorgaben der §§ 45, 48, 50 SGB X allein die dort geregelten tatbestandlichen Voraussetzungen.
4. Soweit diese Voraussetzungen nicht vorliegen, ist nach den Wertungen des Gesetzgebers das Vertrauen des Versicherten in die Bestandskraft der vorausgegangenen Bewilligungsbescheide schutzwürdig.
Normenkette:
SGB X § 103
,
SGB X § 24 Abs. 1
,
SGB X § 43 Abs. 1
,
SGB X § 43 Abs. 3
,
SGB X § 44
,
SGB X § 45 Abs. 1
,
SGB X § 45 Abs. 2
,
SGB X § 45 Abs. 3
,
SGB X § 45 Abs. 4 S. 2
,
SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
,
SGB X § 48 Abs. 4 S. 1
,
SGB X § 50 Abs. 1
,
SGB III § 156 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
,
SGB VI § 102 Abs. 2 S. 2
,
SGB VI § 43 Abs. 1
,
SGB VI § 43 Abs. 2
,
SGB VI § 89 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 7 und Nr. 11
,
SGB VI § 96a
,
SGG § 103
Vorinstanzen: SG Braunschweig S 3 R 199/13
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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