LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.03.2006 - 8 AS 290/05
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Folgebescheide als Streitgegenstand, Berücksichtigung von Kindergeld und Unterhaltsleistungen
als Einkommen
1. Weitere Bewilligungsbescheide für Folgemonate werden nicht Gegenstand des Verfahrens nach §
96 Abs.
1 SGG, wenn sie den ursprünglich angefochtenen Bescheid weder abänderten noch ersetzten.
2. Bei Unterhaltsleistungen, Kindergeld und den Pauschbeträgen nach der Alg II-Verordnung handelt es sich um Einkommen iS
des § 11 Abs. 1 SGB II.
3. Aus der Konjunktion "soweit" in § 11 Abs 1 S. 3 SGB II folgt, dass bei mehreren Einkommen das Kindergeld als letztes Glied
der Einkommen berechnet werden muss. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: AlgIIV § 3 Nr. 1
,
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1 § 11 Abs. 1 S. 3 § 11 Abs. 2 Nr. 3 § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 § 13 S. 1 Nr. 3 § 7 Abs. 3 Nr. 4
,
Vorinstanzen: SG Oldenburg 23.08.2005 S 48 AS 135/05