LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.03.2006 - 9 AS 127/06
Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei Aufhebungs- und Rücknahmebescheiden, sofortige Vollziehbarkeit von Rückforderungsbescheiden
1. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 39 Nr. 1 SGB II umfasst auch eine
Rücknahme oder Aufhebung von Bewilligungsbescheiden für die Vergangenheit.
2. Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Rückforderungsbescheid nach § 50 SGB X wird durch § 39 Nr. 1 SGB II nicht berührt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB X § 45 § 48 § 50
,
SGB II § 39 Nr. 1
,
Vorinstanzen: SG Lüneburg 22.02.2006 S 31 AS 121/06 ER