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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 31.08.2005 - 2 RI 350/00
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als Handwerker, Voraussetzungen eines handwerklichen Nebenbetriebes im Sinne von § 2 Nr. 3 HwO
Ein Nebenbetrieb i.S. von § 2 Nr. 3 HwO muss im Verhältnis zu dem notwendigerweise vorhandenen Hauptbetrieb unselbstständig, dh mit diesem so eng verbunden sein, dass beide Betriebsteile einen Mischbetrieb bilden. Die erforderliche wirtschaftliche und organisatorische Angliederung an den Hauptbetrieb muss sich insbesondere darin äußern, dass der innere Geschäftsbetrieb der Unternehmen aufeinander abgestimmt ist und gemeinsame innerbetriebliche Einrichtungen bestehen. Daneben bedarf es auch einer wirtschaftlichen Verknüpfung. Des weiteren müssen die in dem Nebenbetrieb angebotenen Leistungen sowohl vom wirtschaftlichen Standpunkt als auch vom Interesse des Käufers her gesehen eine sinnvolle Ergänzung und Erweiterung des Betriebsprogramms des Hauptunternehmens darstellen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
HwO § 2 Nr. 3 § 3
,
SGB VI § 2 S. 1 Nr. 8
Vorinstanzen: SG Stade 29.06.2000 S 5 RI 55/98