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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.10.2012 - 3 KA 1/09
Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs zum Honorarvertrag 2009 in Niedersachsen in der vertragsärztlichen Versorgung; statthafte Klageart
1. Der Schiedsspruch zum Honorarvertrag 2009 verletzt kein höherrangiges Recht, soweit es das Landesschiedsamt Niedersachsen abgelehnt hat,
1. neue Leistungen außerhalb der Gesamtvergütung zu vergüten,
2. bei der Festlegung der Regelleistungsvolumen zwischen unterdurchschnittlich, durchschnittlich und überdurchschnittlich abrechnenden Ärzten zu differenzieren,
3. leistungsbezogene Zuschläge zum landesbezogenen Punktwert nach Vorgaben des Erweiterten Bewertungsausschusses festzusetzen sowie
4. eine Regelung über die Mithaftung der Kassen für fehlerhafte Vorschriften der Honorarverteilung zu treffen.
2. In einem Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit von fünf Regelungen im Schiedsspruch über den Honorarvertrag für die niedersächsischen Vertragsärzte für das Jahr 2009 ist die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage die statthafte Klageart. Angesichts der dem Schiedsamt nach § 89 SGB V zustehenden Gestaltungsspielräume kommt dabei nur ein Antrag auf Neubescheidung gemäß § 131 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 SGG in Betracht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2013, 199
Normenkette:
SGB V § 85 Abs. 4
,
SGB V § 87a Abs. 2 S. 2
,
SGB V § 87a Abs. 3 S. 5
,
SGB V § 87c Abs. 4 S. 3
,
SGB V § 89 Abs. 1
,
SGG § 131 Abs. 1 S. 3
,
SGG § 131 Abs. 2 S. 2
,
SGG § 131 Abs. 3
,
SGG § 54 Abs. 1
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens sind von der Klägerin zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 2.500.000 Euro festgesetzt.

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