Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Leistungen der Ultraschalldiagnostik der weiblichen Genitalorgane gemäß der
Vereinbarung von Qualitätssicherungsvoraussetzungen in der vertragsärztlichen Versorgung
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Erteilung der Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Leistungen der Ultraschalldiagnostik
der weiblichen Genitalorgane gemäß der Vereinbarung von Qualitätssicherungsvoraussetzungen gemäß §
135 Abs
2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB V) zur Durchführung von Untersuchungen in der Ultraschalldiagnostik (Ultraschall-Vereinbarung).
Der Kläger erwarb im Jahre 1987 die Qualifikation zum Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe auf der Grundlage der
Weiterbildungsordnung für nordrheinische Ärzte vom 30. April 1977 und 9. August 1980 iVm den Richtlinien über den Inhalt der
Weiterbildung für die nordrheinischen Ärzte vom Mai 1980. In der folgenden Zeit war er in unterschiedlichen gynäkologischen
Kliniken ua als Oberarzt tätig. Seit dem 1. Januar 2005 ist er als Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe zur vertragsärztlichen
Versorgung in D. zugelassen. Am 29. September 2004 beantragte er bei der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) die
Genehmigung zur Abrechnung von sonographischen Leistungen der weiblichen Genitalorgane, der Brustdrüse und des feto-maternalen
Gefäßsystems gemäß der Ultraschall-Vereinbarung. Ab dem Quartal I/2005 nahm die Beklagte sachlich-rechnerische Berichtigungen
bezüglich der Abrechnung der Nr 33044 (sonographische Untersuchung eines oder mehrerer weiblicher Genitalorgane, ggf einschließlich
Harnblase, mittels B-Mode-Verfahren) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche Leistungen (EBM) vor.
Nach Befassung des Ultraschallausschusses teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 26. November 2004 mit, dass die
Voraussetzungen zur Durchführung und Abrechnung sonographischer Leistungen zur geburtshilflichen Basisdiagnostik gegeben seien,
die Befürwortung des Antrages auf Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der Ultraschaldiagnostik der
weiblichen Genitalorgane seitens des Ultraschallausschusses aber von der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium abhängig
gemacht werde, da der Kläger eine zu der Ultraschall-Vereinbarung abweichende, aber gleichwertige Befähigung geltend gemacht
habe. Zur Durchführung des Kolloquiums werde die Dokumentation von 40 Untersuchungen benötigt.
Mit Bescheid vom 29. November 2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung
der sonographischen Leistungen der Brustdrüse und des feto-maternalen Gefäßsystems mit der Begründung ab, dass der Kläger
den Nachweis nicht erbringen könne, dass er die Anforderungen nach der Ultraschall-Vereinbarung erfülle. Den Widerspruch des
Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2005 zurück. Mit Bescheid vom 14. April 2005 erteilte
die Beklagte dem Kläger dagegen die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung sonographischer Leistungen zur geburtshilflichen
Basisdiagnostik. Der Kläger habe die fachliche Befähigung durch die Vorlage von Zeugnissen nachgewiesen. Die Genehmigung wurde
vorbehaltlich der Erfüllung der Anforderungen an die apparative Ausstattung erteilt.
Nachdem der Kläger endgültig die Teilnahme an einem Kolloquium abgelehnt hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. September
2005 auch den Antrag zur Durchführung und Abrechnung sonographischer Diagnostik der weiblichen Genitalorgane ab. Da der Kläger
angegeben habe, seine Qualifikation im Bereich sonographischer Diagnostik der weiblichen Genitalorgane im Rahmen seiner langjährigen
selbstverantwortlichen ärztlichen Tätigkeit, auch als Oberarzt an verschiedenen Weiterbildungsstätten, und damit abweichend
von der Ultraschall-Vereinbarung erworben zu haben, sei die Befürwortung des Antrages gemäß § 11 Abs 3 S 2 der Ultraschall-Vereinbarung
von der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium abhängig gemacht worden. Dieses habe der Kläger strikt abgelehnt. Damit
sei der Antrag wegen des fehlenden Qualifikationsnachweises abzulehnen.
Nachdem der Kläger im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nochmals mitgeteilt hatte, dass für ihn die Teilnahme an einem Kolloquium
nicht in Betracht käme, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchbescheid vom 2. Februar 2006 zurück.
Die Voraussetzungen nach § 4 der Ultraschall-Vereinbarung seien nicht erfüllt, da die für den Kläger maßgebliche Weiterbildungsordnung
iVm den Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung im Fachgebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe den Erwerb eingehender
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der sonographischen Diagnostik der weiblichen Genitalorgane nicht vorsehe. Der
Erwerb einer Qualifikation nach § 5 der Ultraschall-Vereinbarung könne ebenfalls nicht nachgewiesen werden, da sich die für
den Kläger maßgebliche Anzahl von 200 B-Modus-Sonographien der weiblichen Genitalorgane nicht aus den vorgelegten Zeugnissen
ergebe. Nach § 11 Abs 3 der Ultraschall-Vereinbarung könne die Erteilung der Genehmigung jedoch von der Teilnahme an einem
Kolloquium abhängig gemacht werden, wenn der antragstellende Arzt im Vergleich zu dieser Vereinbarung eine abweichende, aber
gleichwertige Befähigung nachweise. Basierend auf der nachgewiesenen Teilnahme an einem Fortbildungskurs der Deutschen Gesellschaft
für Ultraschall in der Medizin (DEGUM) zum Thema "Vaginosonographie" und der vom Kläger vorgebrachten Einwendung der langjährigen
oberärztlichen Tätigkeit, sei die Genehmigung des Antrages zur Abrechnung von Leistungen der Ultraschalldiagnostik der weiblichen
Genitalorgane von der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium abhängig gemacht worden. Der Kläger sei jedoch nicht bereit,
diesen Qualifikationsnachweis, der zwingend vorgeschrieben sei, zu erbringen. Die Teilnahme an einem Kolloquium sei vom Kläger
wiederholt abgelehnt worden. Die Erteilung der entsprechenden Abrechnungsgenehmigung nach der Ultraschall-Vereinbarung sei
somit aufgrund des fehlenden Qualifikationsnachweises in rechtmäßiger Weise abgelehnt worden.
Der Kläger hat am 3. März 2006 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hannover erhoben mit der er weiterhin die Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von sonographischen
Leistungen der weiblichen Genitalorgane begehrt hat. Er habe durch eine Vielzahl von Unterlagen, Sonographienachweisen und
Zeugnissen seine fachliche Befähigung gegenüber der Beklagten nachgewiesen. Hierzu sei nicht notwendig, dass er sich einem
Kolloquium unterziehe. Er habe 17 Jahre als Facharzt, davon 14 Jahre als Oberarzt, teilweise in lehrakademischen Krankenhäusern
gearbeitet. Darüber hinaus seien die Anforderungen an die Sonographie bezüglich geburtshilflicher Basisdiagnostik erheblich
höher als an die Ultraschalldiagnostik der weiblichen Genitalorgane. Letztgenannte von der Beklagten verweigerte Genehmigung
stelle gegenüber der erteilten Genehmigung ein Minus dar. Die Forderung der Beklagten, an einem Kolloquium teilzunehmen, müsse
als reine "Förmelei" bezeichnet werden.
Das SG Hannover hat die Beklagte mit Urteil vom 6. April 2011 unter Aufhebung des Bescheides vom 22. September 2005 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2006 verurteilt, dem Kläger die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung
von Leistungen der Ultraschalldiagnostik der weiblichen Genitalorgane zu erteilen. Die Vorschrift des § 4 der Ultraschall-Vereinbarung
finde auf den Kläger keine Anwendung. Die für ihn geltende Weiterbildungsordnung für nordrheinische Ärzte vom 30. April 1977
und vom 9. August 1980 setze im Bereich der Geburtshilfe die Vermittlung und den Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen
in der Beherrschung der geburtshilflichen Diagnostik, einschließlich der Röntgendiagnostik und Ultraschalldiagnostik des Gebiets,
voraus. Für den Bereich der Frauenheilkunde gelte dies nicht. Hier sei lediglich der Erwerb von eingehenden Kenntnissen und
Erfahrungen in der Röntgendiagnostik des Gebiets einschließlich des Strahlenschutzes Voraussetzung. Der Kläger habe jedoch
die Voraussetzungen des § 5 Ultraschall-Vereinbarung erfüllt. In der Zusammenschau der teilweise zahlenmäßig dokumentierten
Sonographien aber auch der Zeugnisse der Einrichtungen in denen er als Oberarzt beschäftigt gewesen sei, insbesondere aufgrund
der fast sieben Jahre im E. -Krankenhaus F., habe der Kläger eine Vielzahl von Ultraschalluntersuchungen durchgeführt und
somit die notwendigen Kenntnisse nach § 5 Abs 2 Nr 10.1 der Ultraschall-Vereinbarung erfüllt. Die Bescheide seien dementsprechend
aufzuheben und dem Kläger die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Sonographie der weiblichen Genitalorgane
zu erteilen.
Die Beklagte hat am 9. Juni 2011 gegen das am 12. Mai 2011 zugestellte Urteil vor dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen
Berufung eingelegt. Das Urteil sei unzutreffend, soweit das erstinstanzliche Gericht aufgrund der vorliegenden Zeugnisse die
Voraussetzungen des § 5 der Ultraschall-Vereinbarung als erfüllt ansehe. Unabhängig von der Frage, ob das Vorliegen ausreichender
Zeugnisse tatsächlich bejaht werden könne, übersehe das SG, dass die erfolgreiche Teilnahme des Klägers an dem Kolloquium nach der Ultraschall-Vereinbarung zwingend vorgeschrieben
sei. Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 5 der Ultraschall-Vereinbarung bedürfe es der erfolgreichen Teilnahme
an einem Kolloquium nach § 11 Abs 4 Ultraschall-Vereinbarung. Zudem gehe das Gericht auch fälschlicherweise von einer ausreichenden
Anzahl der durch den Kläger unter Anleitung eines zur Weiterbildung entsprechend ermächtigten Arztes durchgeführten und nachgewiesenen
sonographischen Untersuchungen der Genitalorgane aus.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 6. April 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er erachtet die Entscheidung des SG für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten
sowie der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das SG hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht verurteilt, dem Kläger die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Leistungen
zur Ultraschalldiagnostik zu erteilen. Der Bescheid der Beklagten, mit dem diese dem Kläger die Genehmigung unter Hinweis
auf die verweigerte Teilnahme an einem Kolloquium versagt hat, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
1. Ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für die Ultraschalldiagnostik der weiblichen Genitalorgane besteht nach Maßgabe
des §
135 Abs
2 SGB V iVm § 11 Abs 1 und 5 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) bzw § 39 Abs 1 und 5 Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen (EKV) sowie der Ultraschall-Vereinbarung vom 31. Oktober 2008 in der Fassung vom 25. Mai 2012 (als Anl 3 zum BMV-Ä und EKV-Ä). Denn da maßgeblicher Zeitpunkt für die hier erhobene kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§
54 Abs
1 S 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG)) der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl, § 54 Rn 34), ist hier nicht auf die vom SG angegebene Fassung der Ultraschal-Vereinbarung vom 10. Februar 1993, sondern auf die - oben zitierte - aktuellere Fassung
abzustellen.
Nach §
135 Abs
2 S 1
SGB V vereinbaren die Vertragspartner der Bundesmantelverträge für ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die ihrer
Eigenart nach besondere Kenntnisse und Erfahrungen des Arztes voraussetzen, einheitliche Qualitätsanforderungen für die an
der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte. Die Vereinbarungen nach §
135 Abs
2 SGB V dienen dem Ziel, die Qualität ärztlicher Leistungen durch den Nachweis von Fachkundeanforderungen zu sichern. Sie legen im
Einzelnen die fachlichen Voraussetzungen fest, die für die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der betreffenden Leistungen
im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erfüllt sein müssen. Die Ultraschall-Vereinbarung lässt danach die Erteilung einer
Genehmigung bei Nachweis der erforderlichen Fachkunde zu (vgl Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-2500 § 135 Nr 3). Den Vertragspartnern ist bei der einzelfallbezogenen Ausfüllung der Rechtsbegriffe "besondere Kenntnisse und Erfahrungen"
ein Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl BSGE 82, 55, 58; BSG SozR 3-2500 § 135 Nr 16). Ultraschalluntersuchungen können in der vertragsärztlichen Versorgung grundsätzlich nur ausgeführt und abgerechnet
werden, wenn der Arzt die nach der Ultraschall-Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen erfüllt (§ 11 Abs 1 BMV-Ä bzw § 39 Abs 1 EKV-Ä). Die Erfüllung der Voraussetzungen ist gegenüber der KÄV nachzuweisen (§ 11 Abs 5 BMV-Ä bzw § 39 Abs 1 EKV-Ä). Entsprechend ist in den Allgemeinen Bestimmungen zur Abrechnung der Ultraschalldiagnostik im EBM vorgesehen, dass die
Berechnung der Gebührenordnungspositionen des 33. Kapitels eine Genehmigung der KÄV nach der Ultraschallvereinbarung voraussetzt.
2. Der Kläger verfügt auch ohne die von der Beklagten geforderten Teilnahme an einem Kolloquium über die erforderliche Fachkunde.
Ihm ist deshalb die zur Durchführung und Abrechnung der beantragten Leistungen erforderliche Genehmigung zu erteilen.
Wie bereits das SG zutreffend - auf der Grundlage der Vorgängerfassung der Vorschrift der Ultraschall-Vereinbarung - ausgeführt hat, erfüllt
der Kläger allerdings nicht die Voraussetzungen des § 4 der Ultraschall-Vereinbarung in der hier maßgeblichen Fassung. Nach
dieser Vorschrift gilt die fachliche Befähigung für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Ultraschalldiagnostik
als nachgewiesen, wenn die Berechtigung zur Durchführung von Leistungen der Ultraschalldiagnostik nach dem für den Arzt maßgeblichen
Weiterbildungsrecht besteht und 200 B-Modus-Sonographien der weiblichen Genitalorgane einschließlich Endosonographien (vgl
Anl I Spalte 3) unter Anleitung selbstständig durchgeführt wurden. Das Erfüllen dieser Voraussetzungen ist durch die Vorlage
von Bescheinigungen nach § 14 der Ultraschall-Vereinbarung nachzuweisen. Die Ultraschall-Vereinbarung stellt damit für den
Nachweis der Qualifikation ua auf die berufsrechtlichen WBOen ab, die auf der Rechtsgrundlage der Kammer- und Heilberufsgesetze
der Länder von den Länderärztekammern als untergesetzliche Rechtsnormen mit Rechtsqualität von Satzungen erlassen worden sind.
Die WBOen haben damit zunächst die Funktion, den Inhalt der Weiterbildung in den einzelnen ärztlichen Fachgebieten zu regeln;
zudem dienen sie über die allgemeine berufsrechtliche Regelungsfunktion hinaus der Normierung der Qualifikationsvoraussetzungen
zum Fachkundenachweis nach §
135 Abs
2 S 2
SGB V (vgl BSG SozR 3-2500 § 135 Nr 16).
Der Kläger erfüllt weder die auf das Weiterbildungsrecht bezogenen Voraussetzungen, noch die in der aktuellen Fassung des
§ 4 der Ultraschall-Vereinbarung normierten weiteren Voraussetzungen für die Erbringung des Fachkundenachweises. Wie bereits
das SG festgestellt hat, setzt die für den Kläger maßgebliche WBO aus dem Jahre 1980 im betreffenden Bereich der Frauenheilkunde keine eingehenden Kenntnisse und Erfahrungen in der Ultraschalldiagnostik
voraus. Hinzukommt, dass der Kläger auch die selbstständige Durchführung von Ultraschalluntersuchungen unter Anleitung in
dem geforderten Umfang nicht nachgewiesen hat. Dies gilt bereits unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Ultraschalluntersuchungen,
weil den vom SG ausgewerteten Zeugnissen und Bescheinigungen keine Aussage darüber zu entnehmen ist, ob diese unter Anleitung eines gemäß
§ 8 Buchst b oder c der Ultraschall-Vereinbarung qualifizierten Ausbilders absolviert wurden.
b) Entgegen der vom SG vertretenen Auffassung hat der Kläger die fachliche Befähigung auch nicht durch eine ständige Tätigkeit nach § 5 der Ultraschall-Vereinbarung
(nF) nachgewiesen. Auch hier fehlt es neben den weiteren Voraussetzungen ebenfalls an dem Nachweis einer selbstständigen Durchführung
von Ultraschalluntersuchungen unter Anleitung (vgl Anl I Spalte 4). Da bereits diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, kommt
es innerhalb dieses Befähigungstatbestandes nicht mehr darauf an, ob der Kläger erfolgreich an einem Kolloquium teilgenommen
hat.
c) Da die Beklagte die Qualifikation des Klägers - auch aus Sicht des Senats zu Recht - "als im Vergleich zur Ultraschall-Vereinbarung
abweichende, aber gleichwertige Befähigung" anerkannt hat, ist als maßgebliche Vorschrift für den Fachkundenachweis § 14 Abs
8 S 2 der Ultraschall-Vereinbarung heranzuziehen. Die KÄV kann die Erteilung der Genehmigung zunächst von der erfolgreichen
Teilnahme an einem Kolloquium abhängig machen, wenn trotz der vorgelegten Bescheinigungen und Dokumentationen begründete Zweifel
an der fachlichen Befähigung des Arztes bestehen (S 1). Das gleiche gilt, wenn der antragstellende Arzt im Vergleich zu dieser
Vereinbarung eine abweichende, aber gleichwertige Befähigung nachweist (S 2). Die Vorschrift ist im Wesentlichen wortgleich
mit der Vorgängervorschrift in § 11 Abs 3 der Ultraschall-Vereinbarung, auf die noch die Beklagte ihre Entscheidung gestützt
hat.
Entgegen der von der Beklagten im Verwaltungsverfahren vertretenen Auffassung ist in § 14 Abs 8 S 2 Ultraschall-Vereinbarung
die Teilnahme an einem Kolloquium nicht verbindlich vorgeschrieben. Wie sich bereits aus dem dort angeführten Begriff "kann"
ergibt, steht es vielmehr im Ermessen der KÄV, ein Kolloquium zu fordern, wenn eine der Vereinbarung entsprechende Qualifikation
des Vertragsarztes besteht. Da die angefochtenen Bescheide demgegenüber davon ausgehen, das Kolloquium sei "zwingend vorgeschrieben"
(so ausdrücklich die Begründung des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2006), hat die Beklagte ihren Ermessensspielraum
nicht erkannt und dementsprechend auch nicht wahrgenommen. Die Bescheide sind deshalb schon wegen Ermessensnichtgebrauchs
rechtswidrig (vgl hierzu Keller, aaO., § 54 Rn 27).
Der Senat musste seine Entscheidung nicht auf eine Aufhebung der Bescheide und eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung
beschränken, sondern konnte die vom SG ausgesprochene Verurteilung zur Erteilung der begehrten Genehmigung bestätigen, weil insoweit Spruchreife bestand (§
131 Abs
2 S 1
SGG); denn das Ermessen der Beklagten war in der Weise auf Null reduziert (vgl hierzu Keller, aaO., § 131 Rn 12a), dass hier
nur eine Entscheidung rechtmäßig war, mit der die Genehmigung ohne Durchführung eines Kolloquiums erteilt wird. Geht eine
KÄV nämlich selbst davon aus, dass der antragstellende Arzt eine Qualifikation nachgewiesen hat, die der in der Ultraschall-Vereinbarung
vorausgesetzten im Wesentlichen entspricht, besteht nur dann Anlass für weitergehende Ermittlungen in Gestalt eines Kolloquiums,
wenn dies erforderlich ist, um bestehende Restzweifel auszuräumen. Denn die in der Verpflichtung zur Durchführung eines Kolloquiums
liegende Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit nach Art
12 Abs
1 Grundgesetz (
GG) ist sachlich nur gerechtfertigt, soweit dies erforderlich ist, um die in der vertragsärztlichen Versorgung als notwendig
angesehene Versorgungsqualität der Versicherten zu sichern.
Derartige Restzweifel an der Befähigung des Klägers zur Durchführung von Sonographien der weiblichen Genitalorgane hat die
Beklagte jedoch nicht geäußert und liegen auch zur Überzeugung des Senats nicht vor. Davon ist bereits vor dem Hintergrund
der langjährigen selbstverantwortlichen ärztlichen Tätigkeit des Klägers als Gynäkologe auszugehen. Dieser war seit 1991 bis
2004 durchgehend an unterschiedlichen Kliniken als Oberarzt der gynäkologisch-geburtshilflichen Abteilung tätig. Noch zeitnah
vor seiner vertragsärztlichen Zulassung, die mit Wirkung zum 1. Januar 2005 erfolgte, war er zuletzt bis zum 30. Juni 2004
in dieser Funktion beim E. -Krankenhaus F. beschäftigt. Warum ein Gynäkologe, der seit vielen Jahren als Krankenhausarzt in
leitender Stellung gearbeitet hat, das von niedergelassenen Vertragsärzten geforderte Niveau bei der Erbringung gynäkologischer
Leistungen - die wie hier die Sonographie der Genitalorgane seit längerer Zeit zu den Standarduntersuchungsmaßnahmen des Fachgebiets
gehören - nicht erreichen soll, ist aber nicht ersichtlich. Überdies geht aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bescheinigungen
auch ausdrücklich hervor, dass der Kläger mit der Durchführung von Ultraschalluntersuchungen der Genitalorgane vertraut war.
So ist bereits im Zeugnis des Kreiskrankenhauses G. (vom 9. August 1993) dargelegt, dass der Kläger mit der Methodik der Ultraschalluntersuchung
"bestens vertraut ist". Im Zeugnis des H. -Krankenhauses I. vom 27. Dezember 1993 werden ihm im Bereich der gynäkologischen
und geburtshilflichen Ultraschalldiagnostik "besondere Fähigkeiten" bescheinigt. Das Kreiskrankenhaus Lichtenfels bescheinigt
ihm unter dem 27. März 1996, er sei "in der Ultraschalldiagnostik gynäkologischer Patientinnen perfekt"; schließlich sind
ihm auch im letzten Zeugnis des E. -Krankenhauses (vom 1. Juli 2004) insoweit eingehende Kenntnisse bescheinigt worden.
3. Im Übrigen hat der Senat bezogen auf den hier in Rede stehenden Sachverhalt erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken,
ob Leistungen der Ultraschalldiagnostik der weiblichen Genitalorgane bei einem zugelassenen Vertragsarzt des Fachbereichs
Frauenheilkunde und Geburthilfe überhaupt von einer an den Fachkundenachweis anknüpfenden Genehmigung abhängig gemacht werden
können. Die Durchführung der Ultraschalluntersuchungen nach der Nr 33044 EBM ist als diagnostische Methode prägend für den
Bereich der Frauenheilkunde. Das in der Ultraschall-Vereinbarung normierte Genehmigungserfordernis dürfte nach den verfassungsrechtlichen
Maßgaben des Art
12 Abs
1 GG für den betroffenen Vertragsarzt Kernbereichsbetroffenheit auslösen, da er ohne Genehmigung eine für die Ausübung seiner
ärztlichen Tätigkeit unverzichtbare Untersuchungsmethode nicht ausüben (und abrechnen) kann (vgl dazu Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) SozR 4-2500 § 135 Nr 2). Einer Klärung, ob in diesem Zusammenhang der Gestaltungsfreiheit des Normgebers der Bundesmantelverträge
Grenzen zu setzen sind, bedarf es allerdings nicht in diesem Rechtsstreit.
Insgesamt kann die Berufung der Beklagten keinen Erfolg haben.
Gründe, die Revision nach §
160 Abs
2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §
197a Abs
1 S 1
SGG iVm den §§ 52 Abs 1, 47 Abs 1 S 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Bei Streitigkeiten, die die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Leistungen außerhalb der Zulassung betreffen,
legt der Senat in ständiger Rechtsprechung die erzielbaren Umsätze für einen Zweijahreszeitraum (abzüglich der Praxiskosten)
zugrunde.