LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18.05.2005 - 4 KR 7/05
Zuständigkeit für ein Beweissicherungsverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren bei Anhängigkeit der Hauptsache
Im Falle der Anhängigkeit der Hauptsache ist für die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens das Instanzgericht mit
der anhängigen Hauptsache zuständig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Stade 23.02.2004 S 1 KR 18/00