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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.05.2021 - 8 SO 47/21 B
Vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Hilfe zur stationären Pflege Wechselbeziehung zwischen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund Glaubhaftmachung einer besonderen Eilbedürftigkeit
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
,
SGB XII § 27b
Vorinstanzen: SG Braunschweig 25.03.2021 S 32 SO 21/21 ER
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 25. März 2021, durch den der Eilantrag des Antragstellers abgelehnt worden ist, geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, Heimpflegekosten des Antragstellers für seinen Aufenthalt im Alten- und Pflegeheim G., H., I., in monatlicher Höhe von 1.529,29 € sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in monatlicher Höhe von 209,92 € ab dem 1. Februar 2021 bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers vom 5.11.2020 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26.10.2020, längstens bis zum 31. Juli 2021, vorläufig zu übernehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für beide Instanzen zu erstatten.
Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: