Gründe
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klage auf
höhere Regelleistungen i.S.v. § 20 SGB II vom 01.09.2017 bis 31.08.2018 sowie gegen eine Aufrechnung im Bewilligungsbescheid für diesen Zeitraum wegen fehlender hinreichender
Erfolgsaussicht abgelehnt.
Seine Beschwerde hiergegen stützt der Kläger auf die Annahme, nach einem vorliegenden Gutachten bestünden Zweifel hinsichtlich
der Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfsermittlung, die Aufrechnung könne mangels Bestimmtheit ihrer Erklärung nicht nachvollzogen
werden.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (A.), aber unbegründet (B.)
A. Die Beschwerde ist zulässig.
Die Statthaftigkeit der Beschwerde richtet sich nach §
172 Abs.
3 Nr.
2 b)
SGG. Hiernach ist die gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe gerichtete Beschwerde ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache
die Berufung der Zulassung bedürfte. Dies ist hier nicht der Fall. Nach §
144 Abs.
1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder
Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die
Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Den Streitgegenstand des Klageverfahrens bildet die durch Bescheid vom 07.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 22.08.2017 verfügte Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.09.2017 bis zum
31.08.2018. Der Kläger begehrt höheren Regelbedarf im Bewilligungszeitraum, ohne diesen zu beziffern. Bei einem unbezifferten
Antrag hat das Beschwerdegericht den Beschwerdewert zu ermitteln. Dabei ist eine überschlägige Berechnung unter Berücksichtigung
des klägerischen Vorbringens ausreichend (vgl. BSG, Beschluss vom 13.06.2013 - B 13 R 437/12 B und Urteil vom 14.08.2008 - B 5 R 39/07 R -, SozR 4-2600 § 210 Nr. 2; siehe auch BSG, Beschluss vom 24.02.2011 - B 14 AS 143/10 B). Da sich der Kläger in der Beschwerdeschrift auf die Ermittlungen des Regelbedarfs für einen Alleinstehenden von Frau
Dr. C für das Jahr 2017 i.H.v. 560,23 EUR (Regelbedarfsbemessung - methodisch konsistente Berechnung auf Basis der EVS 2013
unter Berücksichtigung von normativen Vorgaben der Diakonie Deutschland, Projektbericht vom11.11.2016,https://www.diakonie.de/fileadmin/user
upload/C 11 2016 Gutachten Regelbedarfsbemessung.pdf) stützt, legt der Senat das Begehren des Klägers als auf Gewährung eines
Regelbedarfs i.H.v. mindestens 560,23 EUR monatlich gerichtet aus. Damit übersteigt seine Beschwer von 1.694,76 EUR ([560,23
EUR - 419,00 EUR] = 141,23 EUR x 12) den Betrag von 750,00 EUR schon ohne Berücksichtigung des Vorgehens gegen die Aufrechnung.
Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht erhoben worden.
B. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet weder hinsichtlich der angestrebten Bewilligung höherer Leistungen nach
§ 20 SGB II (hierzu 1.) noch im Übrigen (hierzu 2.) hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. §§ 73a Abs. 1 S. 1
SGG, 114
ZPO.
Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen,
bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt, die nicht aus der gesetzlichen Regelung heraus oder unter Nutzung der in bereits
vorliegender Rechtsprechung gewonnenen Auslegungshilfen ohne Schwierigkeiten zu klären ist (BVerfG, Beschlüsse vom 19.07.2010
- 1 BvR 1873/09 und vom 19.02.2008 - 1BvR 1807/07). Nur dann läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten Prozesskostenhilfe
wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens vorzuenthalten.
1.) Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage hat der Beklagte die Höhe der dem Kläger zustehenden Bedarfe nach Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben ermittelt und dem Kläger die diesen Vorgaben entsprechenden Leistungen bewilligt.
Der Beklagte hat den Regelbedarf für das Jahr 2017 gem. § 20 Abs. 1a, Abs. 2 S. 1 SGB II i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes i. d. F. vom 22.12.2016 (BGBl I, 3159 RBEGuSGBÄndG) bzw. ab dem 01.01.2018 nach §§ 20 Abs. 1a, Abs. 2 S. 1 SGB II, 8 Abs. 1 Nr. 1 RBEG i.V.m. § 2 Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2018 vom 08.11.2018 (BGBl I, 3767 - RBSFV 2018) zutreffend ermittelt. Der Kläger
rügt lediglich, die Ermittlung der konkreten Regelbedarfe im Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes i. d. F. vom 22.12.2016 sei
verfassungswidrig.
Die Höhe des Regelbedarfs ist nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschrift eindeutig festgelegt, eine vom Wortlaut abweichende
Auslegung auch unter Beachtung verfassungsrechtlicher Vorgaben nicht möglich. Der Beklagte und die Gerichte sind an die Gesetze
gebunden. Die Entscheidungskompetenz hinsichtlich einer Feststellung der Verfassungswidrigkeit kommt alleine dem Bundesverfassungsgericht
zu. Der Senat hat keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Regelbedarfsleistungen für die
Zeit ab dem 01.01.2017 (ebenso LSG NRW, Beschlüsse vom 19.12.2017 - L 2 AS 1900/17 B und vom 05.10.2017 - L 12 AS 1595/17).
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - BVerfGE 137, 34 - festgestellt, dass die Regelung der Höhe der Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs einschließlich ihrer Fortschreibungen
nach § 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1, Abs. 4, Abs. 5, § 23 Nr. 1, § 77 Abs. 4 Nr. 1 und 2 SGB II und § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 6, Abs. 2 Nr. 1 und 3 RBEG i.d.F. vom 24.03.2011 (BGBl. I, 453 - RBEG 2011) jeweils in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II und § 28a SGB XII, sowie der Anlage zu § 28 SGB XII sowie § 2 RBSFV 2012, § 2 RBSFV 2013 und § 2 RBSFV 2014 nach Maßgabe der Gründe mit Art.
1 Abs.
1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art.
20 Abs.
1 GG vereinbar ist.
Die Regelbedarfsermittlung ab 2017 folgt denselben Grundsätzen, die dem RBEG 2011 zugrundegelegen haben. Bis in die Detailebene
hinein sind identische Wertentscheidungen getroffen worden. Die Prüfaufträge und Überwachungspflichten, die der Gesetzgeber
in § 10 RBEG 2011 und das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 23.07.2014 vorgegeben und einer Regelbedarfsneuermittlung
vorangestellt haben, sind beachtet worden, ohne dass sich hierbei zwingende Änderungsbedarfe ergeben hätten (vgl. hierzu Groth,
Ausschussdrucksache 18(11) 849 S. 44; Saitzek in Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 20 Rn.43a ff.).
Soweit sich der Kläger auf die Ausführungen von Dr. C (Stellungnahme zum RBEG Ausschussdrucksache 18(11) 849 S. 55ff; Regelbedarfsbemessung:
Gutachten zum Gesetzentwurf 2016 für Diakonie Deutschland vom 03.10.2016 http://www.harald-thome.de/fa/harald-thome/files/Bericht
Teil 1 Regelbedarfe final ib.pdf) beruft, räumt auch diese die Orientierung des Gesetzgebers an den Standards des BVerfG bei
seiner Ermittlung der Regelbedarfe auf der Grundlage der Einkommens- und Verbraucherstichprobe 2013 ein. Sie moniert dagegen,
der Gesetzgeber habe seine Bewertung nicht an gesellschaftspolitischen Zielen der Bedarfs- und Chancengerechtigkeit jenseits
des verfassungsrechtlichen Minimums gemessen (vgl. Seite 2 des Gutachtens).
Insoweit erwecken die Ausführungen von Dr. C keine substantiellen Zweifel an der verfassungskonformen Ermittlung der Regelbedarfe
für das Jahr 2017. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 23.07.2014, 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, festgehalten, das
Grundgesetz gewährleiste durch Art.
1 Abs.
1 GG i.V.m. Art.
20 Abs.
1 GG ein Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimums. Dieses ist dem Grunde nach unverfügbar und muss durch einen Leistungsanspruch
eingelöst werden, der wiederum der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber bedarf Dieser hat die
zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen mit
ihren Auswirkungen auf den konkreten Bedarfe der Betroffenen auszurichten. Ihm steht dabei ein Gestaltungsspielraum zu (Saitzek,
a.a.O. Rn. 48).
Das
Grundgesetz schreibt insofern auch keine bestimmte Methode vor, die diesen Gestaltungsspielraum begrenzt. Es kommt dem Gesetzgeber zu,
die Methode zur Ermittlung der Bedarfe und zur Berechnung der Leistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz unter
den Gesichtspunkten der Tauglichkeit und Sachgerechtigkeit selbst auszuwählen. Er ist nicht verpflichtet, durch Einbeziehung
aller denkbaren Faktoren eine optimale Bestimmung des Existenzminimums vorzunehmen. Da das
Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs auf existenzsichernde Leistung vorgibt, beschränkt sich die materielle Kontrolle
der Höhe von Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz darauf, ob die Leistungen evident unzureichend
sind (Saitzek, a.a.O. Rn 4). Diese Kontrolle bezieht sich im Wege einer Gesamtschau auf die Höhe der Leistungen insgesamt
und nicht auf einzelne Berechnungselemente, die dazu dienen, diese Höhe zu bestimmen. Jenseits dieser Evidenzkontrolle ist
lediglich zu prüfen, ob die Leistungen jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren
im Ergebnis zu rechtfertigen sind.
Dies ist hier der Fall, denn der für das Jahr 2018 geltende Fortschreibungsmodus gemäß § 20 Abs. 1a SGB II entspricht im Wesentlichen dem der Jahre 2012 bis 2016, den das Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet hat.
2. Soweit der Kläger sich gegen die im angefochtenen Bescheid enthaltene Verfügung wendet, von den bewilligten Leistungen
solle ein Betrag von 122,70 EUR mtl. bzw. im Januar 2018 i.H.v. 114,00 EUR an den Beklagten abgeführt werden, fehlt es an
einer Beschwer, da die Auszahlungen der Leistungen vollständig an ihn erfolgt sind (Auskunft des Beklagten vom 29.01.2018).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§§ 73a Abs. 1 S. 1
SGG, 127 Abs. 4
ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht angefochten werden, §
177 SGG.