Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Antragsteller haben einen Anordnungsgrund hinsichtlich der Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung nicht glaubhaft
gemacht. Denn die Übernahme der derzeit bestehenden Mietschulden durch den Antragsgegner kann den Erhalt der Wohnung nicht
dauerhaft sichern. Der Vermieter der Antragstellerin zu 1) hat einen Räumungstitel vom 23.03.2017 und hat sich im Rahmen seines
Mahnschreibens vom 13.11.2017 auf diesen berufen, sofern die Antragstellerin zu 1) die Mietrückstände nicht ausgleicht. Die
Übernahme der Mietrückstände aus dem Mietverhältnis kann den Erhalt der Wohnung daher nicht sichern.
Die Vermieterin ist nach ihrer vorgelegten Erklärung auch nicht bereit, nach Ausgleich des Mietrückstandes einen neuen Mietvertrag
über die von den Antragsstellern genutzte Wohnung mit den Antragstellern abzuschließen, also ein neues Mietverhältnis zu begründen.
Sie hat sich lediglich bereit erklärt, das Mietverhältnis nach vollständigem Ausgleich des Mietrückstandes und Erlass eines
Räumungstitels mit den Antragstellern "fortzusetzen", also die Nutzung der Wohnung durch die Antragsteller zu dulden (vgl.
zum Anspruch des ehemaligen Vermieters auf Nutzungsentschädigung bei fehlendem Rücknahmewillen nach den Vorschriften über
die ungerechtfertigte Bereicherung: BGH, Urteil vom 12.07.2017 - VIII ZR 214/16 - m.w.N.). Die Übernahme von Mietschulden erfolgt aber nicht, um den Antragsteller von zivilrechtlichen Forderungen freizustellen
oder um Ansprüche des Vermieters zu sichern. Zweck der Leistung ist allein die (längerfristige) Sicherung der Unterkunft.
Dies ist bei Erlass eines Räumungstitels zu Gunsten der Vermieterin als Voraussetzung einer Duldung der weiteren Nutzung der
Wohnung nicht gewährleistet. Eine andere Erklärung des Vermieters haben die Antragsteller bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht
eingereicht.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach §
73a Abs.
1 S. 1
SGG i.V.m. §§
114 ff.
ZPO liegen nicht vor. Die Rechtsverfolgung der Antragsteller bietet nach den obigen Ausführungen keine hinreichende Erfolgsaussicht
i.S.v. §
114 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§
177 SGG).