Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrages auf Prozesskostenhilfe für ein Verfahren, mit dem er sich zum einen
gegen die Versagung von Grundsicherungsleistungen wendet und zum anderen deren Gewährung begehrt.
Am 03.12.2012 beantragte er über seinen Prozessbevollmächtigten bei dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem SGB II. Mit Schreiben vom 05.12.2012 forderte der Beklagte ihn auf, mit allen zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen persönlich
vorstellig zu werden und die relevanten Unterlagen vorzulegen. Andernfalls könnten die Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung
ganz versagt werden.
Mit Schreiben vom 14.12.2012 bat der Prozessbevollmächtigte um Benennung der erforderlichen Unterlagen und kündigte an, diese
nachzureichen. Er wies zudem darauf hin, dass der Ehefrau des Klägers eine persönliche Vorsprache aufgrund ihrer Selbständigkeit
innerhalb der Geschäftszeiten nur schwer möglich sei. Es würde auch kein Rechtsanspruch hierauf gesehen. Sollte der Beklagte
anderer Ansicht sein, so werde um Benennung der einschlägigen Normen gebeten.
Mit Schreiben vom 19.12.2012 forderte der Beklagte den Kläger unter Fristsetzung bis zum 08.01.2013 zur Vorlage mehrerer genau
bezeichneter Unterlagen sowie erneut zur persönlichen Vorsprache auf. Hierfür könne ein Termin außerhalb der Geschäftszeiten
vereinbart werden.
Mit Bescheid vom 11.01.2013 versagte der Beklagte die Leistungen ab dem 01.11.2012. Der Kläger habe die erforderlichen Unterlagen
und Nachweise nicht vorgelegt.
Hiergegen erhob der Kläger am 15.01.2013 Widerspruch und reichte mit Schreiben vom 01.04.2013 verschiedene Unterlagen nach.
Zudem wies er darauf hin, dass er keine Kontoauszüge über ein eigenes Konto vorlegen könne, da er ein solches nicht besitze.
Es existiere nur das Geschäftskonto seiner Ehefrau. Dies dürfe jedoch aufgrund der vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertungen
mit seinem Antrag nichts zu tun haben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2013 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Trotz mehrfacher Aufforderung
habe der Kläger bisher keinen Termin zur persönlichen Vorsprache vereinbart.
Hiergegen hat der Kläger am 17.05.2013 Klage erhoben und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Seine
Ehefrau habe mehrfach telefonisch versucht, einen Termin bei dem Beklagten zu vereinbaren. Dies sei jedoch vergeblich gewesen.
Auch ein zugesagter Rückruf sei nicht erfolgt.
Mit Beschluss vom 25.11.2013 hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Klage
habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Soweit der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Grundsicherungsleistungen
begehre, sei die Klage unzulässig. Gegen einen Versagungsbescheid sei grundsätzlich nur die reine Anfechtungsklage statthaft.
Auch insoweit sei die Klage jedoch unbegründet. Der Kläger habe jedenfalls die erforderlichen Kontoauszüge über das Geschäftskonto
seiner Ehefrau nicht vorgelegt und damit gegen seine Mitwirkungspflichten verstoßen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 23.12.2013 eingelegten Beschwerde. Das Sozialgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen,
dass er seine Mitwirkungspflichten verletzt habe. Die Kontoauszüge für das Geschäftskonto seiner Ehefrau seien erstmals im
Klageverfahren angefordert worden und würden anliegend überreicht. Auch sei die Leistungsklage nicht unzulässig. Es läge ein
Ausnahmefall vor, die Leistungsvoraussetzungen seien geklärt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Zwar hat das Sozialgericht die hinreichende Erfolgsaussicht (§§ 73a Abs. 1 S. 1
SGG, 114
ZPO) für eine Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Grundsicherungsleistungen zu Recht verneint, die Klage ist insoweit
unzulässig. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die erstinstanzlichen Gründe, die er sich nach eigener Prüfung zu Eigen macht
(§
153 Abs.
2 SGG).
Jedoch bietet die Klage hinsichtlich der begehrten Aufhebung des Versagungsbescheides vom 11.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 16.04.2013 hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insoweit besteht weiterer Aufklärungsbedarf.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat ist gegen einen Versagungsbescheid die Anfechtungsklage eröffnet. Maßgeblicher
Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit eines mit einer Anfechtungsklage angefochtenen Bescheides ist grundsätzlich
der Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts, hier also der 11.01.2013. Ist jedoch - wie hier - ein Widerspruchsverfahren
durchgeführt und ein Widerspruchsbescheid erlassen worden, ist auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abzustellen
(vergl. hierzu nur Böttiger in Breitkreuz/Fichte;
SGG, 2. Aufl. §
54 Rn. 67 m.w.N.). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Versagungsbescheides sind damit Änderungen der Verhältnisse während
des Widerspruchsverfahrens zu berücksichtigen. Der Umstand, dass der Kläger im Widerspruchsverfahren zahlreiche Unterlagen
vorgelegt und die Nichtvorlage von Kontoauszügen ausführlich näher begründet hat, wirkt sich damit auf die Rechtmäßigkeit
des Versagungsbescheides aus. Nur von diesem Hintergrund ist es dem Leistungsträger im Übrigen gestattet, von einer Durchführung
eines Verfahrens nach §
67 SGB I - Leistungsgewährung bei Nachholung der Mitwirkung - abzusehen.
Nach §
66 Abs.
1 S. 1
SGB I kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen,
soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind und derjenige, der eine Sozialleistung beantragt hat, seinen
Mitwirkungspflichten nach den §§
60 bis
62,
65 SGB I nicht nachkommt und dadurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Nach §
66 Abs.
3 SGB I dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich
hingewiesen und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
Soweit der Beklagte die Leistungsversagung auf die fehlende persönliche Vorsprache stützt, so wird aufzuklären sein, ob die
Ehefrau des Klägers tatsächlich vergeblich versucht hat, einen Termin zu vereinbaren und auch ein zugesagter Rückruf nicht
erfolgt ist. In diesem Fall, würde keine die Versagung rechtfertigende Verletzung einer Mitwirkungspflicht vorliegen. Der
Kläger hat in der Klageschrift substantiiert und unter detailgenauer Schilderung der näheren Umstände dargelegt, dass ein
entsprechender Versuch einer Terminsabsprache stattgefunden habe. Dieser erhebliche Vortrag löst eine Verpflichtung des Sozialgerichts
zu einer entsprechenden Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§
103 SGG) aus.
Soweit das Sozialgericht die Versagung mit der fehlenden Vorlage von Kontoauszügen für das Geschäftskonto der Ehefrau des
Klägers begründet hat, dürfte es (ungeachtet der Frage, ob Auszüge für dieses Konto überhaupt angefordert worden sind) für
die Versagung jedenfalls an einem hinreichenden Hinweis nach §
66 Abs.
3 SGB I fehlen. Der Beklagte kommt seiner gesetzlichen Hinweispflicht nicht schon dann nach, wenn er den Betroffenen über den wesentlichen
Inhalt des Gesetzestextes unterrichtet. Der Hinweis muss vielmehr, soll er seiner Funktion genügen, konkret, d.h. unmissverständlich
auf den Fall des Antragstellers bezogen sein. Andernfalls wäre nicht gewährleistet, dass der Betroffene von der Versagung
nicht überrascht wird. Der schriftliche Hinweis des Leistungsträgers muss daher Ausführungen darüber enthalten, auf Grund
welcher Umstände im Einzelnen er das Tatbestandsmerkmal der Weigerung des Antragstellers ohne triftigen Grund gerade in seinem
Fall für gegeben hält (BSG Urteil 15.03.1978 - 1/5 RJ 144/76). Hieraus folgt, dass der Leistungsträger dann, wenn der Antragsteller bereits Weigerungsgründe genannt hat, die der Leistungsträger
für nicht triftig hält, zunächst verpflichtet ist, dem Antragsteller die Umstände hierfür darzulegen (Seewald in Kasseler
Kommentar, 79. Ergänzl. 2013, §
66 SGB I Rn. 12). Der Kläger hat sich darauf berufen, dass die Kontoauszüge aufgrund der betriebswirtschaftlichen Ausfertigungen für
die Leistungsbewilligung unbeachtlich seien. Der Beklagte ist dieser Ansicht nicht entgegen getreten und hat den Kläger auch
nicht davon in Kenntnis gesetzt, dass er anderer Auffassung ist.
Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen
(§
73a Abs.
1 S. 1
SGG i.V.m. §
115 ZPO), so dass ihm ratenfrei Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§§ 73a Abs. 1 S. 1
SGG, 127 Abs. 4
ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§
177 SGG).