Meldeaufforderung
Ablehnung von PKH
Beschwerde
1. Wenn sich ein Leistungsberechtigter gegen eine Meldeaufforderung nach § 59 SGB II i.V.m. §
309 Abs.
2 SGB III wendet, so handelt es sich nicht um eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen darauf gerichteten Verwaltungsakt.
2. Vielmehr erschöpft sich die Bedeutung der Meldeaufforderung nicht in der Vorbereitung einer späteren Sanktion.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist zulässig. Insbesondere ist sie nicht nach §
172 Abs.
3 Nr.
2b Sozialgerichtsgesetz (
SGG) i.V.m. §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 Satz 2
SGG ausgeschlossen; denn in der Hauptsache bedürfte die Berufung nicht der Zulassung. Wenn sich ein Leistungsberechtigter gegen
eine Meldeaufforderung nach § 59 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) i.V.m. §
309 Abs.
2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (
SGB III) wendet - der Kläger begehrt vorliegend die Feststellung, dass eine Meldeaufforderung rechtswidrig gewesen sei -, so handelt
es sich nicht um eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen darauf gerichteten Verwaltungsakt (entgegen LSG NRW, Beschluss
vom 29.01.2015 - L 7 AS 1306/14 - RdNrn. 20 ff. bei [...]). Vielmehr erschöpft sich die Bedeutung der Meldeaufforderung nicht in der Vorbereitung einer späteren
Sanktion (Thüringer LSG, Beschluss vom 20.06.2016 - L 9 AS 318/16 B - RdNrn. 15 ff. bei [...]; siehe zur vergleichbaren Problematik der Eingliederungsvereinbarung: Beschluss des erkennenden
Senates vom 16.03.2016 - L 2 AS 2110/15 B - RdNr.1 bei [...]).
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Insoweit nimmt der Senat vollumfänglich auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen
Beschlusses des Sozialgerichts Bezug, denen er sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage anschließt, §
142 Abs.
2 Satz 3
SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).