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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.05.2022 - 6 AS 150/22
Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen 28.12.2021 S 41 AS 2434/21 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 28.12.2021 betreffend die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde der Antragsteller gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 28.12.2021 geändert.
Den Antragstellern zu 1 bis 5 wird zur Durchführung des Verfahrens im ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N aus I bewilligt.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Den Antragstellern zu 1 bis 5 wird für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N aus I bewilligt.

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