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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.11.2016 - 6 AS 736/16
Kostenerstattung für einen Aufenthalt in einem Frauenhaus Erstattungsfähige Positionen Leistungsvereinbarung Durch Dritte erbrachte psychosoziale Betreuung
1. Die Kosten der Unterbringung umfassen alle mit dem Betrieb des Frauenhauses als Wohneinrichtung anfallenden Kosten. Hierzu zählen neben Miete und Nebenkosten auch die Aufwendungen für Hausmeister, für Betrieb und Instandhaltung, für Versicherungen, Kfz, Inventar und Ersatzbeschaffung, für die Miete eines Münzfernsprechers und Abschreibungen.
2. Nach § 17 Abs. 2 SGB II ist der Träger der Leistung zur Eingliederung in Arbeit (§ 17 Abs. 1 Satz 1 SGB II) zur Vergütung der von einem Dritten erbrachten Leistung, für die im Dritten Buch keine Anforderungen geregelt sind, nur dann verpflichtet, wenn mit dem Dritten oder seinem Verband eine Vereinbarung insbesondere über 1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen, 2. die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzen kann, und 3. die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen besteht.
3. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen.
4. § 17 Abs. 2 SGB II ist auch auf die durch Dritte erbrachte psychosoziale Betreuung gemäß § 16a Nr. 3 § SGB II anwendbar.
Normenkette:
SGB II § 36a
,
SGB II § 17 Abs. 2
,
SGB II § 17 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 16a Nr. 3
Vorinstanzen: SG Köln 26.02.2016 S 37 AS 2235/13
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.02.2016 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren endgültig auf 1.814,17 EUR festgesetzt.

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