Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren
aufgrund der Erforderlichkeit der Zulassung der Berufung in der Hauptsache und Nichterreichen des Mindestbeschwerdewerts in
einem Rechtsstreit um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II
Gründe
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren,
das auf die Aufhebung der Ablehnung eines Antrags nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X und die teilweise Rücknahme früherer Bewilligungsbescheide unter Berücksichtigung eines weiteren Mehrbedarfs für dezentrale
Warmwassererzeugung für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 30.11.2019 gerichtet ist.
Die Beschwerde ist gemäß §§
172 Abs.
3 Nr.
2b,
144 Abs.
1 Satz 1
SGG unzulässig, weil die Berufung in der Hauptsache der Zulassung bedürfte. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt nicht
750 €, denn die Klägerin macht einen weiteren Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung iHv insgesamt 171,08 € (12 x 9,34
€ = 112,08 € für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018, 2 x 9,16 € = 18,32 € für die Zeit vom 01.01.2019 bis zum 28.02.2019
und 9 x 4,52 € = 40,68 € für die Zeit vom 01.03.2019 bis zum 30.11.2019) geltend. Die Zulässigkeit der Berufung in der Hauptsache
ergäbe sich auch nicht aus §
144 Abs.
1 Satz 2
SGG. Trotz des zur Überprüfung gestellten Zeitraums von 23 Monaten sind keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr
als ein Jahr betroffen, weil hier Leistungen aufgrund eines Überprüfungsantrags nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X streitgegenständlich sind, die sich im Wesentlichen in einer einzigen (überwiegend nachträglichen) Bewilligung von Leistungen
erschöpfen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 27.03.2020 - L 7 AS 356/20 NZB, Leitherer in: Meyer-Ladewig,
SGG, 12. Aufl., § 144 Rn. 22a mwN). Zudem schafft der Bewilligungszeitraum iSd § 41 SGB II eine zeitliche Zäsur, die den jeweiligen Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht umschreibt und seine Dauer auf sechs bzw.
zwölf Monate begrenzt. Eine Behandlung von Zugunstenentscheidungen nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X als wiederkehrende oder laufende Leistungen hätte zudem die nicht zu rechtfertigende Konsequenz, dass bei einer entsprechenden
Summierung von Leistungsmonaten gegen bestandskräftige Bescheide weitergehende Rechtsmittel zur Verfügung stünden als gegen
nicht bestandskräftige Bescheide (vgl. auch hierzu Senatsbeschluss vom 27.03.2020 - L 7 AS 356/20 NZB, LSG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 05.12.2011 - L 8 B 430/10 NZB; zuletzt LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 20.04.2020 - L 14 AS 469/20, Aktenzeichen des Revisionsverfahrens B 4 AS 70/20 R, NZS 2021, 160 f. mit Kurzanmerkung Becker; abweichend Thüringer LSG Urteil vom 10.01.2013 - L 9 AS 831/10).
Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§§ 73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§
177 SGG).