Gründe
I.
Die Antragsteller wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem das Sozialgericht eine Verpflichtung des
Antragsgegners zur Bewilligung eines Mehrbedarfs in Gestalt der Bereitstellung, hilfsweise der Finanzierung von FFP2-Masken
abgelehnt hat.
Die 1983 geborene Antragstellerin zu 1) und ihre Kinder, die 2009 geborene Antragstellerin zu 2) und der 2004 geborene Antragsteller
zu 3), beziehen vom Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Zuletzt bewilligte der Antragsgegner den
Antragstellern mit Bescheid vom 13.01.2021 Leistungen für den Zeitraum vom 01.02.2021 bis zum 31.01.2022. Die mit den Antragstellern
zusammenlebenden, 2011 und 2013 geborenen Kinder G I und J I erhalten aufgrund bedarfsdeckenden Einkommens keine Leistungen.
Bei der Berechnung der Leistungen der Antragstellerin zu 2) legt der Antragsgegner einen Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe
5 (309 €) und bei dem Antragsteller zu 3) einen Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 4 (373 €) zugrunde.
Am 14.02.2021 beantragten die Antragsteller die Bereitstellung von wöchentlich 20 FFP2-Masken pro Person, "alternativ" eines
monatlichen Mehrbedarfs iHv 129 € pro Person. Die genannte Anzahl von Masken sei erforderlich, um der Gefahr einer Ansteckung
mit dem Coronavirus effektiv vorzubeugen. Zudem gebe es in Nordrhein-Westfalen in bestimmten Bereichen des öffentlichen Lebens
eine Verpflichtung zum Tragen von Masken mit dem FFP2- bzw. KN95-Standard. Komme der Antragsgegner dem Begehren nicht bis
zum 19.02.2021 nach, werde ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren beim Sozialgericht angestrengt.
Am 20.02.2021 haben die anwaltlich vertretenen Antragsteller beim Sozialgericht Düsseldorf beantragt, den Antragsgegner im
Wege der einstweiligen Anordnung zur Bereitstellung von 20 FFP2-Masken wöchentlich pro Person, hilfsweise zur Zahlung eines
Betrages iHv 129 € monatlich pro Person zu verpflichten. Dem Antrag war eine von der Antragstellerin zu 1) unterschriebene
undatierte Vollmacht mit dem Betreff "ALG 2-Leistungen, auch Mehrbedarf" beigefügt. Hintergrund des Antrags sei ihre Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken z.B.
im Supermarkt und bei der Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, in Arztpraxen und in weiteren Bereichen des öffentlichen
Lebens. Zudem müsse es ihnen auch aktuell möglich sein, am sozialen Leben teilzunehmen. Hierbei böten Alltagsmasken oder OP-Masken
keinen hinreichenden Infektionsschutz. Dieser könne nur durch die Bereitstellung einer neuen FFP2-Maske sowie von zusätzlich
zwei weiteren Ersatzmasken pro Tag und Person sichergestellt werden. Da die Masken beim Durchfeuchten nach etwa 60 bis 75
Minuten auszutauschen seien, müssten sie bei einem Einkauf im Supermarkt und der hierfür erforderlichen Hin- und Rückfahrt
mit dem Bus zweimal gewechselt werden. Nur wenige Personen seien dazu bereit und fähig, die für die Wiederverwendung von FFP2-Masken
erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Da sie keinen Ofen mit digitaler Temperatureinstellung hätten, könnten sie die für
die Aufbereitung der Masken erforderlichen Bedingungen nicht gewährleisten. Sie hätten auch keine finanziellen Reserven für
die Anschaffung von Masken in der von ihnen für erforderlich gehaltenen Menge. Der Antragsgegner ist dem Begehren der Antragsteller
mit dem Vortrag entgegengetreten, eine Verpflichtung der Antragsteller zur Nutzung von FFP2-Masken bestehe nicht. Der Bedarf
für die Anschaffung von Hygieneartikeln sei durch die Regelleistung gedeckt. Zudem hätten die Antragsteller gemäß §§ 1 Abs.
1, 2 SchutzmV vom 14.12.2020 einen Anspruch auf einmalig zehn FFP2-Masken. Dem pandemiebedingt erhöhten Bedarf an Hygieneartikeln
werde mit der im Rahmen des geplanten Sozialschutzpakets III vorgesehenen Einmalzahlung iHv 150 € Rechnung getragen.
Das Sozialgericht hat die Antragsteller mit Verfügung vom 05.03.2021 aufgefordert, zu einer möglichen Inanspruchnahme der
Krankenkasse wegen der begehrten Masken vorzutragen und eine auf das konkrete Verfahren bezogene Vollmacht vorzulegen. Die
Antragsteller haben hierauf nicht reagiert.
Mit Beschluss vom 26.03.2021 hat das Sozialgericht die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Antrag auf Erlasse einer einstweiligen Anordnung sei bereits unzulässig, denn die Bevollmächtigung
des für die Antragsteller auftretenden Rechtsanwalts sei nicht ordnungsgemäß nachgewiesen. Da die vorgelegte Vollmacht undatiert
sei, sei nicht auszuschließen, dass die Antragsteller sie im Zusammenhang mit anderen Verfahren erteilt hätten. Auch nach
entsprechender Aufforderung sei keine anlassbezogene Vollmacht vorgelegt worden. Der Antrag sei auch unbegründet. Ein Mehrbedarf
der Antragsteller gemäß § 21 Abs. 6 SGB II sei nicht glaubhaft gemacht. Es gebe in Nordrhein-Westfalen keine Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken, denn auch die
wesentlich günstigeren einfachen OP-Masken erfüllten den Begriff der "medizinischen Maske" gemäß § 3 CoronaSchVO. Die Antragsteller
hätten nicht glaubhaft gemacht, ausnahmsweise auf FFP2-Masken angewiesen zu sein. Selbst wenn die Antragsteller aber FFP2-Masken
benötigten, sei der von ihnen geltend gemachte Bedarf nicht nachvollziehbar. Eine FFP2-Maske könne acht Stunden lang benutzt
werden. Eine Wiederverwendung der Masken sei möglich, wenn diese eine Woche lang bei Raumluft getrocknet oder eine Stunde
lang im Backofen bei 80 Grad erhitzt würden. Ein Bedarf von 12 FFP2-Masken pro Person und Monat sei realistisch. Der bei Zugrundelegung
eines Anschaffungswerts von 0,88 € pro Maske entstehende Mehraufwand von 11 € monatlich pro Person könne mit dem pandemiebedingten
Wegfall von Bedarfen für Freizeit, Unterhaltung und Kultur kompensiert werden. Im Übrigen könnten die Antragsteller den für
Mai 2021 vorgesehenen Zuschlag iHv 150 € für die Anschaffung von Masken einsetzen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
sei wegen fehlender Erfolgsaussichten abzulehnen.
Am 01.04.2021 haben die Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss vom 26.03.2021 eingelegt. Sie tragen vor, weder die Bewilligung
von Mitteln für 10 FFP2-Masken durch die Krankenkasse noch die in Aussicht stehende Einmalzahlung iHv 150 € könnten ihren
Bedarf decken. Sie finanzierten die Masken bereits seit Wochen aus ihrer Regelleistung. Die Ansteckungsgefahr werde durch
die "dritte Welle" und die neuen Mutanten verschärft. Der Antragsgegner nimmt im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen auf den
Beschluss des Sozialgerichts und auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Dass die Antragsteller eine Inanspruchnahme
ihrer Krankenkasse nicht nachgewiesen hätten, spreche gegen die Eilbedürftigkeit ihres Begehrens. Das geplante Sozialschutzpaket
III und die Ausgabe von Masken an Bedürftige durch Städte und Gemeinden begründeten weitere Möglichkeiten der Antragsteller,
den von ihnen geltend gemachten Bedarf zu decken.
Auf Anforderung des Senats haben die Antragsteller ihre Kontoauszüge für die Zeit ab dem 01.02.2021 übersandt. Mit Bescheid
vom 07.05.2021 hat der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1) eine Einmalzahlung iHv 150 € zum Ausgleich der pandemiebedingten
Mehraufwendungen bewilligt.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zwar ist sie nicht bereits deshalb gemäß §§
172 Abs.
3 Nr.
1,
2b,
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 750 € nicht übersteigt. Der Wert des Beschwerdegegenstands
bemisst sich grundsätzlich danach, was dem Rechtsmittelführer versagt worden ist und was dieser mit seinem Rechtsmittel weiterverfolgt
(Keller in: Meyer-Ladewig,
SGG, 13. Auflage 2020, §
172 Rn.14). Da eine Verpflichtung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 41 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II regelmäßig für sechs Monate erfolgt (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Beschluss vom 20.02.2019 - L 7 AS 1916/18 B ER), ist dieser Zeitraum im Eilverfahren auch für die Ermittlung des Werts des Beschwerdegegenstands maßgeblich (Senatsbeschlüsse
vom 03.05.2021 - L 7 AS 529/21 B ER, vom 27.04.2021 - L 7 AS 429/21 B ER und vom 13.04.2021 - L 7 AS 498/21 B ER). Ergänzend gilt es zu beachten, dass ein Mehrbedarf sowohl im Hauptsacheverfahren als auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
nicht isoliert geltend gemacht werden kann, sondern nur in Zusammenhang mit der laufenden Leistungsbewilligung zu prüfen ist
(BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 5/13 R) und dass der Streitgegenstand im einstweiligen Rechtsschutzverfahren durch den des Bewilligungsbescheides begrenzt wird
(vgl. auch hierzu Senatsbeschlüsse vom 03.05.2021 - L 7 AS 529/21 B ER, vom 27.04.2021 - L 7 AS 429/21 B ER und vom 13.04.2021 - L 7 AS 498/21 B ER; LSG Bayern Beschluss vom 10.03.2014 - L 16 AS 157/14 B ER). Nach diesen Maßgaben übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands im vorliegenden Verfahren den Betrag von 750 €.
Dies gilt zunächst, wenn man zur Ermittlung des Werts des Beschwerdegegenstands die von den Antragstellern mit ihrem Hauptantrag
begehrte Verpflichtung des Antragsgegners zur Bereitstellung von gerundet 20 Masken pro Woche und Person (bzw. drei Masken
pro Person und Tag) zugrundelegt, denn bereits unter Berücksichtigung des vom Sozialgericht angenommenen und vom Senat für
sachgerecht gehaltenen Anschaffungspreises von 0,88 € pro Maske errechnet sich für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem
Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz am 20.02.2021, der durch die Reichweite der laufenden Bewilligung bis zum 31.01.2022
nicht weitergehend begrenzt wird, überschlägig ein Wert des Beschwerdegegenstands iHv 1425,60 € (6 x 30 x 0,88 € x 3 x 3).
Legt man die mit dem Hilfsantrag begehrte Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung eines Mehrbedarfs von 129 € pro Monat
und Person zugrunde, errechnet sich für einen Sechs-Monats-Zeitraum ein Wert des Beschwerdegegenstands iHv 2322 € (6x 129
€ x 3).
Ob die Beschwerde im Übrigen zulässig ist, insbesondere ob die Bevollmächtigung des für die Antragsteller auftretenden Bevollmächtigten
iSd §
73 Abs.
6 Satz 1
SGG hinreichend nachgewiesen ist (vgl. hierzu etwa BSG Beschluss vom 17.03.2016 - B 4 AS 684/15 B), kann dahinstehen, denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Einstweilige Anordnungen sind nach §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung
zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt
grundsätzlich Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung.
Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung
(Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2 ZPO). Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung zu ermitteln (ständige Rechtsprechung des
Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 20.02.2019 - L 7 AS 1916/18 B ER und vom 30.08.2018 - L 7 AS 1268/18 B ER). Können ohne Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren
nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05). Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange der Antragsteller
umfassend zu berücksichtigen hat (BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 30.08.2018 - L 7 AS 1268/18 B ER, vom 05.09.2017 - L 7 AS 1419/17 B ER und vom 21.07.2016 - L 7 AS 1045/16 B ER).
Hier fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch. Die Antragsteller haben gegen den Antragsgegner für den Zeitraum vom 20.02.2021
bis zum 20.08.2021 im Hinblick auf die von ihnen vorgetragene Notwendigkeit des Erwerbs von FFP2-Masken weder auf der Grundlage
von § 21 Abs. 6 SGB II noch auf der Grundlage von § 70 SGB II einen Anspruch auf höhere Leistungen, als der Antragsgegner sie ihnen mit den Bescheiden vom 13.01.2021 und 07.05.2021 bewilligt
hat. Dies gilt zunächst für den Zeitraum vom 20.02.2021 bis zum 30.04.2021 und - vorbehaltlich einer späteren Änderung der
Rechtslage - für den Zeitraum vom 01.06.2021 bis zum 20.08.2021. Die Vorschrift des § 70 SGB II scheidet als Anspruchsgrundlage für diese Zeiträume von vornherein aus, denn sie sieht eine an die Leistungsberechtigung
des Hilfebedürftigen im Mai 2021 anknüpfende Einmalzahlung in diesem Monat vor. Die Antragsteller haben für die vorgenannten
Zeiträume auch keinen Anspruch auf höhere Leistungen auf der Grundlage des § 21 Abs. 6 SGB II. Hiernach wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf
besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere
nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt
ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
Ein Anspruch der Antragsteller auf den von ihnen geltend gemachten Mehrbedarf für die Anschaffung von FFP2-Masken auf der
Grundlage von § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II scheitert bereits an den Tatbestandsvoraussetzungen des "Einzelfalls" und des "besonderen Bedarfs", denn diese setzen in
der Gesamtschau ein außergewöhnliches und erhebliches Abweichen vom durchschnittlichen Bedarf voraus (vgl. hierzu Senatsurteil
vom 10.12.2020 - L 7 AS 1634/18). Die von den Antragstellern zur Begründung ihres Anspruchs vorgetragene Verpflichtung zum Tragen einer Maske gilt aber für
alle natürlichen Personen im Geltungsbereich der jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften (für Nordrhein-Westfalen § 3 Abs.
2 CoronaSchVO in den Fassungen ab dem 25.01.2021) und damit für alle Hilfebedürftigen iSd SGB II (vgl. hierzu LSG Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 06.05.2021 - L 21 AS 525/21 B ER, vom 19.04.2021 - L 19 AS 391/21 B ER und vom 29.03.2021 - L 12 AS 377/21 B ER). Die Antragsteller machen indes nicht geltend, in größerem Umfang zum Tragen einer Maske verpflichtet oder hierauf
angewiesen zu sein als die übrige Bevölkerung. Ein Anspruch der Antragsteller gemäß § 21 Abs. 6 SGB II scheitert darüber hinaus auch am Tatbestandsmerkmal der "Unabweisbarkeit", denn die von ihnen vorgetragene Notwendigkeit
des Erwerbs von Masken stellt keinen Mehraufwand dar, der von ihnen unter Berücksichtigung ihrer Einsparmöglichkeiten und
weiterer Zuwendungen nicht zu decken ist. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf zu verweisen, dass erst § 3 Abs. 1a der
zum 24.04.2021 in Kraft getretenen CoronaSchVO in der Fassung vom 23.04.2021 zum Tragen einer Atemschutzmaske und damit gemäß
§ 3 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO einer Maske mit dem Standard FFP2 bzw. KN95/N95 im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr
verpflichtet. In den ersten zwei Monaten des vom Eilverfahren erfassten Zeitraums konnten die Antragsteller mithin in den
von ihnen angeführten Lebenssituationen auf einfache OP-Masken zurückgreifen, die bereits für ca. 0,10 € pro Stück zu erwerben
sind, so dass ihnen auch bei dem von ihnen vorgetragenen Verbrauch von ca. 270 Masken pro Monat lediglich ein Mehraufwand
iHv monatlich insgesamt etwa 27 € entstanden ist. Eine Unabweisbarkeit nach den vorgenannten Maßgaben ergibt sich auch nicht
für die Zeiträume nach dem 24.04.2021, in denen die Antragsteller zumindest in bestimmten Situationen zum Tragen von Masken
mit dem Standard FFP2 bzw. KN95/N95 verpflichtet waren bzw. sind. Der Senat hält sowohl den von den Antragstellern vorgetragenen
Maskenverschleiß als auch den von ihnen zugrundegelegten Kaufpreis für deutlich übersetzt und unrealistisch. Es ist nicht
erkennbar, warum sämtliche Antragsteller öffentliche Verkehrsmittel in einem Umfang benutzen müssen, der den Verbrauch von
drei FFP2-Masken pro Person und Tag erfordert. Überdies ist auf die vom Sozialgericht angeführten Möglichkeiten der Wiederverwertbarkeit
der Masken zu verweisen. Der Senat erachtet nach diesen Maßgaben den vom Sozialgericht angenommenen Bedarf von zwölf Masken
pro Person und Monat zu einem Stückpreis von 0,88 € als realistisch (vgl. hierzu auch LSG Nordrhein Westfalen Beschluss vom
06.05.2021 - L 21 AS 525/21 B ER; hier wird von einem Bedarf von zehn FFP2-Masken pro Monat zu einem Kaufpreis von je 1 € ausgegangen). Die sich hierdurch
ergebende monatliche Mehrbelastung der Antragsteller von ca. 30 € ist aber unter Berücksichtigung ihrer Einsparmöglichkeiten
zu decken. Das Sozialgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass während der Coronapandemie Ausgaben für Freizeit, Unterhaltung
und Kultur allenfalls vermindert anfallen. Diese Betrachtung ist auch im Hinblick auf Aufwendungen für die Inanspruchnahme
von Verkehrsmitteln zutreffend. Die in § 5 Abs.1 RBEG angeführten und in den Regelbedarf eingerechneten monatlichen Ausgaben
für Verkehr und für Freizeit,Unterhaltung und Kultur belaufen sich für einen Alleinstehenden aber bereits auf monatlich 39,01
€ bzw. 42,44 € (vgl. auch hierzu LSG Nordrhein Westfalen Beschluss vom 06.05.2021 - L 21 AS 525/21 B ER), die bei Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft jeweils gemäß der für sie maßgeblichen Regelbedarfsstufe anteilig anzusetzen
sind. Unter Berücksichtigung einer realistischen monatlichen Mehrbelastung iHv etwa 30 € ist es den Antragstellern weiter
möglich, den vom Antragsgegner im Monat Mai 2021 ausgezahlten Betrag iHv 150 € auch - sofern überhaupt noch erforderlich -
für den Ankauf von FFP2-Masken in den Monaten von Juni 2021 bis August 2021 einzusetzen. Eine weitere Kompensationsmöglichkeit
stellte der Anspruch der Antragsteller gegen ihre Krankenkasse auf die Ausstattung mit zehn FFP2-Masken pro Person gemäß §§
1 Abs. 1, 2 SchutzmV dar, zu dessen Inanspruchnahme die Antragsteller sich weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren
geäußert haben.
Ein Anspruch der Antragsteller auf die Bewilligung weiterer Leistungen ergibt sich auch nicht für Mai 2021. Im Hinblick auf
die Anspruchsgrundlage des § 21 Abs. 6 SGB II ergibt sich dies aus den vorstehenden Ausführungen. Die Antragsteller haben auch auf der Grundlage von § 70 SGB II keinen Anspruch, der über die mit Bescheid vom 07.05.2021 bewilligten Leistungen hinausgeht. Der Antragsgegner hat die Vorschrift
zutreffend umgesetzt. Die Antragsteller zu 2) und 3) haben keinen eigenen Anspruch auf die Einmalzahlung iHv 150 €, denn ihr
Bedarf richtet sich nicht nach den Regelbedarfsstufen 4 und 5 und nicht nach den in § 70 SGB II genannten Regelbedarfsstufen 1, 2 und (eingeschränkt) 3.
Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren scheidet im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen
aus (§§ 73a Abs. 1 Satz 1
SGG, 114
ZPO). Für das Beschwerdeverfahren haben die Antragsteller keine Prozesskostenhilfe beantragt.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG. Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§§ 73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§
177 SGG).