Tatbestand
Die Klägerin begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Umstritten ist, ob die Beklagte verpflichtet ist,
vom Einkommen der Klägerin im Zeitraum von Februar 2014 bis Juli 2014 Beiträge für zwei Hundehaftpflichtversicherungen abzusetzen.
Die 1961 geborene Klägerin ist Eigentümerin von zwei Hunden der Rasse Collie (N und D). Es handelt sich um "Große Hunde" iSd
§ 11 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW), für die gem. § 11 Abs. 2 LHundG NRW eine Haftpflichtversicherung
abzuschließen ist. Die Klägerin zahlt nach eigenen Angaben für N halbjährlich einen Haftpflichtbeitrag von 49,03 EUR (Fälligkeit:
17.09.2013, 11.03.2014, 17.09.2014) sowie für D jährlich einen Haftpflichtbeitrag von 71,86 EUR (Fälligkeit 12.08.2013) bzw.
75,46 EUR (Fälligkeit 11.09.2014). Die Klägerin erzielte im streitgegenständlichen Zeitraum neben Arbeitslosengeld (5,77 EUR
täglich) ein monatlich gleichbleibendes Einkommen von 450,00 EUR brutto (432,45 EUR netto) aus einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit
bei der Q GmbH.
Mit Bescheid vom 30.01.2014 bewilligte die Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für Februar 2014 bis Juli 2014 von monatlich 204,35 EUR. Sie ging von einem Bedarf iHv 634,75 EUR monatlich aus (391,00 EUR
Regelbedarf, Mietanteil: Kaltmiete 146,25 EUR, Nebenkosten 52,50 EUR, Heizkosten 45,00 EUR). Hiervon setzte sie ein bereinigtes
Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit von 257,30 EUR (432,46 EUR - 70 EUR Freibetrag gem. § 11b Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB II; - 30 EUR Versicherungspauschale gem. §§ 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II, 6 Abs. 1 Nr. 1 AlgII-VO; - 33,23 EUR Kfz-Haftpflichtversicherung gem. § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II; - 15,33 EUR allgemeine Werbungspauschale gem. §§ 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB II, 6 Abs. 1 Nr. 3a AlgII-VO; - 21,60 EUR Fahrtkosten - drei Tage einfache Fahrt à 9 km - gem. § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB II, 6 Abs. 1 Nr. 3b AlgII-VO; - 5 EUR geförderte Altersvorsorgebeiträge gem. 11b Abs. 1 Nr. 4 SGB II) sowie Arbeitslosengeld von 173,10 EUR monatlich ab.
Im Widerspruchsverfahren bemängelte die Klägerin, dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, inwieweit die Hundehaftpflichtversicherungen
bei der Berechnung des anzurechnenden Einkommens berücksichtigt worden seien. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid
vom 20.08.2014). Die Beiträge für die Hundehaftpflichtversicherungen seien nicht in Abzug zu bringen, da diese allein an die
Haltung der Hunde geknüpft seien und keine mit der Erzielung des Einkommens verbundene Aufwendung darstelle. Es bestehe keine
Notwendigkeit, wegen der Erwerbstätigkeit Hunde zu halten.
Am 29.08.2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Aufwendungen für die Hundehaftpflichtversicherungen seien als Beiträge zu
privaten Versicherungen gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II vom Einkommen abzusetzen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 30.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2014 zu verurteilen,
im Zeitraum Februar 2014 bis Juli 2014 die Beiträge zu den Hundehalterhaftpflichtversicherungen in Höhe von insgesamt monatlich
14,61 EUR als gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass nach den von der Klägerin eingereichten
Versicherungsunterlagen monatliche Beiträge für die Hundehaftpflichtversicherungen von 14,61 EUR anfielen. Die Klägerin hat
auf Befragen klargestellt, dass sie bei der Q GmbH "alle anfallenden Arbeiten verrichte".
Mit Urteil vom 07.04.2015 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 30.01.2014 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2014 verurteilt, die Beiträge zu den Hundehaftpflichtversicherungen in Höhe von monatlich
14,61 EUR als gesetzlich vorgeschriebene Pflichtversicherungen bei der Leistungsberechnung im Zeitraum von Februar 2014 bis
Juli 2014 zu berücksichtigen und die Berufung zugelassen. Zu den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen i.S.v. § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II zählten Haftpflichtversicherungen. Die Haftpflichtversicherung sei für Besitzer von "Großen Hunden" nach § 11 Abs. 2 LHundeG
NRW eine Pflichtversicherung. Ohne den Nachweis einer entsprechenden Versicherung sei die Haltung der Hunde nicht gestattet.
Nach dem Wortlaut des § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II sei ein Bezug zwischen der ausgeübten Erwerbstätigkeit und der Hundehaltung nicht erforderlich. Im Rahmen der systematischen
Auslegung folge aus der in § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB II normierten Abhängigkeit der Absetzbarkeit von der Notwendigkeit der Ausgaben mit der Erzielung des Einkommens im Umkehrschluss,
dass es dieser Voraussetzung bei der Anwendung von § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II nicht bedürfe. Auch werde der gesetzlich vorgeschriebene Beitrag zur Kfz-Haftpflichtversicherung ohne Bezug zur Einkommenserzielung
vom Einkommen abgezogen. Einen sachlichen Grund für eine abweichende Handhabung der Absetzbarkeit der Beiträge anderer Pflichtversicherungen
sei nicht zu erkennen. Der Absetzbarkeit der Beiträge zur Hundehaftpflichtversicherung stehe § 11b Abs. 2 S. 1 SGB II nicht entgegen. Das monatliche Einkommen der Klägerin betrage mehr als 400,00 EUR und die Summe der Beträge nach § 11 b Abs. 1 S. 1 Nr. 3-5 SGB II übersteige den Betrag von 100,00 EUR. Abzugsfähig seien darüber hinaus die allgemeine Werbungskostenpauschale - 15,33 EUR
(§ 11 b Abs. 1 Nr. 5 SGB II), der Beitrag zur Kfz-Haftpflichtversicherung - 33,23 EUR (§ 11 b Abs. 1 Nr. 3 SGB II), die Fahrtkosten - 21,60 EUR (§ 11 b Abs. 1 Nr. 3 SGB II) sowie die geförderte Altersvorsorge - 5,00 EUR (§ 11 b Abs. 1 Nr. 4 SGB II).
Die Beklagte hat gegen das ihr am 19.05.2015 zugestellte Urteil am 01.06.2015 Berufung eingelegt. Die einkommensmindernde
Berücksichtigung der Hundehaftpflichtversicherungen folge nicht aus § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II. Die Haltung der Hunde sei für die Berufsausübung nicht erforderlich Aus der in § 11 Abs. 2 LHundeG NRW normierten Pflicht
der Klägerin, für die beiden Hunde eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, folge nicht voraussetzungslos die Absetzbarkeit
vom Einkommen nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II. Vielmehr sei die Norm einschränkend auszulegen. Ein Bezug zur Erwerbstätigkeit sei notwendig. Etwas anderes ergebe sich
auch nicht aus dem Hinweis des Sozialgerichts, die Kfz-Versicherung werde einkommensmindernd berücksichtigt, ohne dass es
auf deren Notwendigkeit zur Ausübung der Beschäftigung ankomme. Denn es bestehe die Möglichkeit, den Wagen für die Fahrt zum
Arbeitsplatz zu nutzen. Auch der Hinweis der Klägerin auf die Berücksichtigung der Gebäudehaftpflichtversicherung gehe fehl,
da diese bei selbstgenutztem Eigentum als Bedarf für Unterkunft und Heizung anzusehen sei. Eine enge Auslegung sei notwendig,
da ansonsten jede gesetzlich vorgeschriebene Versicherung zugleich eine Übernahme nach sich ziehen würde, etwa auch bei einer
Haftpflichtversicherung für Giftschlangen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 07.04.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Ausführungen des Sozialgerichts im angegriffenen Urteil.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2016 auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, dass weder gesundheitliche
noch berufliche Gründe für die Hundehaltung ursächlich sind.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Gerichtsakte
und die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die aufgrund Zulassung statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Bescheid vom 30.01.2014
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2014 ist nicht rechtswidrig iSd §
54 Abs.
2 S. 1
SGG. Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, vom Einkommen der Klägerin im Zeitraum von Februar 2014 bis Juli
2014 Beiträge für die Hundehaftpflichtversicherungen in Höhe von 14,61 EUR monatlich abzusetzen.
Die Klägerin, die die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II unstreitig erfüllt, hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Beklagte hat die Leistungen
in zutreffender Höhe bewilligt. Die Beklagte hat den Bedarf zutreffend mit 634,75 EUR festgestellt und hierauf ebenfalls zutreffend
unter Anwendung der gesetzlich vorgeschriebenen Abzugsbeträge insgesamt 430,40 EUR Einkommen aus Erwerbstätigkeit bzw. Arbeitslosengeld
angerechnet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf einkommensmindernde Berücksichtigung der Beiträge zur Hundehaftpflichtversicherung. Deshalb
kann der Senat offen lassen, ob neben dem von der Klägerin durch Vorlage des Versicherungsscheins nachgewiesenen halbjährlichen
Beiträgen zur Hundehaftpflichtversicherung iHv 49, 03 EUR (monatlich 8,17 EUR) noch weitere Beiträge, insbesondere die behaupteten
71,86 EUR bzw. 75,46 EUR angefallen sind. Aus den vorgelegten Versicherungsunterlagen lässt sich jedenfalls nicht entnehmen,
dass es sich bei den letztgenannten Beträgen um Beiträge zu einer Tierhalterhaftpflichtversicherung handelt. Zutreffend ist
das Sozialgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Bildung eines monatlichen Durchschnittbetrages zulässig wäre, wenn
es sich um abzugsfähige Aufwendungen handeln würde. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 2 Abs. 3 Satz 1 AlgII-VO.
Eine Rechtsgrundlage für den Abzug der Beiträge zur Hundehaftpflichtversicherung enthält das Gesetz indes nicht. Eine Abzugsfähigkeit
folgt insbesondere nicht aus § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II.
Gemäß § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II sind Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen vom Einkommen abzusetzen, soweit
diese gesetzlich vorgeschrieben (1. Alt.) oder nach Grund und Höhe angemessen (2. Alt.) sind. Bei der Hundehaftpflichtversicherung
handelt es sich nicht um eine gesetzliche vorgeschriebene Versicherung im Sinne der ersten Alternative. Die Versicherungspflicht
gem. § 11 Abs. 2 LHundeG NRW ändert hieran nichts. Zwar ermöglicht der Wortlaut der Bestimmung auch eine Anerkennung der Abzugsfähigkeit.
Dem stehen jedoch die Entstehungsgeschichte, der Sinn und Zweck der Vorschrift sowie systematische Zusammenhänge entgegen:
Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/1749 S. 31) seien gesetzlich vorgeschrieben die Beiträge zur privaten Pflegeversicherung
sowie zur Gebäudebrandversicherung. Beiträge zur Kraftfahrzeughaftlichtversicherung seien nur dann absetzbar, wenn die Haltung
des Kraftfahrzeugs notwendig ist. Dies verdeutlicht, dass nach dem Willen des Gesetzgebers allein der Umstand, dass in einer
bestimmten Situation eine Versicherung gesetzlich vorgeschrieben ist, allein nicht ausreicht, um eine Absetzbarkeit zu begründen.
Auch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, an die der Gesetzgeber ausdrücklich anknüpfen wollte, hat allein dem
Umstand, dass in einer bestimmten Situation eine Haftpflichtversicherung vorgeschrieben ist, keine durchgreifende Bedeutung
beigemessen. Das BVerwG (Urteil vom 04.06.1981 - 5 C 12/80) hat ausdrücklich nicht die in der verwaltungsrechtlichen Literatur vertretene Ansicht geteilt, wonach allein die gesetzliche
Versicherungspflicht eine Absetzbarkeit auslöse. Das Tatbestandsmerkmal der gesetzlich vorgeschriebenen Versicherung erhalte
den ihm in § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG zugedachten Sinn erst mit der Frage nach dem Grund für die Beitragsverpflichtung, nämlich ob die betreffende Versicherung
per se dem Hilfesuchenden auferlegt ist, so dass er sich ihr durch freie Entscheidung nicht entziehen könne, oder danach,
ob jedenfalls eine solche Entscheidung unzumutbar erscheine.
Zu beachten ist auch bei der Anwendung und Auslegung des § 11b SGB II, dass die steuerfinanzierte Grundsicherung für Arbeitsuchende neben der Eingliederung in den Arbeitsmarkt (§ 1 Abs. 2 SGB II) nur der Existenzsicherung des Betroffenen dient. Entsprechend dem vom BVerfG aus Art.
1 Abs.
1 GG i.V.m. Art.
20 Abs.
1 GG abgeleiteten Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1709, 3/09 und 4/09) sichert das SGB II jedem Leistungsberechtigten diejenigen materiellen Voraussetzungen, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß
an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. Die Abzugsfähigkeit von gesetzlich
vorgeschriebenen Versicherungen nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II kann nicht losgelöst von diesem Kontext beurteilt werden. Nur wenn die Versicherung für einen Bedarf vorgeschrieben ist,
der zu diesem verfassungsrechtlich geschützten Existenzminimum gehört, ist ihre Abzugsfähigkeit anzuerkennen. Handelt es sich
hingegen um Folgekosten eines Hobbies, können sie auch dann nicht abgesetzt werden, wenn - wie hier - ihr Abschluss gesetzlich
vorgeschrieben ist. Das Halten von Hunden gehört nicht zum geschützten Existenzminimum. Gleiches gilt daher auch für die Hundehalterhaftpflichtversicherung
(so auch SG Osnabrück, Urteil vom 25.03.2015 - S 1022/12 Rn. 61, abweichend zu § 93 SGB VIII SGB VIII VG Oldenburg, Beschluss vom 28.03.2011 - 13 B 3145/10). Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass das Halten von Tieren häufig positive Auswirkungen auf die körperliche
und psychische Gesundheit der Halter sowie ihre soziale Integration haben kann. Dies verkennt der Senat nicht. Dennoch erkennt
das Gesetz Aufwendungen für Tiere (nicht nur für Hunde) nicht als bedarfsrelevant an und ist auch eine allgemeine Abzugsfähigkeit
von Aufwendungen für Tiere gesetzlich nicht vorgesehen. Eine Privilegierung gerade der Beiträge für eine Haftpflichtversicherung
"Großer Hunde" ist damit auch aus Gleichbehandlungsgründen nicht begründbar. Vom Sozialgericht ist in der zusprechenden Entscheidung
zudem nicht thematisiert worden, mit welcher Begründung Versicherungen für zwei Hunde berücksichtigungsfähig sein sollen und
wo ggfs. die Obergrenze sein soll. Hinzu kommt, dass das Gesetz mit dem allgemeinen pauschalen Absetzbetrag für nach Grund
und Höhe angemessene Versicherungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 AlgII-VO) iHv 30 EUR monatlich eine Bedarfsdeckungsmöglichkeit eröffnet,
die auch von der Klägerin genutzt werden kann.
Die Absetzbarkeit der Beiträge für die Hundehaftpflichtversicherung lässt sich nicht damit begründen, dass nach wohl gängiger
Praxis die SGB II-Leistungsträger (vergl. auch "Fachliche Hinweise" der Bundesagentur für Arbeit - Stand 20.08.2014 - zu §§ 11, 11b SGB II 6.3) Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung einkommensmindernd berücksichtigen. Ungeachtet der Frage ob dies zwingend geboten
ist (offen gelassen bei BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R, bejahend Schmidt, in: Eicher, SGB II, 2. Aufl., § 11b Rn. 16), bestehen zwischen einer Tierhaltung und der Haltung eines Kfz so wesentliche Unterschiede, dass eine Ungleichbehandlung
gerechtfertigt ist. So wird ein Kfz in vielen Fällen mindestens potentiell auch die Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt
und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erleichtern. Zudem ist ein angemessenes Kfz gem. § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II ausdrücklich als Schonvermögen anerkannt (hierauf wesentlich abstellend Söhngen, in: [...] PK, SGB II, § 11b Rn. 21).
Die Klägerin kann die Absetzbarkeit auch nicht aus der zweiten Alternative von § 11b Abs. S. 1 Nr. 3 Hs. 1 2. SGB II herleiten. Danach können Versicherungsbeiträge, die nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, berücksichtigt werden, wenn diese
nach Grund und Höhe angemessen sind. Tierhaftpflichtversicherungen können - entsprechend oa Ausführungen - nur anerkannt werden,
wenn das Halten des Tieres aus beruflichen, gesundheitlichen oder anderen Gründen notwendig ist (Striebinger in Gagel, SGB II, § 11b Rn. 13b; Hengelhaupt in Hauck/Noftz,
SGG, § 11b Rn. 109). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klägerin hat auf Nachfrage des Senats gesundheitliche oder berufliche
Gründe für die Hundehaltung verneint. Deshalb scheidet auch eine Absetzbarkeit als mit der Erzielung des Einkommens verbundene
notwendige Ausgabe iSd § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision war nach §
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.