Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Ermächtigung zur Erbringung vertragsärztlicher
Leistungen im sozialgerichtlichen Verfahren
Anforderungen an die Erhebung einer sogenannten defensiven Konkurrentenklage durch einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin
gegen eine Ermächtigung zur Erbringung diabetologischer Leistungen
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner
Klage gegen die der Beigeladenen zu 8) erteilte Ermächtigung zur Erbringung vertragsärztlicher Leistungen.
Der Antragsteller ist Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin und an seinem Vertragsarztsitz in der T-Straße 174 in Essen zur
vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassen.
Mit Bescheid vom 14. Dezember 2006 genehmigte die Beigeladene zu 1) dem Antragsteller aufgrund einer Weiterbildung im Bereich
der Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie die Durchführung und Abrechnung von endokrinologischen und diabetischen Untersuchungen
bei Kindern (Kapitel 13 EBM, Leistungen der Inneren Medizin).
Mit Bescheid vom 17. November 2008 genehmigte die Beigeladene zu 1) dem Antragsteller die Teilnahme am Vertrag über ein strukturiertes
Behandlungsprogramm (DMP) nach §
137f Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (
SGB V) zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von Typ 1-Diabetikern (nachfolgend: DMP-Vertrag). Die Genehmigung
umfasst die Erbringung und Abrechnung der Leistungen nach den GOP 90334, 90335, 90336, 90300A, 90303A, 90305A, 90307A, 90309A, 90310A, 98009A, 98015A, 98010A, 98011A, 98012A EBM. Die Teilnahmevoraussetzungen
würden im Rahmen der Kooperation mit der diabetologischen Schwerpunktpraxis Dr. A erfüllt.
Die Beigeladene zu 8) ist Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzbezeichnung Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie
und Leitende Oberärztin der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin an der F-Krankenhaus GmbH, L-Straße 1 in Essen. Sie ist seit
dem 18. September 2014 - zuletzt mit Beschluss vom 2. August 2017 für den Zeitraum 1. Oktober 2017 bis 30. September 2018
- zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt.
Die Beigeladene zu 8) beantragte mit Schreiben vom 6. Februar 2019 die Erneuerung ihrer Ermächtigung. Die Beigeladene zu 1)
teilte im Antragsverfahren mit, dass gegen eine erneute Ermächtigung im bisherigen Umfang keine Bedenken bestünden. Die Kreisstelle
Essen der Beigeladenen zu 1) sehe weiterhin einen Versorgungsbedarf für die Ermächtigung, die mit einem Facharztfilter versehen
werden solle. Ein Vergleich der Frequenzen der letzten vier Jahre (von der Beigeladenen zu 8), Frau Dr. B und dem Antragsteller)
ergebe eine heterogene Fallzahl. Keinesfalls lasse sich aus den Zahlen eine überproportionale Zunahme von Fällen und diabetesbezogener
Leistungserbringung zu Lasten aller Kinder- und Jugendmediziner erkennen. Einzelne Fallzahldifferenzen schienen eher personen-
und praxisbezogene Ursachen zu haben (Stellungnahme vom 21. Mai 2019).
Mit Beschluss vom 18. September 2019 ermächtigte der Zulassungsausschuss für Ärzte die Beigeladene zu 8) zur Teilnahme an
der vertragsärztlichen Versorgung nach § 31a Abs. 1 Nr. 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. September 2021 "im bisherigen Umfang". Die Ermächtigung gelte nur für von zugelassenen Vertragsärzten
überwiesene Fälle, soweit die Systematik des EBM dies zulasse. Die Ermächtigung ist u.a. beschränkt:
"auf Überweisung von Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin, Fachärzten für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Endokrinologie
und diabetologischen Schwerpunktpraxen (DSP) (Punkt III. und IV.):
III. Konsiliarische Beratung einschließlich erforderlicher Untersuchung in der Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit
Diabetes oder anderen endokrinologischen Krankheitsbildern, unter Berücksichtigung der bereits erhobenen und mitgegebenen
Befunde,
IV. Mit- und Weiterbehandlung von Kindern und Jugendlichen mit Diabetes oder anderen endokrinologischen Krankheitsbildern
auf Überweisung von Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin und diabetologischen Schwerpunktpraxen (DSP) (Punkt V.):
V. Durchführung der Diagnostik und Therapie bei Kindern und Jugendlichen mit Diabetes mellitus (Behandlung von Patienten unter
18 Jahren sowie fakultativ unter 21 Jahren bis zum Abschluss der somatischen Reife), einschließlich der Teilnahme am DMP Diabetes
mellitus Typ 1 (Symbolnummern 90300A, 90303A, 90305A, 90307A, 90309A, 90310A, 90334, 90334, 98009A, 98010A, 98011A, 98012A,
98015A)."
Gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte legte der Antragsteller am 7. November 2019 - beschränkt auf die Punkte
III. bis V. - Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass zwischen der Beigeladenen zu 8) und ihm ein Konkurrenzverhältnis
vorliege, da beide die gleichen Leistungen erbringen und abrechnen. Er sei berechtigt, die Gebührenordnungsposition nach EBM
Nr. 04580 abzurechnen; die Abrechnungsbefugnis ergebe sich daraus, dass der Antragsteller über die Qualifikation "Diabetologe
Deutsche Diabetes Gesellschaft (DDG)" verfüge. Auch liege seit 2006 eine Abrechnungsgenehmigung vor. Die Beigeladene zu 8)
sei ebenfalls ermächtigt worden, die Symbolziffern nach dem DMP-Vertrag abzurechnen. Er, der Antragsteller, verfüge über ausreichende
Kapazitäten, die Patienten der Beigeladenen zu 8) zu versorgen.
In einer E-Mail vom 22. November 2019 wandte sich der Antragsteller mit einer Stellungnahme bezüglich der Versorgung von Kindern
und Jugendlichen mit Diabetes mellitus Typ I in Essen an seine Kollegen. Darin schilderte er die Historie der jeweils erteilten
Ermächtigungen und führte zu den Auswirkungen der Ermächtigung der Beigeladenen zu 8) aus, dass seine Patientenzahl von knapp
100 Patienten auf 35 Patienten geschrumpft sei. Es erfolge aus dem stationären Bereich keine Zuweisung mehr, "nur gelegentlich
Patienten, die kein Wort deutsch sprechen oder aus asozialen Verhältnissen kommen und sehr betreuungsaufwändig sind (so viel
zum Thema Kollegialität)." Die Patientenzahl von 35 sei Voraussetzung für die Teilnahme am DMP Diabetes. Seine Praxis sei
daher existenzgefährdet. Zur wirtschaftlichen Führung einer Diabetespraxis seien mindestens 80 Patienten erforderlich. Er
"lebe" von den Subventionen seiner Kollegen aus der Erwachsenendiabetologie.
Die Beigeladene zu 8) beantragte, den Widerspruch zurückzuweisen und die sofortige Vollziehung des Beschlusses anzuordnen.
Ein kurzfristiges Aussetzen der Ermächtigung führe zu erheblichen Problemen bei der Versorgung der Kinder. Eine Widerspruchsbefugnis
des Antragstellers sei nicht ersichtlich; sie, die Beigeladene zu 8), sei fachärztlich und der Antragsteller hausärztlich
tätig; die Berechtigung der Abrechnung der Gebührenpositionen des Abschnitts 4.5.5 sei beim Antragsteller nicht gegeben, da
diese die Zusatzbezeichnung "Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie" voraussetze. Auch liege zwischen den Standorten etwa
10 km Entfernung. Die Voraussetzungen zur Erteilung der Ermächtigung zur Erbringung vertragsärztlicher Leistungen lägen vor;
sie verfüge über die Zusatzweiterbildung zur Kinder-Endokrinologin und -Diabetologin. Über diese Zusatzweiterbildung verfüge
in Essen kein Vertragsarzt. Der Widerspruch des Antragstellers sei unzulässig, weil er bereits seit mehr als einem Jahr von
der Ermächtigung Kenntnis habe; die Verlängerung der Ermächtigung begründe kein neues subjektives Widerspruchsrecht. Der EBM
sehe lediglich hinsichtlich der Position 04590 eine Gleichstellung mit der von dem Antragsteller vorgetragenen Qualifikation
vor. Der Vorrang des niedergelassenen Sektors ende, wo bereits hinsichtlich der formellen Qualifikation keine identischen
Voraussetzungen bestehen. Auch werde bezweifelt, dass der Antragsteller vergleichbare Leistungen erbringe. Der E-Mail des
Antragstellers vom 22. November 2019 sei zu entnehmen, dass die Diabetes-Sprechstunde in einer Praxis in der F1-Straße 42
stattfinde und dort nur für Kinder zwischen 11 und 14 Jahren. Soweit der Antragsteller ausweislich der Frequenztabelle auch
die Ziffer 04580 abrechne, lägen die nach der Präambel des Abschnitts 4.5.5 EBM erforderlichen Qualifikationen nicht vor.
Auch bestehe ein Bedarf für die Erbringung der Leistungen der Beigeladenen zu 8). So hätten Kinderärzte im Bereich des Essener
Nordens keine Kapazitäten mehr; sie decke den Bedarf der Diabetes-Patienten aus diesem Bereich ab. Lediglich die Praxis des
Antragstellers habe Kapazitäten; dies könne mit dem dortigen unzumutbaren Umgang mit Patienten begründet werden. So führe
der Antragsteller in der E-Mail vom 22. November 2019 selbst aus, dass er ein bestimmtes Patientenklientel nicht behandeln
möchte (Schreiben vom 15. November 2019, 20. Januar 2020).
Mit Schreiben vom 15. Januar 2020 wandte sich die Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin Dr. B an die Beigeladene zu 1)
und wies darauf hin, dass ein Bedarf an einer Ermächtigung der Beigeladenen zu 8) bestehe, da "Dr. C und ich allein aktuell
die Vielzahl der Patienten nicht betreuen können." (...) "Mit dem großen Zustrom an pädiatrischen Diabetespatienten aus Velbert
nach Schließung der dortigen Kinderdiabetologie und dem Problem der Patienten mit Migrationshintergrund und Sprachproblemen
ist es für mich allein mit Dr. C nicht zu bewältigen, da diese Patienten pro Vorstellung allein mehr als 30 min Beratung brauchen
und bei Sprachproblemen, Multimorbidität und Vernachlässigung in der Familie oft länger. Daher ist im Rahmen der normalen
kinderärztlichen Versorgung eine weitere Übernahme von 100 oder 200 Patienten pro Arzt kaum möglich."
Mit E-Mail vom 21. Januar 2020 äußerte sich die Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin und Obfrau der Essener Kinderärzte
Dr. D gegenüber der Antragsgegnerin zu Gunsten der Beigeladenen zu 8) dahingehend, dass die Kinderdiabetologie in Essen auf
eine Weiterbildung junger Assistenten in der Diabetologie angewiesen sei. Diese könne nur an zertifizierten Zentren stattfinden.
Ohne ambulante Versorgung der Patienten könne das F-Krankenhaus diese Zertifizierung verlieren. Damit sei die Zukunft der
Kinderdiabetologie in Essen gefährdet.
Mit Beschluss vom 22. Januar 2020 wies der Antragsgegner den Widerspruch des Antragstellers zurück und ordnete die sofortige
Vollziehung des Beschlusses des Zulassungsausschusses an. Der Widerspruch des Antragstellers sei als defensiver Konkurrenten-Widerspruch
zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller sei nicht berechtigt, die Ermächtigung der Beigeladenen zu 8) anzugreifen. Die
Ermittlungen hätten ergeben, dass nur wenige Patienten aus den südlichen Stadtteilen die Praxis des Antragstellers aufsuchten;
die ermittelten Zahlen seien unter 5 Prozent des Gesamtvolumens des Antragstellers geblieben. Dies gelte auch, wenn einbezogen
werde, dass die Schulungen der Kinder in der Zweigpraxis F1-Straße stattfänden. Für die im Essener Süden liegende Praxis F1-Straße
liege zudem keine Zweigpraxisgenehmigung vor. Bereits aus diesem Grund werde eine faktische Konkurrenzsituation in Frage gestellt.
Auch bestehe kein Vorrangverhältnis, da der Antragsteller den Versorgungsbedarf diabetologischer Leistungen nicht im gleichen
Maß abdecke wie die Beigeladene zu 8). Der Antragsteller habe in einer E-Mail zum Ausdruck gebracht, dass er nur eingeschränkt
bereit sei, Kinder und Jugendliche zu behandeln. Der Rückgang der Patientenzahlen beruhe nicht auf der Ermächtigung der Beigeladenen
zu 8), sondern auf dem eigenen Verhalten und den Beschwerden der Patienten. Die Feststellungen der Kreisstelle Essen zum Bedarf
seien nicht in Zweifel zu ziehen. Die sofortige Vollziehung sei anzuordnen, da das Interesse an der Weiterbehandlung der Kinder
und Jugendlichen das Interesse des Antragstellers übersteige.
Der Antragsteller wies in einem Schreiben vom 25. Januar 2020 gegenüber dem Antragsgegner darauf hin, dass er die in der Sitzung
vom 22. Januar 2020 dargestellte Versorgungssituation nicht teile, da seine Fallzahlen gesunken seien. Auch widerspreche er
den Ausführungen zur schlechten Versorgung in seiner Praxis. Die ambulanten Schulungen würden in seiner Praxis am Mittwoch-
und Freitagnachmittag durchgeführt. Im Nachgang zu der Sitzung vertrat der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen zu 8) mit
Schriftsatz vom 4. Februar 2020 die Auffassung, dass der Antragsteller die DMP-Genehmigung nur in Kooperation mit einer nicht
mehr existenten Praxis erhalten habe.
Gegen den Beschluss des Antragsgegners hat der Antragsteller am 25. März 2020 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg erhoben (Az. S 19 KA 2/20).
Mit dem seit dem 28. April 2020 vor dem SG Duisburg anhängigen einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat der Antragsteller die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage begehrt. Er sei aktivlegitimiert. Die vom BSG in der Entscheidung vom 17. Oktober 2007 (Az. B 6 KA 42/06 R) statuierte 5 %-Hürde werde deutlich überschritten; auch seien die Ermittlungen des Antragsgegners diesbezüglich fehlerhaft.
Von der Beigeladenen zu 8) seien pro Quartal ca. 100 Patienten behandelt worden; diese wiesen einen flächendeckend gleichen
Einzugsbereich auf. Seine eigenen Fallzahlen des Antragstellers lägen in den Quartalen 3/2018 - 3/2019 bei 30 bis 37 Patienten.
Die Fallzahlen seien von 99 Patienten im Quartal 3/2013 stetig zurückgegangen. Es handele sich bei 100 Behandlungsfällen der
Beigeladenen zu 8) um ca. 270 % der Behandlungsfälle des Antragstellers; es liege damit eine deutliche Überschreitung der
5 %-Hürde vor. Nach dem 22. Januar 2020 seien dem Antragsteller zudem keine Patienten mehr zugewiesen worden. Die Struktur
des Systems bedinge, dass neue Patienten im stationären Bereich von der Beigeladenen zu 8) behandelt würden und dann auch
für die ambulante Behandlung dort verblieben. Auch sei er bereit, sämtliche Patienten zu behandeln. Er habe in der seinerzeitigen
E-Mail lediglich seinen Unmut zum Ausdruck gebracht, dass der überweisende Klinikarzt diese Klientel nicht behandele. Zudem
sei es ihm möglich, die 100 Patienten der Beigeladenen zu 8) zu versorgen; Versorgungsengpässe lägen nicht vor. Er verfüge
auch über die erforderliche Genehmigung zur Teilnahme am DMP; eine solche liege auch nach Auffassung der Beigeladenen zu 1)
vor. Die Beigeladene zu 8) erbringe systematisch und konsequent unwirtschaftliche Leistungen, wie beispielsweise eine stationäre
Gruppenschulung; auch verstoße sie gegen den Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung. Ihm, dem Antragsteller, entstünden
durch die Anordnung des Sofortvollzuges schwere Nachteile; es drohe, dass er unter die Schwelle von 30 Patienten rutsche und
dann die Berechtigung zur Teilnahme am DMP-Vertrag entfalle. Er sei zudem befugt, seine Diabetesschulungen seit 2008 in unmittelbarer
Nähe der Praxis der Beigeladenen zu 8) durchzuführen. Es handele sich um ausgelagerte Praxisräumlichkeiten.
Der Antragsteller hat beantragt,
die mit Beschluss des Antragsgegners ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Erneuerung der Ermächtigung der
Beigeladenen zu 8) aufzuheben,
hilfsweise,
die mit Beschluss des Antragsgegners ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Erneuerung der Ermächtigung der
Beigeladenen zu 8) aufzuheben,
a)
soweit eine Fallzahlbeschränkung von 50 im Quartal nicht ausgesprochen wurde und
b)
die Ermächtigte nicht aufgrund von Überweisung von Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin mit diabetologischen Schwerpunktpraxen
zur Mitbehandlung von Kindern und Jugendlichen mit Diabetes mellitus Typ 1 und/oder auf Überweisung von Fachärzten für Kinder-
und Jugendmedizin zur Mitbehandlung von Kindern und Jugendlichen mit Diabetes mellitus Typ 1 im Rahmen der Genehmigung zur
Teilnahme am DMP Diabetes mellitus Typ 1 tätig wird.
Der Antragsgegner und die Beigeladene zu 8) haben beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hat auf seinen Beschluss vom 22. Januar 2020 Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, dass auch eine Interessenabwägung
zu dem Ergebnis komme, dass es bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbleibe. Es sei bereits die Drittbetroffenheit
des Antragstellers streitig. Der Antragsteller habe in einer E-Mail unwidersprochen die Angabe gemacht, er wolle bestimmte
soziale Gruppen nicht behandeln. Auch seien die Praxen 8,6 km bzw. 13,6 km voneinander entfernt.
Die Beigeladene zu 8) hat vorgetragen, dass der Antragsteller nicht berechtigt sei, die von ihr erbrachten Leistungen zu erbringen;
es liege deshalb keine Konkurrenzsituation vor. Die Leistungen, für die sie ermächtigt ist, seien in dem Abschnitt Teil III
Ziffer 4.5.5 EBM enthalten und dürften nur von Fachärzten abgerechnet werden, die über eine Zusatzweiterbildung Kinder-Endokrinologie-
und Diabetologie verfügten. Über diese Weiterbildung verfüge der Antragsteller nicht. Die vorgelegten Genehmigungen vom 17.
November 2008 und 14. Dezember 2006 entbehrten jeder Grundlage. Zudem habe der Antragsteller in der E-Mail vom 22. November
2019 ausgeführt, dass er die diabetologischen Leistungen in seiner "Diabetespraxis" erbringe, er sich aus eigenen Mitteln
das Personal nicht leisten könne und von der Diabetespraxis subventioniert werde. Es sei daher unmöglich, dass er an seinem
Praxissitz die Leistungen der Beigeladenen zu 8) erbringen könne. Auch halte er faktisch kein echtes Angebot vor; er habe
ausweislich der vorgelegten Frequenztabellen null Patienten durch Überweisung oder Zuweisung anderer Kinder- und Jugendärzte
behandelt; alle Kollegen hätten die Patienten an Frau Dr. B oder die Beigeladene zu 8) überwiesen. Zudem habe er angegeben,
dass er eine bestimmte Patientenklientel nicht behandele; die sinkenden Fallzahlen beruhten auf eigenem Verhalten. Überdies
sei es nicht korrekt, dass der Antragsteller in seiner Diabetessprechstunde zeitnah Termine vergebe. Schließlich gehe eine
in dem Verfahren vorzunehmende Abwägung zu Gunsten der Beigeladenen zu 8) aus. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
führe zu einem Versorgungsnotstand der erkrankten Kinder und Jugendlichen.
Die Beigeladenen zu 1) bis 7) haben keine Anträge gestellt und sich nicht sachlich zu dem Verfahren eingelassen.
Mit Beschluss vom 3. Juni 2020 hat das SG den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Antrag vom 28. April 2020 auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Klage vom 25. März 2020 (Az. S 19 KA 2/20) zulässig, aber im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet sei.
Die Prüfung der Begründetheit von Drittanfechtungen vertragsärztlicher Konkurrenten erfolge zweistufig (Hinweis auf BSG, Urteile vom 17. August 2011 - B 6 KA 26/10 R 28. Oktober 2009 - B 6 KA 42/08 R - und 17. Oktober 2007 - B 6 KA 42/06 R). Danach sei eine Drittanfechtungsberechtigung zu bejahen, wenn der Kläger und der Konkurrent im selben räumlichen Bereich
die gleichen Leistungen anböten, dem Konkurrenten die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet oder erweitert
und nicht nur ein weiterer Leistungsbereich genehmigt werde und der dem Konkurrenten eingeräumte Status gegenüber demjenigen
des Anfechtenden nachrangig sei. Letzteres sei der Fall, wenn die Einräumung des Status an den Konkurrenten vom Vorliegen
eines Versorgungsbedarfs abhänge, der von den bereits zugelassenen Ärzten nicht abgedeckt werde (Hinweis auf BSG, Urteil vom 17. Juni 2009 - B 6 KA 25/08 R). Seien diese drei Voraussetzungen zu bejahen, müsse in einem weiteren Schritt geprüft werden, ob die dem Dritten begünstigende
Entscheidung in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig gewesen sei (Hinweis auf BSG, Urteile vom 17. Oktober 2012 - B 6 KA 39/11 - und 17. Juni 2009 - B 6 KA 25/08 R). Das Bundesverfassungsgericht habe an diese Rechtsprechung angeknüpft und ausgeführt, dass eine unter dem Aspekt der Berufsfreiheit
nach Rechtsschutz verlangende Verwerfung der Konkurrenzverhältnisse dann in Frage stehe, wenn den bereits zum Markt zugelassenen
Leistungserbringern ein gesetzlicher Vorrang gegenüber auf den Markt drängenden Konkurrenten eingeräumt sei (BVerfG, Beschluss
vom 23. April 2009 - 1 BvR 3405/08 -; vgl. auch schon Beschluss vom 17. August 2004 - BvR 378/00). Vorliegend bestünden Zweifel, ob der Antragsteller im selben räumlichen Bereich dieselben Leistungen anbiete und mit der
Beigeladenen zu 8) im Rahmen der ihr erteilten Ermächtigung in einer realen Konkurrenzsituation stehe.
Zum einen vermittele der Antragsteller in der E-Mail vom 22. November 2019 dem Gericht den Eindruck, als ob er nur Interesse
an der Behandlung einer bestimmten eher betreuungsarmen Patientenklientel habe, da er sich gegenüber seinen Kollegen über
die Überweisung von Patienten auslasse, die "kein Wort deutsch sprechen oder aus asozialen Verhältnissen kommen und sehr betreuungsaufwändig
sind" und die Überweisungen dieser Kinder- und Jugendlichen als nicht kollegial bezeichne. Soweit der Antragsteller in der
Antragsbegründung ausführe, dass er damit lediglich seinen Unmut gegenüber dem überweisenden Kollegen habe ausdrücken wollen,
da dieser die Patienten nicht behandeln wolle, erscheine dies eher lebensfremd, da der Antragsteller dem Kollegen im gleichen
Satz mangelnden Kollegialität bescheinige. Es erscheine zweifelhaft, ob ein Konkurrenzverhältnis nicht bereits aus diesem
Grund ausscheide, obgleich der Antragsteller an Eides statt versichert habe, alle Patienten zu behandeln. Auch lägen nach
Auffassung des Gerichts in Übereinstimmungen mit den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 8) Unstimmigkeiten
hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen in Bezug auf die Kooperation mit der Praxis an der F1-Straße sowie in Bezug auf
die Qualifikation des Antragstellers und die abrechenbaren Gebührenordnungspositionen vor. Diese Unstimmigkeiten müssten im
vorliegenden Eilverfahren nicht aufgeklärt werden und könnten offenbleiben, da die Begründetheit des Antrages bereits aus
anderen Gründen ausscheide.
Vorliegend ergebe eine summarische Prüfung, dass keine Hinwiese bestünden, dass die Beigeladene zu 8) im Rahmen der ihr erteilten
Ermächtigung in einem für den Wettbewerb wesentlichen Umfang Patienten aus demselben Einzugsbereich mit denselben Leistungen
des Antragstellers versorge. Dies sei dann der Fall, wenn die vom Krankenhausarzt behandelten Patienten aus dem Einzugsbereich
der Vertragsarztpraxis mehr als 5 % der durchschnittlichen Patientenzahl dieser Praxis ausmachten (Hinweis auf BSG, Urteil vom 17. Oktober 2007 - B 6 KA 42/06 R -). Vorliegend bestehe die Ermächtigung der Beigeladenen zu 8) bereits seit dem Jahre 2014 im unveränderten Umfang. Es sei
daher seitens des Antragsgegners grundsätzlich möglich, die örtliche Herkunft der Patienten in den von dem Antragsteller abgerechneten
Behandlungsfällen mit Hilfe einer Sortierung nach Postleitzahlen vorzunehmen. Vorliegend habe der Antragsgegner die Zahl der
ermittelten Zahlen als unter 5 % des Gesamtvolumens berechnet und eine tatsächliche Konkurrenzsituation verneint. Der Antragsteller
komme bei 100 behandelten Patienten der Beigeladenen zu 8) unter Berücksichtigung von 37 selbst behandelten Patienten auf
ein deutliches Überschreiten der 5 %-Hürde des BSG um 265 %. Diese Prozentzahl beziehe sich allerdings auf die Zahl der abgerechneten diabetologischen Leistungen und nicht
auf das deutlich höhere Gesamtvolumen der Praxis des Antragstellers.
Das Gericht gehe im Rahmen einer summarischen Prüfung davon aus, dass die der Beigeladenen zu 8) vom Zulassungsausschuss für
Ärzte erteilte Ermächtigung rechtmäßig sei und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermächtigung nach §
116 Satz 2
SGB V vorlägen, da eine ausreichende Versorgung der Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder
Kenntnisse der Beigeladenen zu 8) nicht sichergestellt werden könnten. Nach § 31a Abs. 1 Ärzte-ZV könnten die Zulassungsausschüsse Ärzte, die in einem Krankenhaus tätig sind, zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung
der Versicherten ermächtigen, soweit sie über eine entsprechende abgeschlossene Weiterbildung verfügten und der Träger der
Einrichtung, in der der Arzt tätig ist, zustimme. Die Ermächtigung sei zu erteilen, sobald und solange eine ausreichende ärztliche
Versorgung der Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse von hierfür geeigneten
Ärzten nach Satz 1 nicht sichergestellt werde. Es müsse sich in der Regel um Leistungen handeln, die im Rahmen einer ausreichenden
ambulanten Versorgung benötigt werden und von den niedergelassenen Vertragsärzten nicht oder nicht ausreichend angeboten werden
(BSG, Urteil vom 30. Januar 2002 - B 6 KA 12/01 R). Vorliegend sei davon auszugehen, dass ein solcher Sicherstellungsbedarf der Versicherten vorliege. Die Prüfung der Kreisstelle
Essen der Beigeladenen zu 1) habe ergeben, dass ein Versorgungsbedarf für die Ermächtigung der Beigeladenen zu 8) gegeben
sei. Auch sei festgestellt worden, dass in der Praxis des Antragstellers anders als in den Praxen der Beigeladenen zu 8) und
von Frau Dr. B keine überproportionalen Fallsteigerungen ersichtlich seien; diese Fallzahldifferenzen würden mit personen-
und praxisbezogenen Ursachen begründet. Auch in der Sitzung des Antragsgegners seien die zahlreichen Patientenbeschwerden
gegenüber dem Antragsteller thematisiert worden. Auch wenn sich die erhöhten Fallzahlen bei dem Antragsteller nicht widerspiegelten
und seine Patientenzahl im Rahmen der diabetologischen Versorgung bei ca. 35 Patienten pro Quartal stagniere, führe dies nicht
dazu, einen generellen Versorgungsbedarf zu verneinen. So habe die zuständige Kreisstelle ausgeführt, dass es sich bei den
Fallzahlen des Antragstellers um einen Einzelfall handele und sich aus diesem Grund kein heterogenes Fallzahlenbild widerspiegele.
Es könne im Ergebnis offenbleiben, aus welchen Gründen die Fallzahlen beim Antragsteller stetig gesunken seien, da eine solche
bestehende Fallzahldifferenz zur Überzeugung des Gerichts nicht dazu führen könne, dass ein genereller Versorgungsbedarf verneint
werde. Dies würde sonst dazu führen, dass die Patienten ihr Wahlrecht nach §
76 SGB V faktisch nicht mehr ausüben könnten, sondern aufgrund des Erreichens der Kapazitätsgrenzen in anderen Praxen gezwungen seien,
die Praxis des Antragstellers aufzusuchen. Soweit der Antragsteller vortrage, dass neue Patienten wohl strukturbedingt aufgrund
des vorherigen stationären Aufenthalts und der dortigen Behandlung durch die Beigeladene zu 8) auch im Anschluss von dieser
ambulant weiterbehandelt werden wollten, lasse dies ebenfalls nicht den generellen Versorgungsbedarf entfallen. Auch hier
handelten die Versicherten in Ausübung ihres Wahlrechts nach §
76 SGB V. Anhaltspunkte, dass die weiteren Voraussetzungen der §
116 SGB V und § 31a Ärzte-ZV in der Person der Beigeladenen zu 8) nicht vorlägen, seien nicht ersichtlich und von den Beteiligten auch nicht vorgetragen.
Soweit der Antragsteller der Beigeladenen zu 8) unwirtschaftliches Verhalten und einen Verstoß gegen die persönliche Leistungserbringungsverpflichtung
vorwerfe, wirke sich dies nicht auf die im Streit stehende Ermächtigung aus, sondern wohl lediglich auf das (Abrechnungs-)
Verhältnis zu der Beigeladenen zu 1). Vorliegend gehe auch die nach §
86b Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG durchzuführende Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen zu Gunsten der Beigeladenen zu 8) aus. Wie bereits ausgeführt,
gehe das Gericht im Rahmen einer summarischen Prüfung davon aus, dass die Klage des Antragstellers gegen den Beschluss des
Antragsgegners vom 22. Januar 2020 keinen Erfolg haben werde, da der Beschluss rechtmäßig sei. Auch wenn die Erfolgsaussichten
der Klage als offen zu bewerten wären, führe zumindest eine Interessenabwägung nicht zu der begehrten Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Klage zum Az. S 19 KA 2/20. Vorliegend sei in die Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers einzustellen, dass er aufgrund der sinkenden Fallzahlen
die Schwelle von 30 Patienten zu unterschreiten drohe und damit zugleich seine Berechtigung an der Teilnahme am DMP Diabetes
mellitus Typ 1 entfalle. Es drohten daher auf Seiten des Antragstellers rein wirtschaftliche Einschränkungen. Zu berücksichtigen
sei allerdings, dass der Antragsteller aufgrund seiner Tätigkeit als Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde und der dort
bestehenden hohen Fallzahlen im Rahmen der hausärztlichen Versorgung nicht in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht sei.
Eine solche Existenzbedrohung trage er zumindest nicht vor. Zugunsten des Sofortvollzugs der Ermächtigung der Beigeladenen
zu 8) sei in die Interessenabwägung einzustellen, dass die von ihr im Quartal im Rahmen der erteilten Ermächtigung etwa 100
behandelten kranken Kinder und Jugendlichen unmittelbar einer adäquaten medizinischen Versorgung bedürften, die nach Auffassung
des Gerichts ohne die erteilte Ermächtigung nicht sichergestellt werden könne. Den obigen Ausführungen sei zu entnehmen, dass
es das Gericht als fraglich erachte, ob der Antragsteller mit seiner Qualifikation die identischen Leistungen anbieten könne
wie die Beigeladene zu 8) im Rahmen ihrer Ermächtigung. Insbesondere wenn ein Großteil der im Quartal behandelten ca. 100
Patienten aufgrund der Überbelastung von Frau Dr. B aufgrund eines faktischen Zwangs vom Antragsteller behandelt werden müssten,
sei nicht ersichtlich, wie der Antragsteller die Vielzahl der neuen Patienten adäquat behandeln könne. Hierbei sei auch zu
berücksichtigen, dass zumindest Teile der diabetologischen Leistungen nicht in der Praxis des Antragstellers, sondern in der
Kooperationspraxis erbracht würden. Wie der Antragsteller mit seinen überdurchschnittlichen Fallzahlen im Rahmen der hausärztlichen
Versorgung ein solches zusätzliches Patientenaufkommen bewerkstelligen könne, sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht. So
habe der Antragsteller in der E-Mail vom 22. November 2019 selbst das Patientenklientel als sehr betreuungsaufwändig bezeichnet.
Gegen den am 4. Juni 2020 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 22. Juni 2020 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung
nimmt er auf sei bisheriges Vorbringen Bezug und führt ergänzend aus, dass infolge der Ermächtigung der Beigeladenen zu 8),
in deren Klinik sämtliche Manifestationen erfolgten, bevor die Patienten zur ambulanten Betreuung weiter überwiesen werden
könnten, die Fallzahlen der im Rahmen des DMP-Vertrag behandelten Patienten von über 100 auf nunmehr rund 30 eingebrochen
seien. Die Beigeladene zu 8) sei dazu übergegangen, dem Antragsteller nur noch solche Patienten zu empfehlen, die sie als
ermächtigte Ärztin selbst nicht behandeln wolle. Seit Januar 2020 sei dem Antragsteller kein Patient mehr empfohlen worden.
Ein bestehendes Konkurrenzverhältnis könne nicht zweifelhaft sein. Fehlerhaft gehe das SG davon aus, dass er, der Antragsteller, die Behandlung von Patienten ablehne, die ihm nicht genehm seien. Sofern auf seine
E-Mail vom 22. November 2019 verwiesen werde, sei der darin zum Ausdruck gebrachte kollegiale Unmut berechtigt. Denn ihm seien
durch die Beigeladene zu 8) ausschließlich Patienten empfohlen worden, deren Namen auf einen Migrationshintergrund hinwiesen.
Er habe nie abgelehnt, diese Patienten zu behandeln. Sämtliche ihm von der Beigeladenen zu 8) empfohlenen Patienten würden
auch heute noch von ihm betreut. Es sei nicht ersichtlich, anhand welcher Anknüpfungstatsachen das SG davon ausgehe, dass eine ausreichende Versorgung der Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
oder Kenntnisse der Beigeladenen zu 8) nicht sichergestellt werden könne. Vorliegend sei deren Ermächtigung im Bereich des
DMP-Vertrag angegriffen worden. Im ermächtigten Bereich verfüge die Beigeladene zu 8) über keine Kenntnisse, die nicht auch
er habe. Weiter bleibe unberücksichtigt, dass er der einzige Kinderarzt in Essen sei, der ambulante Diabetesschulungen für
Kinder und Jugendliche anbiete. Könne er nicht mehr am DMP-Vertrag teilnehmen, hätten die Patienten tatsächlich keinerlei
Wahlfreiheit mehr und müssten die sich auf fünf Tage erstreckende stationäre Schulung bei der Beigeladenen zu 8) in Anspruch
nehmen. Auch im Rahmen der Interessenabwägung unterstelle das SG zu Unrecht, dass er die Vielzahl der neuen Patienten nicht würde behandeln können, wobei zu berücksichtigen sei, dass die
für die Betreuungskomplexe des DMP (GOP 90310A) benötigten Zeiten bei (nur) rund 8 Minuten/Patient lägen. Es werde bestritten, dass ein zusätzlicher Versorgungsbedarf
bestehe. Ein solcher könne erst ab dem Zeitpunkt angenommen werden, zu dem diese Leistung von niedergelassenen Ärzten nicht
mehr adäquat erbracht werden könne. Erst zu diesem (zukünftigen) Zeitpunkt, nicht indes vorbeugend, könne daher eine Ermächtigung
erteilt werden. Gegenwärtig werde die Versorgung durch ihn und Frau Dr. B sichergestellt. Hinzu komme, dass die Beigeladene
zu 8) die Leistungen nicht erbringen könne. Sie sei neben ihrer Kliniktätigkeit nicht in der Lage, den streitigen Versorgungsauftrag
noch zu bedienen. Wenn vor diesem Hintergrund seine, des Antragstellers, Genehmigung nach dem DMP-Vertrag erlösche, weil die
Ermächtigung der Beigeladenen zu 8) nicht aufgehoben werde, wäre die ordnungsgemäße ambulante Versorgung von jungen Diabetespatienten
in Essen tatsächlich kaum noch möglich.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 3. Juni 2020 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den
Beschluss des Antragsgegners vom 22. Januar 2020 wiederherzustellen.
Der Antragsgegner nimmt auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe Bezug und beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beigeladene zu 8) vertritt die Ansicht, dass der Antragsteller nicht in eigenen Rechten betroffen sei. Es gebe kein Recht
des Antragstellers, das durch die erteilte Ermächtigung verletzt werde. Voraussetzung einer Drittbetroffenheit sei nach der
Rechtsprechung des BSG, dass überhaupt eine relevante gemeinsame Schnittmenge von Patienten behandelt werde. In der Rechtsprechung des BSG werde der Vorrang der vertragsärztlichen Versorgung gegenüber ermächtigten Ärzten zunächst an den Status geknüpft (unter
Hinweis auf BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009, B 6 KA 42/08 R, Rn. 19) hier also an die Zulassung im Verhältnis zur Ermächtigung. Inhalt und Umfang der Zulassung werde gemäß §
95 Abs.
3 SGB V anhand des Versorgungsauftrags definiert. Der Versorgungsauftrag sei festgelegt anhand der Leistungen, die gemäß EBM durch
den Arzt des jeweiligen Fachgebietes erbracht und abgerechnet werden könnten. Ein Versorgungsauftrag für Diabetologie und
Endokrinologie stehe dem Antragsteller nicht zu. Soweit der Antragsteller diabetologisch gegenüber Versicherten der gesetzlichen
Krankenversicherung tätig sei, geschehe dies außerhalb der nach dem EBM zulässigen Vorgaben. Eine Abrechnungsbefugnis bestehe
nicht. Dies ergebe sich aus der Präambel zu Abschnitt 4.5.5. EBM, wonach nur Ärzte, die eine entsprechende Zusatzweiterbildung
abgeschlossen hätten, zur Abrechnung befugt seien. Über diese verfüge der Antragsteller nicht. Die Genehmigung aus dem Jahr
2006 beziehe sich auf das 13. Kapitel des EBM. Eine Vergleichbarkeit der Leistungen mit den Leistungen der Beigeladenen zu
8) im Bereich der Kinderendokrinologie und -diabetologie ergebe sich daraus nicht. Sein gesetzlich determinierter Zulassungsstatus
könne damit nicht vorrangig sein. Das gleiche gelte auch hinsichtlich der Teilnahme an dem DMP-Vertrag. Die entsprechende
Genehmigung sei dem Antragsteller erteilt worden unter Darstellung einer etwaigen Zusammenarbeit mit einer Praxis, die nicht
mehr existiere. Leistungen, die der Antragsteller in einer Praxis in der F-Str. erbringe, würden außerhalb des Vertragsarztsitzes
erbacht und seien daher nicht abrechnungsfähig. Der Antragsteller betreibe derzeit also eine ungenehmigte Filiale. Ungeachtet
dessen bestehe zu Gunsten der Beigeladenen zu 8) auch ein Versorgungsdefizit. Es sei aktenkundig, dass sowohl die Kreisstelle
Essen der Beigeladenen zu 1) als auch weitere ambulante Behandler von einem entsprechenden Bedarf ausgingen. Abweichendes
ergebe sich auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, der behaupte, in wenigen Minuten pro Patient fertig zu sein. Selbst
Frau Dr. B benötige nach eigener Aussage jedenfalls 30 Minuten pro Patient. Auch sei die Behauptung zurückzuweisen, dass die
Beigeladene zu 8) stationäre Schulungen ohne medizinische Indikation durchführe. Der MDK habe in der Vergangenheit intensiv
die entsprechenden Leistungen geprüft und in keinem einzigen Fall eine Beanstandung ausgesprochen. Im Rahmen einer Güterabwägung
spreche zu Gunsten der angeordneten sofortigen Vollziehung, dass Patienten anderenfalls nicht versorgt würden.
Sie beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die übrigen Beteiligten haben keine Anträge gestellt und sich nicht zur Sache eingelassen.
Der Senat hat von der Beigeladenen zu 1) die Frequenztabellen für die Quartale 1-3/2020 des Antragstellers und der Beigeladenen
zu 8) sowie vom Zulassungsausschuss für Ärzte die Verwaltungsakte beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen
Akten des Antragsgegners und des Zulassungsausschusses für Ärzte Bezug genommen, welche Gegenstand der Entscheidungsfindung
gewesen sind.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.)
1. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (S 19 KA 2/20 SG Duisburg) gegen die vom Antragsgegner mit Beschluss vom 22. Januar 2020 erteilte Ermächtigung der Beigeladenen zu 8. zur
vertragsärztlichen Versorgung ist zulässig; er ist insbesondere statthaft <a)>. Bedenken gegen die Antragsbefugnis des Antragstellers
bestehen nicht <b)>.
a) Gemäß §
86b Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben,
auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Diese Anordnungsbefugnis besteht nicht nur dann, wenn die
aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage von Gesetzes wegen entfällt (§
86a Abs.
2 Nr.
1 bis 4
SGG), sondern auch dann, wenn eine Behörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts gemäß §
86a Abs.
2 Nr.
5 SGG angeordnet hat (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Auflage 2020, §
86a Rn. 22a sowie §
86b Rn. 5). In diesen Fällen umfasst die Anordnungsbefugnis die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs
oder der Anfechtungsklage, die in §
86b Abs.
1 Satz 3
SGG eigens erwähnt wird (Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. März 2011 - L 11 KA 97/10 B ER - juris Rn. 54; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Mai 2009 - L 11 B 5/09 KA ER - juris Rn. 29).
Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn der Anfechtungsklage gegen eine Entscheidung des Berufungsausschusses, die wie ein Widerspruchsbescheid
wirkt (vgl. §
97 Abs.
3 SGB V), kommt nach §
86a Abs.
1 SGG aufschiebende Wirkung zu (Keller, a.a.O., §
86a Rn. 23). Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn der Berufungsausschuss - wie hier der Antragsgegner mit Beschluss vom 22.
Januar 2020 - die sofortige Vollziehung angeordnet hat (vgl. auch §
97 Abs.
4 SGB V).
b) Der Antragsteller ist nach summarischer Prüfung antragsbefugt. In der Regel ist es der belastete Adressat, der einen Rechtsbehelf
einlegt und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt, es kann aber auch ein durch einen begünstigenden Verwaltungsakt,
hier die Ermächtigung der Beigeladenen zu 8), belasteter Dritter sein. Für die Frage der Zulässigkeit ist dabei ausreichend,
dass eine Rechtsverletzung durch die Verwaltungsentscheidung nach seinem eigenen Vortrag nicht ausgeschlossen ist. Die Antragsbefugnis
folgt insoweit der Klagebefugnis. Die Anfechtung eines Verwaltungsaktes durch einen Dritten ist aber nur dann bereits unzulässig,
wenn dessen Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. nur: BSG, Urteil vom 17. August 2011 - B 6 KA 26/10 R -, juris Rn. 15; speziell zur Anfechtung von Ermächtigungen: BSG, Urteil vom 17. Oktober 2007 - B 6 KA 42/06 R -, juris Rn. 17). Eine eigene materiell-rechtliche und hier möglicherweise verletzte Rechtsposition aufgrund der erteilten
Ermächtigung kann vorliegend dem Antragsteller aufgrund des in §
116 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB V) und in § 31a Abs. 1 S. 2 Ärzte-ZV gesetzlich angeordneten Vorrangs der niedergelassenen Vertragsärzte vor den ermächtigten Krankenhausärzten zukommen.
2. Der Antrag ist unbegründet.
Nach welchen Maßstäben das Gericht nach einer Anordnung gemäß §
86a Abs.
2 Nr.
5 SGG über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden hat, ist in §
86b Abs.
1 SGG nicht umfassend geregelt. Für die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung bestimmt bereits §
86a Abs.
2 Nr.
5 SGG, dass sie nur im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten erfolgen darf und eine schriftliche
Begründung des besonderen Interesses am Sofortvollzug erfordert. Hieraus ergibt sich, dass das Gericht bei seiner Entscheidung
über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zunächst zu prüfen hat, ob die behördliche Vollzugsanordnung formell
rechtmäßig getroffen worden ist. Ist das nicht der Fall, ist die aufschiebende Wirkung schon deshalb wiederherzustellen. Ergibt
die Prüfung dagegen keinen formellen Mangel der behördlichen Anordnung, hat das Gericht losgelöst von der Verwaltungsentscheidung
eine eigene umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, in welche die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen einzubeziehen
und bei der auch die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen sind (Senat, Beschluss vom 24. Juni 2019
- L 11 KA 62/18 B ER - juris; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Auflage 2020, §
86b Rn. 12i). Die aufschiebende Wirkung ist insbesondere dann wiederherzustellen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich
rechtswidrig ist und der Betroffene durch ihn in subjektiven Rechten verletzt wird. Denn am Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen
Verwaltungsaktes besteht kein öffentliches Interesse. Sind die Erfolgsaussichten nicht offensichtlich, müssen die für und
gegen eine sofortige Vollziehung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen werden, wobei die Anforderungen an die
Erfolgsaussichten der Klage weiterhin zu berücksichtigen sind, jedoch umso geringer sind, je schwerer die fragliche Entscheidung
wirkt (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Auflage 2020, §
86b Rn. 12i und 12f).
Diesen Maßgaben zufolge ist die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ermächtigung der Beigeladenen
zu 8) nicht wiederherzustellen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner genügt den daran zu stellenden formellen Anforderungen <a)>.
Bei der hiernach vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass die Klage aller Voraussicht nach nicht erfolgreich
sein wird <b)>.
a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner (§ 97 Abs. 4 SGB V/§ 86a Abs. 2 Nr. 5
SGG) ist nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat die aus seiner Sicht für den Sofortvollzug sprechenden Gründe ausreichend
benannt, indem er auf die notwendige Sicherstellung der ambulanten (Weiter-)Behandlung von diabetologisch erkrankten Kindern
und Jugendlichen hingewiesen hat. Eine in jeder Hinsicht "richtige" Begründung ist nicht erforderlich. Es liegt damit eine
"schriftliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung" vor, die über die wiederholende Feststellung
der Voraussetzungen einer persönlichen Ermächtigung hinausgeht und nach der die "sofortige Wirksamkeit" ausnahmsweise wegen
der Sicherstellung der bereits eingeleiteten Behandlung der hier in Rede stehenden Patientengruppe und mithin der betroffenen
Interessen der Versicherten notwendig sein soll.
b) Im Rahmen der Interessenabwägung überwiegen die Interessen der Beigeladenen zu 8) und der Allgemeinheit am Sofortvollzug
des Beschlusses des Antragsgegners gegenüber dem Interesse des Antragstellers am Fortbestand aufschiebender Wirkung. Angesichts
der mutmaßlichen Rechtmäßigkeit des in der Sache streitgegenständlichen Beschlusses des Antragsgegners besteht ein gewichtiges
öffentliches Interesse, eine bestehende Versorgungslücke zu Gunsten der aktuell betroffenen gesetzlich krankenversicherten
Patienten zu schließen. Die Klage des Antragstellers gegen den Beschluss des Antragsgegners vom 22. Januar 2020 wird nach
der im vorläufigen Rechtschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
keinen Erfolg haben. Die Klage ist hiernach zulässig <aa)>, aber unbegründet <bb)>.
aa) Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Sie ist als Anfechtungsklage gegen den Beschluss des Antragsgegners
- einen Verwaltungsakt gemäß §
31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - gemäß §
54 Abs.
1 Satz 1
SGG statthaft. Die Klagefrist ist mit Klageerhebung am 25. März 2020 gegen den am 27. Februar 2020 zugestellten Beschluss vom
22. Januar 2020 gewahrt (§
87 Abs.
1 Satz 1, Abs.
2 SGG). Der Antragsteller ist - entsprechend seiner im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bestehenden Antragsbefugnis (vgl. II.1.b.)
- auch klagebefugt gemäß §
54 Abs.
1 Satz 2
SGG.
bb) Die Klage wird nach der im vorläufigen Rechtschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg
haben. Durchgreifende Zweifel am Beschluss des Antragsgegners vom 22. Januar 2020 bestehen gegenwärtig nicht.
Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage des Antragstellers sind in - wie hier - mehrpoligen Rechtsverhältnissen
die Voraussetzungen für eine Drittanfechtung durch vertragsärztliche Konkurrenten zu beachten. Die Prüfung der Begründetheit
von Anfechtungsklagen erfolgt nach der Rechtsprechung des BSG zweistufig. Zunächst ist zu klären, ob der Vertragsarzt berechtigt ist, die dem konkurrierenden Arzt erteilte Begünstigung
anzufechten <(1)>. Nur wenn dies der Fall ist, kommt es darauf an, ob die Entscheidung in der Sache zutrifft <(2)>. Beides
ist hier der Fall.
(1) Unter welchen Voraussetzungen Vertragsärzte berechtigt sind, zugunsten anderer Ärzte ergangene Entscheidungen anzufechten
(sog. defensive Konkurrentenklage), hat das BSG in seinem Urteil vom 7. Februar 2007 (Az. B 6 KA 8/06 R - BSGE 98, 98) im Anschluss an die Entscheidung des BVerfG vom 17. August 2004 (Az. 1 BvR 378/00 - SozR 4-1500 § 54 Nr. 4 juris) im Einzelnen dargestellt. Danach müssen in der konkreten Konstellation erstens der Antragsteller
und der Konkurrent im selben räumlichen Bereich <(a)> die gleichen Leistungen <(b)> anbieten, weiterhin muss dem Konkurrenten
die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet oder erweitert und nicht nur ein weiterer Leistungsbereich genehmigt
werden <c)>, und schließlich muss der dem Konkurrenten eingeräumte Status gegenüber demjenigen des Anfechtenden nachrangig
sein <(d)>.
Jedenfalls nach Maßgabe der im einstweiligen Rechtsschutz möglichen Prüfung ist - zugunsten des Antragstellers - davon auszugehen,
dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.
(a) Der Antragsteller und die Beigeladene zu 8) dürften nach summarischer Prüfung im selben räumlichen Bereich die gleichen
Leistungen erbringen. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn ein faktisches Konkurrenzverhältnis vorliegt, durch das plausibel
wird, dass der bereits zugelassene Arzt eine nicht nur geringfügige Schmälerung seiner Erwerbsmöglichkeiten zu befürchten
hat (vgl. BSG, Urteil vom 17. Oktober 2007 - B 6 KA 42/06 R - BSGE 99, 145 - juris-Rn. 22; BSG, Urteil vom 17. Juni 2009 - B 6 KA 25/08 R - BSGE 103, 269 - juris-Rn. 19). Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob sich faktisch der Patientenkreis des Anfechtenden mit dem Patientenkreis
desjenigen, dessen Berechtigung angegriffen wird, in relevantem Maße überschneidet. Nach dieser Maßgabe ist das Bestehen eines
faktischen Konkurrenzverhältnisses im Verhältnis von zwei weniger als 10 km (Luftlinie ca. 7,23 km, laut google.maps) voneinander
entfernt liegenden Praxen (T-Straße 174, Essen <Antragsteller>; L-Straße 1, Essen <Beigeladene zu 8>) plausibel. Bei solcher
Nähe und einem - wie hier (dazu sogleich) - begrenzten Leistungszuschnitt bedarf es weder näherer Darlegungen des Anfechtenden
noch näherer Ermittlungen durch die Zulassungsgremien oder die Gerichte, sondern es ist ohne Weiteres ein real bestehendes
Konkurrenzverhältnis anzunehmen (hierzu und zur Darlegungslast vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2009 - a.a.o. Rn. 26 f. 30, BSG, Urteil vom 15. März 2017 - B 6 KA 18/16 R -, SozR 4-5540 Anl. 9.1 Nr. 11, Rn. 33). Nicht entscheidungserheblich ist hiernach, auf welcher rechtlichen Grundlage der
Antragsteller befugt ist, vertragsärztliche Leistungen in der F-Str. 42 in Essen zu erbringen, die sich in 1,4 km Entfernung
von der Praxis der Beigeladenen zu 8) befindet.
(b) Auch erfasst die streitige Ermächtigung Leistungen, die der Antragsteller aufgrund der mit Bescheid der Beigeladenen zu
1) vom 17. November 2008 genehmigten Teilnahme am DMP-Vertrag erbringen und abrechnen darf (so z.B. - bezogen auf die Frequenztabellen
für die Quartale I-III/2020 - Symbolnummern 90300A, 90303A, 90305A, 90307A, 90310A, 90334, 90334, 98010A, 98011A, 98015A).
Die Beigeladene zu 8) erbringt diese Leistungen auch in einem für den Wettbewerb wesentlichen Umfang. Vorausgesetzt wird,
dass die durchschnittliche Zahl der vom ermächtigten Krankenhausarzt (mutmaßlich) mit den gleichen Leistungen behandelten
Patienten aus dem Einzugsbereich der Vertragsarztpraxis 5 % der durchschnittlichen Gesamtfallzahl dieser Praxis überschreitet.
Dabei sollen Behandlungsfälle, in denen der Ermächtigte Leistungen erbringt, die der niedergelassene Vertragsarzt nicht anbietet
oder etwa wegen unzureichender Geräteausstattung oder Qualifikation - nicht erbringen darf, außer Betracht bleiben (vgl. BSG, Urteil vom 17. Oktober 2007 - a.a.O. - Rn. 24, BSG, Urteil vom 17. Juni 2009 - a.a.O. - Rn. 25 f.). Nach dieser Maßgabe erbringt die Beigeladene zu 8) in erheblichem Umfange
Leistungen, zu denen auch der Antragsteller zugelassen ist. Exemplarisch wird auf die EBM 90307A (Einzel- oder Gruppenschulung)
hingewiesen, die nach den Frequenztabellen für die Quartale 1 bis 3/2020 durch die Beigeladene zu 8) in 154 bis 210 Fällen
in Ansatz gebracht wurde und damit offensichtlich mehr als 5 % der durchschnittlichen Gesamtfallzahl als auch von Leistungen
nach dem DMP-Vertrag des Antragstellers beträgt (Gesamtfallzahl des Antragstellers in den Quartalen 1 bis 3/2020: zwischen
1.217 und 1.470, davon 5 % = 60,85 bis 73,5; Ansatz der EBM 90307A <DMP-Vertrag> in 62 bis 82 Fällen).
Keiner weiteren Erörterung bedarf es, ob bei einem eng umgrenzten Fachgebiet oder - wie hier - einem diabetologischen Schwerpunkt
in derselben Stadt bereits ohne weiteres von einer solchen Konkurrenzsituation auszugehen ist (vgl. Pawlita in jurisPK-
SGB V § 97 Rn. 26; BSG, Urteil vom 17. Juni 2009 - B 6 KA 38/08 R - SozR 4-2500 § 101 Nr. 5).
(c) Die Statusentscheidung über die Ermächtigung eröffnet der Beigeladenen zu 8) - mit Wirkung zum 1. Oktober 2019 - (weiterhin)
die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung.
(d) Der Nachrang der streitbefangenen bedarfsabhängigen persönlichen Ermächtigung der Beigeladenen zu 8) gegenüber der vertragsärztlichen
Zulassung des Antragstellers liegt auf der Hand. Denn die Einräumung des Status an den Konkurrenten <hier zu Gunsten der Beigeladenen
zu 8> hängt vom Vorliegen eines Versorgungsbedarfs ab, der von den bereits zugelassenen Ärzten - mithin auch dem Antragsteller
- nicht abgedeckt wird (vgl. für die Genehmigung eines Versorgungsauftrages für Dialyseleistungen: BSG, Urteil vom 28. Oktober 2015 - B 6 KA 43/14 R - SozR 4-5540 § 6 Nr. 2 - Rn. 25ff).
(2) Als Rechtsgrundlage für die persönliche Ermächtigung der Beigeladenen zu 8) kommt nur § 116 SGB V/§ 31a Ärzte-ZV in Betracht.
Nach diesen (inhaltsgleichen) Vorschriften können Ärzte, die in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung,
mit der ein Versorgungsvertrag nach §
111 Abs.2
SGB V besteht, oder nach §
119b Abs.
1 Satz 3 oder 4
SGB V in einer stationären Pflegeeinrichtung tätig sind, soweit sie über eine abgeschlossene Weiterbildung verfügen, mit Zustimmung
des jeweiligen Trägers der Einrichtung, in der der Arzt tätig ist, vom Zulassungsausschuss zur Teilnahme an der vertragsärztlichen
Versorgung der Versicherten ermächtigt werden. Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange eine ausreichende ärztliche
Versorgung der Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse von hierfür geeigneten
Ärzten der in Satz 1 genannten Einrichtungen nicht sichergestellt wird (§
116 SGB V).
Zwischen den Teilnahmeformen Zulassung und Ermächtigung besteht ein rangförmiges Verhältnis: Priorität hat die Zulassung nach
§
95 Abs.
1 und
3 SGB V, welche zur umfassenden vertragsärztlichen Leistungserbringung innerhalb eines Fachgebiets berechtigt. Ein quantitativ-allgemeiner
Bedarf liegt vor, wenn für das jeweilige Fachgebiet keine ausreichende Zahl von Vertragsärzten zur Verfügung steht. Beurteilungsgrundlage
sind nach ständiger Rechtsprechung die Sollzahlen des für den Planungsbereich maßgebenden Bedarfsplans, da sich der quantitative
Bedarf ansonsten nicht zuverlässig ermitteln lässt. Maßgeblich ist die Gruppe der jeweiligen Gebietsärzte, nicht aber der
Bedarf in den Teilgebieten. Qualitativ-spezieller Bedarf liegt vor, wenn Leistungen, die spezielle Kenntnisse und Erfahrungen
voraussetzen, von den Leistungserbringern nicht oder in nicht erforderlichem Umfang vorgehalten und erbracht werden. Grundlage
hierfür ist der Wortlaut des §
116 SGB V, der die Untersuchung fordert, ob die vertragsärztliche Versorgung ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
nicht sichergestellt wird. Ein qualitativer Bedarf ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn der Krankenhausarzt betont, dass
er im Vergleich zu den niedergelassenen Vertragsärzten höher qualifiziert ist. Die Rechtsprechung des BSG geht von der Typik des Arztberufs aus und nimmt an, dass jeder Vertragsarzt aufgrund seines Aus- und Weiterbildungsstandes
gleich qualifiziert ist, wobei sich dieser nicht nach dem wissenschaftlichen Höchststand richtet. Auch in Bezug auf die Diagnose
und Therapie seltener Erkrankungen, schwieriger oder komplexer Krankheitsbilder sind die Vertragsärzte grds. zur Versorgungssicherstellung
in der Lage. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen führen nur dann zu einer Ermächtigung, wenn sie sich in einem besonderen
Leistungsangebot niederschlagen, welches bei den Vertragsärzten nicht oder nicht ausreichend angeboten wird. Soweit die Norm
auf Kenntnisse abstellt, wird die Ermächtigung zur konsiliarischen Beratung der Vertragsärzte ermöglicht, falls ein entsprechender
Bedarf besteht. Will der Arzt ein besonderes Leistungsangebot geltend machen, muss er es detailliert darlegen (so unter Berücksichtigung
der Rspr. des BSG: Köhler-Hohmann in jurisPK-
SGB V, 4. Aufl. <Stand: 3. August 2020>, §
116 Rn. 32 ff.).
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG steht bei der Klärung des Versorgungsbedarfes den Zulassungsgremien ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum
zu. Die ortsnahen fachkundigen Zulassungsinstanzen können nämlich nur ungefähr entscheiden, ob und inwieweit die bereits niedergelassenen
Ärzte eine ausreichende Versorgung gewährleisten, da zur Beantwortung dieser Frage eine Vielzahl von Faktoren in die Entscheidung
einzubeziehen sind. Dies rechtfertigt es, den Zulassungsgremien einen Beurteilungsspielraum zuzugestehen und deren Entscheidung
hinzunehmen, solange sie sich im Rahmen der Beurteilungsermächtigung hält. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich daher
- wie in ähnlichen Fällen der Bedarfsfeststellung - darauf, ob der Verwaltungsentscheidung ein richtig und vollständig ermittelter
Sachverhalt zugrunde liegt <a)>, ob die durch Auslegung des Begriffs "Versorgungsbedarf" zu ermittelnden Grenzen eingehalten
<b)> und ob die Subsumtionserwägungen so hinreichend in der Begründung der Entscheidung verdeutlicht wurden, dass im Rahmen
des Möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist <c)>. Die Zulassungsgremien
haben einen Beurteilungsspielraum vor allem bei der schlussfolgernden Bewertung, ob und inwieweit der Versorgungsbedarf bereits
durch das Leistungsangebot der zugelassenen Ärzte gedeckt ist oder ob noch ein Versorgungsbedarf besteht (vgl. nur: BSG, Urteil vom 28. Oktober 2015 - a.a.O. - Rn. 34 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
(a) Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung liegen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, die Anfechtungsklage
des Antragstellers werde sich deswegen als erfolgreich erweisen, weil der Antragsgegner seiner Entscheidung keinen ausreichend
ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt habe. Vom Zulassungsausschuss wurden zur Ermittlung des Versorgungsbedarfes die Fallzahlen
des Antragstellers der Quartale 3/2018 bis 3/2019 und der Beigeladenen zu 8) für die Quartale 4/2018 bis 3/2019 beigezogen.
Ferner legte die Beigeladene zu 1) eine Aufstellung zur Herkunft der Patienten bezogen auf die Leistungen des DMP-Vertrag
nach PLZ-Bereichen vor. Der Antragsgegner führte eine Befragung der Kreisstelle Essen der Beigeladenen zu 1) zum bestehenden
Versorgungsbedarf durch, in der die Kreisstelle Essen darauf verwies, dass sich aus den vorliegenden Zahlen keine überproportionale
Zunahme von Fällen und diabetesbezogener Leistungserbringung zu Lasten aller Kinder- und Jugendmediziner erkennen lasse. Dass
der Antragsgegner darüber hinaus weitere Ermittlungen hätte anstoßen müssen, ist nicht ersichtlich und auch durch den Antragsteller
nicht aufgezeigt worden. Unerheblich ist, dass der Antragsgegner aus diesen Ermittlungen andere Schlussfolgerungen zieht als
der Antragsteller.
(b) Der Antragsgegner hat auf der Grundlage seiner Erhebungen eine Versorgungslücke angenommen, indem er zu der Feststellung
gelangt ist, dass bei allen niedergelassenen relevanten Ärzten die Fallzahlen bezüglich der mit Diabetes behandelten Kinder
insgesamt angestiegen seien. Dass die Beurteilung des Antragsgegners sich richtigerweise an der Versorgungsrealität ausrichtet,
wird aus der schriftlichen Stellungnahme der Kinderärztin Dr. B vom 23. November 2019 deutlich, die auf einen erhöhten Versorgungsbedarf
infolge der Schließung der "Kinderdiabetologie in Velbert" hinweist.
Auch drängt sich aufgrund der Fallzahlen der Beigeladenen zu 8) (4/2018: 182; 1/2019: 193; 2/2019: 200; 3/2019: 204; 1/2020:
146; 2/2020: 182; 3/2020: 221) nicht auf, dass der Antragsteller den Anfall von Patienten im Falle des Wegfalles der Ermächtigung
von der Zahl her allein decken kann. Dagegen spricht vielmehr, dass die ebenfalls im streitigen Planungsbereich niedergelassene
Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin Dr. B mit Schreiben vom 15. Januar 2020 gegenüber der Beigeladenen zu 1) hervorhob,
dass "Dr. C und ich allein aktuell die Vielzahl der Patienten nicht betreuen können, (...) da diese Patienten pro Vorstellung
allein mehr als 30 min Beratung brauchen und bei Sprachproblemen, Multimorbidität und Vernachlässigung in der Familie oft
länger. Daher ist im Rahmen der normalen kinderärztlichen Versorgung eine weitere Übernahme von 100 oder 200 Patienten pro
Arzt kaum möglich."
(c) Der Antragsgegner hat auch den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung nicht offensichtlich verletzt bzw. offensichtlich
gegen höherrangiges Recht verstoßen. Insbesondere bedurfte es wegen des gesetzlich geregelten Vorranges des Vertragsarztes
in dieser Konstellation keiner Fallzahlbegrenzung. § 31 Abs. 7 Satz 1 Ärzte-ZV in Verbindung mit § 31a Abs. 3 Ärzte-ZV enthält zwar die besondere Konkretisierung des gesetzlichen Vorranges der Vertragsärzte, wonach die Ermächtigung zeitlich,
räumlich und ihrem Umfang nach zu bestimmen ist. Eine Fallzahlbegrenzung ist hiernach aber nur eine Möglichkeit, der vorrangigen
Bedarfsdeckung durch niedergelassene Vertragsärzte Rechnung zu tragen. Der Antragsgegner hat die Vorrangstellung der niedergelassenen
Leistungserbringer nicht verkannt und den Leistungsumfang einerseits auf bestimmte Krankheitsbilder beschränkt ("Diabetes
oder andere endokrinologische Krankheitsbilder"); andererseits einen sog. Facharztfilter vorgesehen. Nach § 31 Abs. 7 Satz 2 in Verbindung mit § 31a Abs. 3 Ärzte-ZV ist in dem Ermächtigungsbeschluss auszusprechen, ob der ermächtigte Arzt unmittelbar oder auf Überweisung in Anspruch genommen
werden kann. Dies schließt Festlegungen zum Kreis der überweisungsberechtigten Ärzte ein (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 2016 - B 6 KA 6/15 R -, juris Rn. 49). Diese Maßgabe ist hier hinreichend vom Antragsgegner beachtet worden (vgl. "auf Überweisung von Fachärzten
für Kinder- und Jugendmedizin, Fachärzten für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Endokrinologie und diabetologischen Schwerpunktpraxen
<Punkt III. und IV.>; "auf Überweisung von Fachärzten für Kinder und Jugendmedizin und diabetologischen Schwerpunktpraxen
<Punkt V>" im Beschluss vom 18. September 2019).
c) Aus den vorgenannten Erwägungen folgt für den Senat auch, dass bei einer Interessenabwägung keine gravierenden Interessen
des Antragstellers ins Gewicht fallen. Neben dem Umstand, dass die Klage des Antragstellers voraussichtlich ohne Erfolg bleiben
wird, streitet bei einer Interessenabwägung für das Vollzugsinteresse der Umstand, dass durch die Möglichkeit zur ambulanten
Behandlung durch die Beigeladene zu 8) mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verbesserung der Versorgungssituation bzw. Versorgungskontinuität
und damit der Versorgungsqualität für die Patientengruppe der Kinder und Jugendlichen mit Diabetes mellitus Typ I erreicht
wird. Interessen des Antragstellers, die ein überwiegendes Aussetzungsinteresse rechtfertigen könnten, sind demgegenüber nicht
ersichtlich. Insbesondere liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Existenzgefährdung des Antragstellers bei Sofortvollzug
der Ermächtigung vor. Seine Fallzahlen liegen nach den aktuellsten Zahlen annährend auf Vorjahresniveau (Quartal 3/2019 Fallzahl
1.264; Quartal 3/2020 Fallzahl 1.235) bei zuletzt höherer Leistungsanforderung (Gesamtleistungen Quartal 3/2019: 730.253,2
Punkte; Quartal 3/2020: 773.503,0 Punkte).
Auch ist die dem Antragsteller mit Bescheid der Beigeladenen zu 1. vom 17. November 2008 genehmigte Teilnahme am DMP-Vertrag
durch den Sofortvollzug der Ermächtigung nicht gefährdet. Nach Anlage 2 der Vereinbarung über die Vergütung und Abrechnung
von Leistungen gemäß §
34 des Vertrages über ein strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) nach §
137f SGB V zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von Typ-1-Diabetikern vom 22. Dezember 2009 ist Voraussetzung für
die Teilnahme am DMP-Vertrag u.a., dass jährlich mindestens 27 Kinder oder Jugendliche mit Diabetes mellitus Typ 1 behandelt
werden. Bei Wegfall der Teilnahmevoraussetzungen droht u.a. der Ausschluss von der Teilnahme am DMP (vgl. § 6 Abs. 1, § 12
Abs. 2 DMP-Vertrag). Nach dieser Maßgabe sind keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben, dass infolge der Ermächtigung der
Beigeladenen zu 8) die Teilnahmevoraussetzungen des Antragstellers konkret gefährdet sein könnten. Der Antragsteller hat bspw.
die unter den DMP-Vertrag fallende EBM 90307A (Einzel- oder Gruppenschulung) allein im Quartal 3/2020 in 62 Behandlungsfällen
und im Quartal 3/2019 in 53 Behandlungsfällen in Ansatz gebracht und damit offensichtlich die erforderliche Patientenzahl
erreicht, um weiter am DMP-Vertrag teilnehmen zu können.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §
197a SGG in Verbindung mit §§
154 Abs.
1,
162 Abs.
3 Verwaltungsgerichtsordnung und trägt dem Ausgang des Rechtsstreits und dem ausdrücklichen Antrag der Beigeladenen zu 8) Rechnung. Eine Erstattung der
Kosten der übrigen Beigeladenen, die keine Anträge gestellt haben, kommt nicht in Betracht.
4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §
197a Abs.
1 S. 1
SGG in Verbindung mit § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von
5.000,00 € (Regelstreitwert) anzunehmen, § 52 Abs. 2 GKG. Ausgangspunkt für die Bewertung des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers ist im vorliegenden Fall sein Begehren
auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die der Beigeladenen zu 8) erteilten Ermächtigung.
Die wirtschaftliche Bedeutung dieses Begehrens lässt sich nicht ermitteln, so dass der Streitwert für das Beschwerdeverfahren
auf 5.000,00 € (Regelstreitwert) festzusetzen ist (ebenso Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 9. März 2017 - L 12 KA 91/16 B ER -, Rn. 30 - 31, juris).
5. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).