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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.11.2017 - 11 KA 25/17
Rechtmäßigkeit der Herabsetzung des Fallwertes der Laboratoriumsuntersuchungen des Kapitels 32.3 EBM Einstweiliger Rechtsschutz Novellierung der AHP Änderung der Rechtsauffassung Keine Änderung der rechtlichen Verhältnisse
1. Zwar mag eine Novellierung der AHP ganz oder in einzelnen Positionen eine wesentliche Änderung i.S.d. § 48 Abs. 1 SGB X darstellen.
2. Ersichtlich keine Änderung der rechtlichen Verhältnisse ist es hingegen, wenn die zuständige Behörde ihre Rechtsauffassung ändert und nunmehr einzelne Positionen dieses unveränderten Bewertungsgerüstes anders versteht (auslegt).
3. Geänderte Rechtsauffassungen sind dem Tatbestandsmerkmal "Änderung der rechtlichen Verhältnisse" nicht unterzuordnen.
Normenkette:
SGB V § 87b Abs. 4
,
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
SGB X § 48 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 06.04.2017 S 14 KA 250/15 ER
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.04.2017 - S 14 KA 250/15 ER - abgeändert und die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid vom 23.06.2015 (xxx) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.09.2015 (xxx) erhobenen Klage S 14 KA 332/15 angeordnet. Ferner wird die Antragsgegnerin vorläufig verpflichtet, rückwirkend ab dem 01.07.2015 den durch Bescheid vom 20.01.2014 (xxx) festgelegten individuellen Fallwert auf der Grundlage von Teil E Nr. 3.4.5 der KBV-Vorgaben i.H.v. 22,50 EUR bei der Honorarfestsetzung anzusetzen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt 4/5 der Kosten des auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Verfahrens (Antrag zu 1). Der Antragsteller trägt 1/5 der Kosten des auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Verfahrens (Antrag zu 1). Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des auf Vollzugsfolgenbeseitigung gerichteten Verfahrens (Antrag zu 2).

Entscheidungstext anzeigen: