Vergütung vertragsärztlicher Leistungen
Recht- und Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Honoraransprüchen wegen einer Verletzung der Fortbildungspflicht bei verspäteter
Vorlage der erforderlichen Fortbildungsnachweise
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Kürzung des vertragsärztlichen Honorars in den Quartalen I/2015 bis IV/2015 aufgrund
eines durch den Kläger verspätet vorgelegten Fortbildungsnachweises.
Der 1949 geborene Kläger nimmt seit 1982 ununterbrochen als Facharzt für Allgemeinmedizin an der vertragsärztlichen Versorgung
in X (Kreis C) teil, seit 2019 nicht mehr in eigener Praxis, sondern im Angestelltenverhältnis. Von 2000 bis 2015 war er zudem
als Leiter der Bezirksstelle N 2 für die Beklagte ehrenamtlich tätig.
Im vorangegangenen Nachweiszeitraum vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2009 nahm der Kläger in einem Umfang an Fortbildungsveranstaltungen
teil, dass seinem Punktekonto bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe (ÄKWL) 494 Fortbildungspunkte gutgeschrieben wurden. Ein
Fortbildungszertifikat, welches die Beklagte als Fortbildungsnachweis für diesen Nachweiszeitraum verlangte, beantragte er
im April 2011. Es wurde am 4. April 2011 ausgestellt. In diesem wird darauf verwiesen, dass es für fünf Jahre gilt und am
3. April 2016 seine Gültigkeit verliert. Die Beklagte beendete daraufhin die damals seit dem 4. Quartal 2009 vorgenommene
und durch den Kläger nicht beanstandete Honorarkürzung mit Abschluss des Quartals II/2011. Zugleich verwies sie darauf, dass
der nächste Nachweis am 30. Juni 2014 fällig wird (Schreiben vom 2. November 2011).
Zum nächsten Fortbildungsnachweisstichtag am 30. Juni 2014 waren dem Kläger auf seinem Punktekonto bei der ÄKWL nach deren
Auskunft 163 anrechenbare Fortbildungspunkte gutgeschrieben, die nach dem 4. April 2011 (Ausstellung des vorangegangenen Fortbildungszertifikates)
erworben worden sind.
Mehrfach forderte die Beklagte den Kläger im Zeitraum von Juli 2013 bis Mai 2014 (Schreiben vom 1. Juli 2013, aus März 2014
und vom 7. Mai 2014) auf, für den streitgegenständlichen Nachweiszeitraum ein Fortbildungszertifikat der ÄKWL zu beantragen
und bis zum 30. Juni 2014 vorzulegen. In den jeweiligen Schreiben wies sie auf die bei Nichtbeachtung drohende Honorarkürzung
hin. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2014, dem Kläger am 10. Oktober 2014 per Einschreiben mit Rückschein zugegangen, kündigte
die Beklagte sodann die Honorarkürzung nach §
95d Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB V) an, da das Fortbildungszertifikat noch nicht vorliege.
Am 3. November 2014 wurde der Beklagten ein Auszug aus dem Punktekonto des Klägers übersandt, aus dem sich die besuchten Fortbildungsveranstaltungen
und die erworbenen Fortbildungspunkte ab dem 1. Februar 2004 ersehen lassen. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit,
dass das Fortbildungskonto (Stand: 20. November 2014) 134 Fortbildungspunkte aufweise. Weitere Fortbildungspunkte seien nicht
anrechenbar, da sie durch das Fortbildungszertifikat vom 4. April 2011 bereits berücksichtigt wurden (Schreiben vom 11. Dezember
2014).
Wegen der verspäteten Vorlage des Fortbildungsnachweises kürzte die Beklagte das Honorar des Klägers weiterhin in folgendem
Umfang:
Quartal
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Bescheid vom
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Kürzung in %
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Kürzung in EUR
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Widerspruch vom
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III/2014
|
24. Januar 2015
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10%
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4.903,51 EUR
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27. Februar 2015
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IV/2014
|
23. April 2015
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10%
|
5.399,83 EUR
|
25. Mai 2015
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I/2015
|
22. Juli 2015
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10%
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5.589,41 EUR
|
25. August 2015
|
II/2015
|
21. Oktober 2015
|
10%
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5.336,23 EUR
|
23. November 2015
|
III/2015
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23. Januar 2016
|
25%
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13.565,39 EUR
|
25. Februar 2016
|
IV/2015
|
23. April 2016
|
25%
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14.369,58 EUR
|
24. Mai 2016
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Summe
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49.163,95 EUR
|
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streitig
|
38.860,61 EUR
|
|
Gegen diese Bescheide sowie gegen die quartalsweisen Abrechnungsbescheide legte der Kläger jeweils fristgerecht Widerspruch
ein (Widersprüche vom 27. Februar, 25. Mai, 25. August, 23. November 2015, 25. Februar und 24. Mai 2016). Über die Widersprüche
gegen die Abrechnungsbescheide wurde bislang nicht entschieden. Zur Begründung wies der Kläger darauf hin, Fortbildungspunkte
in ausreichendem Umfang erworben zu haben. Dies sei der Beklagten auch bekannt.
Am 30. Dezember 2015 übersandte der Kläger der Beklagten sodann ein neues, am 3. Dezember 2015 ausgestelltes Fortbildungszertifikat
der ÄKWL. Danach wurden ihm in der Zeit vom 4. April 2011 bis zum 3. Dezember 2015 mindestens 250 Fortbildungspunkte bescheinigt.
Das Fortbildungszertifikat gilt bis zum 2. Dezember 2020.
Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit, dass er mit Vorlage des Fortbildungszertifikates seiner Nachweispflicht für
den Zeitraum bis zum 30. Juni 2014 nachgekommen sei. Die Honorarkürzung ende nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige
Fortbildungsnachweis erbracht worden sei (§
95d Abs.
3 Satz 5
SGB V). Demnach sei das klägerische Honorar ab dem Quartal I/2016 nicht mehr von der Kürzung betroffen (Schreiben vom 6. Januar
2016).
Sie wies sodann die Widersprüche gegen die Honorarkürzungen mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2016 zurück. Die Honorarkürzungen
seien rechtmäßig. Der Kläger habe vor Ablauf des Nachweiszeitraums kein Fortbildungszertifikat vorgelegt. Der Fortbildungsnachweis
sei grundsätzlich durch ein Zertifikat der Ärztekammer zu erbringen, §
95d Abs.
2 Satz 1
SGB V. Ein Ausnahmefall liege nicht vor. Im Übrigen sei der Punktwert zu gering gewesen. Ein individueller Hinweis auf die Fortbildungspflicht
sei rechtzeitig erfolgt und der Beginn des Kürzungszeitraums somit zutreffend ermittelt worden.
Dagegen hat sich der Kläger mit seiner am 26. August 2016 zum Sozialgericht (SG) Dortmund erhobenen Klage gewandt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Der Ausdruck des Punktekontos bei der ÄKWL genüge
als Fortbildungsnachweis. Die maßgebliche Norm spreche davon, dass der Nachweis durch das Zertifikat geführt werden könne,
nicht müsse. Die Beklagte habe das vorgelegte Punktekonto zudem falsch bewertet. Aus diesem hätten sich nicht lediglich 134
zu berücksichtigende Punkte, sondern 268 ergeben. Darüber hinaus gelte das Fortbildungszertifikat vom 4. April 2011 bis zum
3. April 2016.
Der Kläger hat beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 24. Januar 2015, 23. April 2015, 22. Juli 2015, 21. Oktober 2015, 6. Januar 2016 und 23. April
2016, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juli 2016, aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid wiederholt und vertieft. Ergänzend hat sie vorgetragen,
es sei nicht in das Belieben des Arztes gestellt, wie er den Fortbildungsnachweis führen wolle. Vielmehr habe der Gesetzgeber
in §
95d Abs.
2 Satz 3, Abs.
6 Satz 2
SGB V die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) beauftragt, die Einzelheiten für die Anforderungen an den "anderen" in Betracht
kommenden Fortbildungsnachweis zu regeln. In §
3 Abs.
1 der Regelung der KBV zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach §
95d SGB V (KBV-Regelung) seien die Kriterien festgelegt, die an einen "anderen" Fortbildungsnachweis zu stellen seien. Nach § 3 Abs.
1 Satz 1 KBV-Regelung gelte, dass ein anderer Fortbildungsnachweis als ein Fortbildungszertifikat nur dann anerkannt werden
könne, wenn die jeweilige Kammer kein Fortbildungszertifikat ausstelle. Dieser Fall sei hier ersichtlich nicht gegeben.
Das Punktekonto sei im Übrigen bereits deshalb kein geeigneter Nachweis, weil es lediglich eine unverbindliche und möglicherweise
unvollständige Auflistung besuchter Fortbildungsveranstaltungen darstelle (Verweis auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom
11. Februar 2015 - B 6 KA 19/14 R, Rn. 21).
Die Frage, ob der Nachweis über das Punktekonto zu führen sei, stelle sich darüber hinaus auch nicht, denn der Kläger irre
bereits über die zu berücksichtigenden Punkte. Ihm standen zum Stichtag (30. Juni 2014) nur 134 Punkte zu, denn nur diese
habe er nach Ausstellung des vorangegangenen Fortbildungszertifikates erworben. Nicht der Stichtag für den Nachweis der Fortbildung
unterbreche das "Punkte sammeln" sondern erst der Antrag auf Ausstellung des Zertifikats. Ab dem 4. April 2011 habe der Kläger
134 Punkte erworben. Alle davor erworbenen Punkte seien Gegenstand des zuvor beantragten Zertifikates und zwar auch, wenn
mehr Punkte als erforderlich gesammelt worden seien. Einen Übertrag überschüssiger Punkte auf den nächsten Nachweiszeitraum
sei nicht vorgesehen. Dies folge aus der Satzung der ÄKWL "Fortbildung und Fortbildungszertifikat" vom 1. Januar 2005 (Satzung
Fortbildung ÄKWL) bzw. der Fortbildungsordnung der ÄKWL vom 29. März 2014 (FortbO ÄKWL). In § 5 Satzung Fortbildung ÄKWL werde
ausgeführt, dass Fortbildungszertifikate ausgestellt würden, wenn die "Mindest"bewertung von 250 Punkten erreicht worden sei.
Aus § 5 FortbO ÄKWL folge, dass alle bei Antragstellung erworbenen Punkte in das Zertifikat einflössen und damit ihre Anrechenbarkeit
verlören. Es bestehe insofern die Möglichkeit möglichst rasch nach Überschreiten der Mindestgrenze ein Fortbildungszertifikat
zu beantragen und so bereits im laufenden Fortbildungszeitraum für den nachfolgenden Zeitraum Punkte zu sammeln. Darauf sei
der Kläger auch hingewiesen worden (z.B. Schreiben der Beklagten vom 1. Juli 2013 oder gemeinsames Rundschreiben der Beklagten
und der ÄKWL vom 27. November 2008). Er sei darüber hinaus auch im maßgeblichen Zeitraum als Bezirksstelleleiter für sie -
die Beklagte - tätig gewesen. Die Regelungen seien auch rechtlich nicht zu beanstanden (Verweis auf Verwaltungsgericht [VG]
Gelsenkirchen, Urteil vom 18. August 2016 - 7 K 4277/15).
Das SG hat mit Urteil vom 15. Mai 2019 die Bescheide der Beklagten teilweise aufgehoben und die Klage im Übrigen (für die Quartale
aus 2014) abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 2. Juli 2019 zugestellte Urteil hat sich die Beklagte am 10. Juli 2019 mit der Berufung gewandt. Unter Wiederholung
ihres bisherigen Vortrages führt sie ergänzend aus, dass § 3 der KBV-Regelung bereits deshalb nicht greife, weil die ÄKWL
generell Fortbildungszertifikate ausstelle. Es verbleibe daher bei dem Grundsatz des § 2 der KBV-Regelung. Anderenfalls würde
das grundsätzlich der ÄK zustehende Recht umgangen, die Erfüllung der Fortbildung zu prüfen und durch ein Zertifikat zu bestätigen.
Vorliegend hätte die ÄKWL bei Antragstellung die Ausstellung zwar abgelehnt, da der Kläger nicht über mindestens 250 Fortbildungspunkte
verfügt hätte. Eine andere Sichtweise widerspreche jedoch den jeweils gültigen Satzungen der ÄKWL, nach denen in einem Fortbildungszertifikat
erfasste "überschüssige" Fortbildungspunkte nicht in den nachfolgenden Fortbildungszeitraum übertragen werden könnten. Dies
entspreche auch der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 19/14 R), wonach die nachgeholte Fortbildung nicht auf den folgenden Fünfjahreszeitraum angerechnet werden könne. Damit habe das
BSG klargestellt, dass die im "neuen" Fortbildungszeitraum erworbenen Fortbildungspunkte nur für den "alten" Fortbildungszeitraum
gelten, wenn für diesen noch kein Fortbildungszertifikat ausgestellt worden sei. Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für
die Ausstellung vorlägen, sei ausschließlich die ÄKWL zuständig. Sie selbst habe hingegen nicht einmal die faktische Möglichkeit,
Punktekonto und Zertifikat auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen. Es bestehe - entgegen der Ansicht des SG - für eine Überleitung der Normen des ÄKWL in das Vertragsarztrecht keine Notwendigkeit, da sie nur durch die ÄKWL anzuwenden
seien.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des Sozialgerichtes Dortmund vom 15. Mai 2019 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Aus der Satzungsbestimmung der ÄKWL bis zum 30. Juni 2014 ergebe
sich der Verfall der Punkte gerade nicht.
Auf Nachfrage des Senats hat die ÄKWL mitgeteilt, dass der Kläger im September 2015 Fortbildungsnachweise zum Eintrag in sein
Fortbildungskonto eingereicht habe. Die Anzahl habe allerdings zur Erstellung eines Zertifikates nicht ausgereicht. Zum Fortbildungsnachweisstichtag
am 30. Juni 2014 hätte dem Kläger nach der Satzung Fortbildung ÄKWL kein Fortbildungszertifikat ausgestellt werden können,
da er zu diesem Zeitpunkt lediglich über 163 anrechenbare Fortbildungspunkte verfügte. Hierbei habe es sich um Punkte gehandelt,
die er nach der Ausstellung des letzten Zertifikates erworben habe. Im Zeitraum vom 4. April 2011 bis zum 27. November 2014
seien 183 Punkte verbucht gewesen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte
der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat kann über die Berufung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden
erklärt haben (§
153 Abs.
1 i.V.m. §
124 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
A. Gegenstand des Berufungsverfahren sind allein die sich auf die Quartale in 2015 beziehenden und auf dem verspätet vorgelegten
Fortbildungsnachweis des Klägers beruhenden Honorarkürzungen der Beklagten, denn gegen die Kürzungen hinsichtlich der Quartale
in 2014 hat sich der Kläger nicht mit der Berufung gewandt.
B. Die am 10. Juli 2019 schriftlich eingelegte Berufung der Beklagten gegen das ihr am 2. Juli 2019 zugestellte Urteil des
SG Dortmund vom 15. Mai 2019 ist zulässig, insbesondere ohne gerichtliche Zulassung statthaft (§§
143,
144 SGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§§
151 Abs.
1, Abs.
3,
64 Abs.
1, Abs.
2,
63 SGG).
C. Die Berufung der Beklagten ist begründet, da das SG der Klage zu Unrecht als insoweit begründet stattgegeben hat. Die als Anfechtungsklage (§
54 Abs.
1 Satz 1 Altern. 1
SGG) statthafte und im Übrigen zulässige - insbesondere fristgerecht eingelegte - Klage ist unbegründet, denn die streitgegenständlichen
Bescheide vom 22. Juli 2015, 21. Oktober 2015, 23. Januar 2016 und 23. April 2016 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 26. Juli 2016 beschweren den Kläger nicht im Sinne des §
54 Abs.
2 Satz 1
SGG, weil sie sich nicht als rechtswidrig erweisen. Die Beklagte hat die für die vorgenommene Honorarkürzung bestehende Ermächtigungsgrundlage
[dazu unter 1)] formell [dazu unter 2)] und materiell [dazu unter 3)] rechtmäßig angewandt.
1. Rechtsgrundlage für die Honorarkürzung ist §
95d Abs.
3 Satz 3
SGB V. Der Vertragsarzt ist verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der
zu seiner Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Die Fortbildungsinhalte
müssen dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin, Zahnmedizin und Psychotherapie
entsprechen. Sie müssen frei von wirtschaftlichen Interessen sein (§
95d Abs.
1 SGB V). Der Vertragsarzt hat alle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung den Nachweis zu erbringen, dass er in dem
zurückliegenden Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nach Absatz
1 nachgekommen ist (§
95d Abs.
4 Satz 1
SGB V). Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig, ist die Kassenärztliche Vereinigung verpflichtet,
das an ihn zu zahlende Honorar aus der Vergütung vertragsärztlicher Tätigkeit für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum
folgen, um 10 vom Hundert zu kürzen, ab dem darauf folgenden Quartal um 25 vom Hundert, §
95d Abs.
3 Satz 3
SGB V. Die Honorarkürzung endet nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird, §
95d Abs.
3 Satz 5
SGB V.
2. Die Bescheide sind zunächst formell rechtmäßig.
a) Die Beklagte ist nach §
95d Abs.
3 Satz 3
SGB V für die Honorarkürzung zuständig.
b) Der Hinweis auf drohende Honorarkürzungen spätestens drei Monate vor Ende des Nachweiszeitraums, der nach §
4 Abs.
1 der aufgrund der Ermächtigung in §
95d Abs.
6 SGB V erlassenen KBV-Regelung erforderlich ist, ist - wiederholt - erfolgt (Schreiben vom 1. Juli 2013, März 2014). Im Schreiben
aus März 2014 hat die Beklagte zudem das erstmals zu kürzende Quartal benannt (Pawlita in: jurisPK-
SGB V, 4. Auflage §
95d Rn. 58). Gegenteiliges ist durch den Kläger auch nicht vorgetragen worden.
c) Einer Anhörung nach § 24 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs Zehntes Buch (SGB X) hat es nicht bedurft, weil die Bescheide nicht in eine bereits vor ihrem Erlass bestehende Rechtsposition des Klägers eingreifen
(vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 44/03 R - juris, Rn. 36).
3. Die Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Der Kläger hat der Beklagten den Fortbildungsnachweis nicht rechtzeitig vorgelegt
[dazu unter a]), die Höhe der Kürzung ist zutreffend [dazu unter b)] und die Kürzung mit höherrangigem Recht vereinbar [dazu
unter c)].
a) Der Kläger hat den notwendigen Fortbildungsnachweis verspätet vorgelegt.
aa) Die Vorlage eines solchen Nachweises ist erforderlich. Bereits die gesetzliche Regelung stellt auf den Nachweis und nicht
lediglich auf die Durchführung des notwendigen Umfangs an Fortbildungen ab (BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 19/14 R - SozR 4-2500 § 95d Nr. 1; Senat, Urteil vom 12. November 2014 - L 11 KA 106/12 - juris; 10. Januar 2020 - L 11 KA 25/18, nachgehend: BSG, Beschluss vom 25. Juni 2020 - B 6 KA 1/20 B). Das Gesetz ordnet ausdrücklich an, dass ein Vertragsarzt alle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung "den
Nachweis zu erbringen hat", dass er in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nach Absatz
1 nachgekommen ist (§
95d Abs.
3 Satz 1 Halbsatz 1
SGB V). Der "Nachweis", nicht lediglich die Erfüllung der Fortbildungspflicht, ist erstmals bis zum 30. Juni 2009 zu erbringen
(§
95d Abs.
3 Satz 3
SGB V). Folgerichtig knüpft das Gesetz insbesondere auch die Verpflichtung der Kassenärztlichen Vereinigung zur Honorarkürzung
an den fehlenden Nachweis. Die Verpflichtung der Kassenärztlichen Vereinigung zur Honorarkürzung besteht dann, wenn ein Vertragsarzt
den "Fortbildungsnachweis" nicht oder nicht vollständig erbringt (§
95d Abs.
3 Satz 5
SGB V). Die Honorarkürzung endet erst nach Erbringung des "vollständigen Fortbildungsnachweises" (§
95d Abs.
3 Satz 6
SGB V). Auch in der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache [BT-Drs.]. 15/1525 S. 110f.) wird ausdrücklich ausgeführt, dass das Honorar
für den Vertragsarzt, der den Fortbildungsnachweis nicht erbracht hat, zu kürzen ist. Systematisch handelt es sich bei der
Fortbildungspflicht um eine Qualitätssicherungsmaßnahme. Die Qualitätssicherung wird aber nach der gesetzlichen Regelung erst
durch den Nachweis erfüllt. Die Sanktion des §
95d Abs.
3 Satz 3
SGB V, nämlich die Kürzung des Honorars aus vertragsärztlicher Tätigkeit um zunächst 10%, setzt mit Beginn des Quartals ein, das
auf das Quartal folgt, in dem der Nachweis zu erbringen war (BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 - a.a.O.).
bb) Der Nachweis ist durch den Kläger bis zum 30. Juni 2014 vorzulegen gewesen. Nach §
95d Abs.
3 Satz 1
SGB V hat ein Vertragsarzt alle fünf Jahre gegenüber der Beklagten den Nachweis zu erbringen, dass er in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum
seiner Fortbildungspflicht nach §
95d Abs.
1 SGB V nachgekommen ist; für die Zeit des Ruhens der Zulassung ist die Frist unterbrochen. Die Frist nach §
95d Abs.
3 Satz 3
SGB V ist eine gesetzliche Ausschlussfrist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen (Bayerisches LSG, Urteil
vom 11. März 2015 - L 12 KA 56/14; Pawlita, a.a.O., Rn. 54.1).
Für den seit 1982 ununterbrochen als Facharzt für Allgemeinmedizin an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Kläger
hat sich der maßgebliche Fünfjahreszeitraum auf die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2014 belaufen.
cc) Der Nachweis über die Fortbildung kann nach §
95d Abs.
2 Satz 1
SGB V durch Fortbildungszertifikate der Kammern - hier - der Ärzte erbracht werden. Andere Fortbildungszertifikate müssen den Kriterien
entsprechen, die die jeweilige Arbeitsgemeinschaft der Kammern dieser Berufe auf Bundesebene aufgestellt hat, §
95d Abs.
2 Satz 2
SGB V. In Ausnahmefällen kann die Übereinstimmung der Fortbildung mit den Anforderungen nach §
95d Abs.
1 Satz 2,
3 SGB V auch durch sonstige Nachweise erbracht werden; die Einzelheiten werden von der KBV nach §
95d Abs.
6 Satz 2
SGB V geregelt.
Der Gesetzgeber hat im Rahmen des §
95d SGB V mithin auf das bereits vor dessen Einführung bestehende berufsrechtliche Fortbildungssystem aufgesetzt, welches den Ärzten
eine berufsrechtliche Pflicht zur Fortbildung auferlegt, deren Organisation den die Selbstverwaltung tragenden Berufskammern
obliegt. Diese Annahme folgt bereits aus der hervorstechenden Stellung des durch die Kammern ausgestellten Fortbildungszertifikates
nach §
95d Abs.
2 SGB V und der im "Einvernehmen" mit den Arbeitsgemeinschaften der Kammern auf Bundesebene zu erstellenden Verfahrensregelung gemäß
§
95d Abs.
6 SGB V. Eingedenk dessen hat der Gesetzgeber den Kassenärztlichen Vereinigungen eine eigenständige Prüfungskompetenz der durchlaufenden
Fortbildung grundsätzlich nicht zugebilligt, etwas anderes gilt dann, wenn durch die Kammern keine Ausstellung entsprechender
Zertifikate erfolgt.
Auf der Grundlage von §
95d Abs.
6 Satz 2
SGB V und unter Berücksichtigung dieser Systematik hat die KBV in ihrer - im vorliegenden Fall maßgeblichen - Regelung zur Fortbildung
der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten vom 9. Dezember 2004 in der Fassung vom 31. März 2009 (Dt. Ärzteblatt 2005,
A-306 ff.; 2009, A-844 [KBV-Regelung]) in § 2 Abs. 1 bestimmt, dass die Fortbildung - ohne Prüfung durch die Kassenärztliche
Vereinigung - nachgewiesen ist, wenn der Vertragsarzt sie durch ein Fortbildungszertifikat der Ärztekammer nachweist. Kann
der Nachweis durch ein Fortbildungszertifikat der Ärztekammer hingegen nicht geführt werden, verweist § 2 Abs. 2 der KBV-Regelung
auf § 3. Nach der Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 1 der KBV-Regelung gilt, dass wenn eine Berufskammer, welche für den Arzt
zuständig ist, Fortbildungszertifikate nicht ausstellt, der Vertragsarzt seine Fortbildung, welche ihm nach §
95d Abs.
1 SGB V obliegt, für den maßgeblichen Fünfjahreszeitraum nach §
1 der KBV-Regelung auch durch näher bezeichnete Einzelnachweise belegen kann. § 3 Abs. 1 der KBV-Regelung gilt jedoch dann
nicht, wenn der Vertragsarzt ein Fortbildungszertifikat nicht vorlegen kann, weil die für ihn zuständige Kammer die Erteilung
wegen Fehlens der Voraussetzungen abgelehnt hat, wobei § 3 Abs. 4 der KBV-Regelung unberührt bleibt, § 3 Abs. 2 der KBV-Regelung.
Die KBV regelt in der Folge das Verfahren des Fortbildungsnachweises und der Honorarkürzung (§
95d Abs.
6 Satz 2
SGB V). Die Regelungen sind sowohl für die Kassenärztlichen Vereinigungen - und damit auch für die Beklagte - (§
95d Abs.
6 Satz 4
SGB V) als auch für die Vertragsärzte - hier den Kläger - (BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 - a.a.O., Rn. 28ff; Pawlita, a.a.O., Rn. 105) verbindlich.
(1) Das am 30. Dezember 2015 vorgelegte Fortbildungszertifikat der ÄKWL hat der Kläger verspätet, da nach dem 30. Juni 2014,
eingereicht.
(2) Das vorangegangene Fortbildungszertifikat vom 4. April 2011 ist als Nachweis der Fortbildung im streitgegenständlichen
Nachweiszeitraum nicht geeignet, denn der Kläger hat mittels diesem bereits die Erfüllung seiner Fortbildungspflicht für den
vorangegangenen Nachweiszeitraum belegt.
(3) Auch durch den übersandten Ausdruck des Punktekontos der ÄKWL kann der Kläger den Fortbildungsnachweis nicht führen. Hierbei
handelt es sich nicht um ein Zertifikat der ÄKWL. Ein Ausnahmefall, in dem der Nachweis auf andere Art erbracht werden kann,
liegt nicht vor.
(a) § 3 Abs. 1 der KBV-Regelung ist vorliegend bereits nicht anwendbar, weil es sich bei der ÄKWL um eine Berufskammer handelt,
die grundsätzlich Fortbildungszertifikate erstellt (Senat, Beschluss vom 10. Januar 2020, a.a.O.; nachgehend: BSG, Beschluss vom 25. Juni 2020 - a.a.O.).
(b) Auch ungeachtet dessen handelt es sich bei dem Punktekontoausdruck nicht um einen Einzelnachweis i.S.d. § 3 Abs. 1, 4
der KBV-Regelung.
(aa) Der Kläger hat das Vorliegen eines Ausnahmefalls bereits nicht nachgewiesen, da er zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits
kein Zertifikat der ÄKWL beantragt hat.
(bb) Zudem müssen Einzelnachweise in ihrer Struktur, ihrer Bewertung und den Bewertungsvoraussetzungen den Bewertungsmaßstäben
für die Erteilung eines Fortbildungszertifikats durch die zuständige Berufskammer entsprechen. Das übersandte Dokument besteht
indes gerade nicht aus entsprechenden Einzelnachweisen. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine - nicht näher überprüfbare
- Übersicht über den Punktestand des Fortbildungspunktekontos.
(cc) Letztlich erfüllen die aus dem Punktekonto hervorgehenden relevanten Fortbildungspunkte in "ihrer Summe" nicht die Anforderungen,
die an die Ausstellung eines Fortbildungszertifikats zu stellen sind. Wie sowohl dem Punktekonto als auch der Auskunft der
ÄKWL zu entnehmen ist, sind für den Kläger im Zeitraum vom 4. April 2011 bis zum 30. Juni 2014 nur insgesamt 163 und bis zum
27. November 2014 183 Punkte statt der erforderlichen 250 Punkte verbucht gewesen.
Weitere Fortbildungspunkte aus dem Zeitraum vor dem 4. April 2011 sind indes verfallen und nicht mehr zu berücksichtigen.
Zum 1. Juli 2014 ist die FortbO ÄKWL vom 29. März 2014 in Kraft getreten und hat - ohne Übergangsvorschrift - die vormals
geltenden Satzung Fortbildung ÄKWL vom 1. Januar 2005 ersetzt, § 13 FortbO ÄKWL. Nach § 5 Abs. 2 FortbO-ÄKWL werden Fortbildungszertifikate
erteilt, wenn der Arzt innerhalb eines der Antragstellung vorausgehenden Zeitraums von fünf Jahren Fortbildungsmaßnahmen abgeschlossen
hat, welche in ihrer Summe die nach den Bestimmungen des § 6 ermittelte Mindestbewertung von 250 Punkten erreichen. Alle bis
zur Antragstellung erworbenen Fortbildungspunkte fließen in das Fortbildungszertifikat ein und verlieren damit ihre Anrechenbarkeit
auf weitere Fortbildungszertifikate nach dieser Fortbildungsordnung. Als Zeitpunkt der Antragstellung gilt der Eingang des
Antrags bei der ÄKWL. Dass diese Rechtsansicht im Übrigen auch bereits vor der Neufassung der FortbO-ÄKWL galt, folgt aus
dem Wortlaut des damaligen § 5 Satzung Fortbildung ÄKWL, der auf eine "Mindest"bewertung abgestellt und so gleichfalls den
Verbrauch überschüssiger Punkte impliziert hat.
(dd) Für eine davon abweichende vertragsärztliche Bewertung, wonach eine Regelung, nach der einzelne Fortbildungspunkte ihre
Anrechenbarkeit verlieren, im Vertragsarztrecht nicht existiert, wie sie das SG vertritt, besteht kein Raum. Diese Sichtweise verstößt gegen die bereits geschilderte Systematik des §
95d SGB V und die durch den Gesetzgeber angestrebte Zuständigkeitsaufteilung zwischen den Berufskammern und den Kassenärztlichen Vereinigungen.
So soll die vertragsärztliche Fortbildungsverpflichtung gerade nicht im Widerspruch zur berufsrechtlichen Fortbildungsverpflichtung
stehen, da sie durch die berufsrechtlichen Fortbildungsnachweise ausgefüllt und somit die landesrechtliche Kompetenz zur inhaltlichen
Ausgestaltung berufsrechtlicher Tatbestände beachtet wird (BT-Drs. 15/1525, S. 110; Pawilta, a.a.O., Rn. 33). Die Löschung
"alter Punkte" entspricht darüber hinaus dem Sinn und Zweck der Fortbildungspflicht für Ärzte, eine kontinuierliche, auf dem
neuesten wissenschaftlichen Stand beruhende Weiterbildung der tätigen Ärzte sicherzustellen. Die Fortbildung dient der Erhaltung
und Fortentwicklung der zur Berufsausübung notwendigen Fertigkeiten. Damit jedoch ist eine Ansammlung von Fortbildungspunkten
aus der Vergangenheit nicht vereinbar. Entgegen der Ansicht des SG steht §
95d SGB V dem nicht entgegen, sondern stützt diese Auffassung, denn nach §
95d Abs.
3 SGB V ist eine "Gutschrift" bzw. ein "Ansammeln" von Punkten aus einem außerhalb der Fünfjahresfrist liegenden Zeitraum ausgeschlossen
(Pawlita, a.a.O., Rn. 55; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. August 2016 - 7 K 4277/15 - NZS 2016, 918).
c) Ein Vertragsarzt kann die für den Fünfjahreszeitraum festgelegte Fortbildung binnen zwei Jahren ganz oder teilweise nachholen;
die nachgeholte Fortbildung wird auf den folgenden Fünfjahreszeitraum nicht angerechnet, §
95d Abs.
3 Satz 4
SGB V. Davon hat der Kläger Gebrauch gemacht.
b) Gegen die prozentuale Höhe und Dauer der Honorarkürzung bestehen im Hinblick auf §
95d Abs.
3 Satz 3,
5 SGB V keine Bedenken. Gegen die konkrete Berechnung wurden keine Einwendungen geltend gemacht, solche sind auch nicht ersichtlich.
c) Die Pflicht zum Nachweis der fachlichen Fortbildung und die in §
95d Abs.
3 SGB V vorgesehenen Honorarkürzungen für den Fall der Verletzung dieser Pflicht sind verfassungsgemäß (BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 - a.a.O.; BSG, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - B 6 KA 36/15 B; BSG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - B 6 KA 20/18 B - jeweils juris). Der in der Begründung einer Fortbildungspflicht liegende Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit nach Art.
12 Abs.
1 Grundgesetz (
GG) ist durch ausreichende Gemeinwohlgründe verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Einführung sanktionsbewehrter Nachweispflichten
stellt zudem eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Reaktion auf die aus einer unzureichenden ärztlichen Fortbildung
resultierenden Gefahren für die qualifizierte gesundheitliche Versorgung der Versicherten dar. Dieser Beurteilung hat sich
der Senat bereits angeschlossen (Senat, Beschluss vom 2. März 2016 - L 11 KA 49/15; Senat, Beschluss vom 10. Januar 2020 - a.a.O., nachgehend: BSG, Beschluss vom 25. Juni 2020 - a.a.O.). Auch im vorliegenden Fall ist ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot nicht
erkennbar. Der Kläger, der nicht zuletzt aufgrund seiner ehrenamtlichen Tätigkeit in den Regelungen der Beklagten bewandert
gewesen ist, hat sich aufgrund der (wiederholt) verspäteten Beantragung eines Fortbildungszertifikates selbst in die Lage
gebracht, dass er die erforderlichen Fortbildungspunkte in einem verkürztem Zeitraum erbringen musste. Das dies unzumutbar
gewesen ist, ist weder erkennbar noch vorgetragen worden.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 Nr.
1 und
2 SGG liegen nicht vor.
Der Streitwert bestimmt sich gemäß § 52 Abs. 1, 3 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden (wirtschaftlichen) Bedeutung.