Tatbestand
Der Kläger begehrt die Genehmigung zur Durchführung von Magnet-Resonanz-Angiographien (MR-Angiographien) gemäß der Vereinbarung
von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach §
135 Abs.
2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB V) zur MR-Angiographie (Qualitätssicherungsvereinbarung zur MR-Angiographie).
Der Kläger ist Facharzt für Nuklearmedizin und zur vertragsärztlichen Versorgung in L zugelassen.
Die Beklagte erteilte ihm mit Bescheid vom 14.12.2006 die widerrufliche "Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Kernspintomographien
im Rahmen der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung" auf der Grundlage der "z. Zt. gültigen Kernspintomographie-Vereinbarung
- vom 10.02.1993, in der Fassung vom 17.09.2001 - der Kassenärztlichen Bundesvereinigung" für im Einzelnen benannte Anwendungsbereiche
und Abrechnungsziffern des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM), darunter auch für verschiedene MR-Angiographien.
Mit Schreiben vom 18.09.2007 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass die ihm erteilte Genehmigung zur Durchführung und
Abrechnung von MR-Angiographien vom 14.12.2006 zum 30.09.2007 auslaufe, weil er nicht der Übergangsregelung des § 10 der zum
01.10.2007 in Kraft tretenden Qualitätssicherungsvereinbarung zur MR-Angiographie unterfalle. Eine Genehmigung könne erteilt
werden, wenn er einen Neuantrag stelle und die Voraussetzungen nach § 3 dieser Vereinbarung nachweise.
Der Kläger beantragte unter dem 14.11.2007 die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung der Untersuchungen der MR-Angiographie.
Dem Antrag fügte er eine Bescheinigung seines Praxispartners Dr. B bei, nach der der Kläger in der Zeit von Januar 2004 bis
Dezember 2007 unter Anleitung für 150 MR-Angiographieuntersuchungen die Indikation gestellt, sie durchgeführt, befundet und
dokumentiert hat.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 08.01.2008 ab: Nach § 10 Abs. 1 der Qualitätssicherungsvereinbarung zur MR-Angiographie
könnten Ärzte, die vor Inkrafttreten der Vereinbarung regelmäßig MR-Angiographien in der vertragsärztlichen Versorgung erbracht
hätten, eine Genehmigung erhalten, wenn gem. Abs. 1.1 der Vereinbarung die selbständige Indikationsstellung, Durchführung,
Befundung und Dokumentation von 50 MR-Angiographien innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung nachgewiesen würden.
Da der Kläger noch keine zwei Jahre vor Inkrafttreten der Vereinbarung selbständig MR-Angiographien in der vertragsärztlichen
Versorgung durchgeführt habe, erfülle er diese Anforderungen nicht.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, er sei bereits aufgrund der bestandskräftigen Genehmigung vom 14.12.2006
berechtigt, MR-Angiographien u.a. der Hirngefäße, der Halsgefäße und weiterer Gefäße durchzuführen. Die Bestandskraft der
Genehmigung entfalle auch nicht durch die Qualitätssicherungsvereinbarung zur MR-Angiographie. Er habe zudem weit mehr als
die dort geforderten 50 MR-Angiographien erbracht. Die Genehmigung dazu bestehe zwar nicht bereits seit zwei Jahren; darauf
könne es aber nicht ankommen, da er tatsächlich mehr als 50 MR-Angiographien vor Antragstellung erbracht habe.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.04.2008 zurück. Dem Kläger sei die Genehmigung zur Durchführung
von Kernspintomographien erst unter dem 14.12.2006 erteilt worden, damit seien die Voraussetzungen der Übergangsvereinbarung
nicht erfüllt. Da der Kläger als Arzt für Nuklearmedizin zugelassen sei, erfülle er auch nicht die Genehmigungsvoraussetzung
des § 3 Abs. 1.1 der Qualitätssicherungsvereinbarung zur MR-Angiographie, nämlich die Berechtigung zum Führen der Facharztbezeichnung
"Radiologie".
Mit seiner Klage vom 30.04.2008 hat der Kläger ergänzend vorgetragen, die Voraussetzungen der Übergangsregelung des § 10 der
Qualitätssicherungsvereinbarung zur MR-Angiographie seien erfüllt. Streitig sei allein die Auslegung des Begriffs "innerhalb
der letzten zwei Jahre". Soweit die Beklagte meine, dass der gesamte Zeitraum von 24 Monaten vor Antragstellung ausgeschöpft
sein müsse, innerhalb dessen kontinuierlich MRT-Aufnahmen hätten erbracht werden müssen, verkenne sie die Bedeutung des Wortes
"innerhalb". Das Wort sei bedeutungsgleich mit "binnen" und umfasse einen abgegrenzten Zeitraum während dessen Reichweite
etwas passiere oder zu passieren habe. Jedes andere Verständnis würde alle Ärzte benachteiligen, die wie er bereits zehn Monate
vor Wirksamwerden der Qualitätssicherungsvereinbarung hinreichend MR-Angiographien durchgeführt hätten. Entscheidend könne
nur sein, ob tatsächlich 50 MR-Angiographien selbständig erbracht worden seien. Er habe in der Zeit von Mai 1999 bis Oktober
1999 74 lumbale Angiographien und in den Jahren 2004 bis 2006 81 Angiographien unter Aufsicht von Dr. B bzw. Dr. K vorgenommen.
Nach Erhalt der Genehmigung habe er in der Zeit vom 14.12.2006 bis 14.11.2007 28 MR-Angiographien, davon 21 zu Lasten der
Krankenversicherungen und sieben bei Privatpatienten, selbständig durchgeführt. Im Übrigen liege, soweit § 3 Abs. 1 Nr. 1
der Qualitätssicherungsvereinbarung auf die Berechtigung zum Führen der Facharztbezeichnung Radiologie abstelle, eine ungerechtfertigte
Schlechterstellung der Fachärzte für Nuklearmedizin vor, da diese eingehende Kenntnisse der Erbringung der MR-Angiographie
besäßen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.01.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2008 zu verurteilen,
ihm die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von MR-Angiographien des Kapitels 34.4.7 EBM nach der Qualitätssicherungsvereinbarung
zur MR-Angiographie zu erteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, nach § 10 der Übergangsreglung der Qualitätssicherungsvereinbarung zur MR-Angiographie müssten
MR-Angiographien innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung regelmäßig in der vertragsärztlichen Versorgung erbracht
worden sein. Ausweislich der Frequenztabelle der klägerischen Praxis seien in den Quartalen IV/2006 bis IV/2007 lediglich
23 MR-Angiographien erbracht worden.
Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 02.06.2010 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung
zur Durchführung und Abrechnung von MR-Angiographien. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Qualitätssicherungsvereinbarung zur MR-Angiografie
setze die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der MR-Angiografie in der vertragsärztlichen Versorgung eine Genehmigung
durch die Kassenärztliche Vereinigung voraus. Genehmigungsvoraussetzung sei nach § 3 Abs. 1 der Vereinbarung die Berechtigung
zum Führen der Facharztbezeichnung "Radiologie". Diese Berechtigung habe der Kläger als Facharzt für Nuklearmedizin nicht.
Die Übergangsregelung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 der Qualitätssicherungsvereinbarung greife nicht, da sie voraussetze, dass eine
selbständige Indikationsstellung, Durchführung, Befundung und Dokumentation von 50 MR-Angiografien innerhalb der letzten zwei
Jahre vor Antragstellung nachgewiesen sei. Diesen Nachweis habe der Kläger nicht geführt. Er habe in der Zeit ab Erteilung
der Genehmigung vom 14.12.2006 bis zur Antragstellung am 14.11.2007 lediglich 21 MR-Angiografien bei Patienten der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) durchgeführt und abgerechnet. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus dem Vorbringen
des Klägers, von April 2006 bis April 2007 insgesamt 51 MR-Angiografien durchgeführt zu haben. Denn dabei habe es sich sowohl
um GKV- als auch um Privatpatienten gehandelt. MR-Angiographien, die der Kläger bei privat krankenversicherten Patienten erbracht
habe, könnten jedoch nicht berücksichtigt werden, weil es um die fachlichen, apparativen und organisatorischen Voraussetzungen
für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der MR-Angiografie in der vertragsärztlichen Versorgung gehe; dies ergebe
sich auch aus dem Wortlaut der Übergangsregelung des § 10 Abs. 1 der Qualitätssicherungsvereinbarung. Zudem werde die selbständige
Indikation und Durchführung gefordert, eine Leistungserbringung unter Anleitung genüge nicht. Bedenken gegen die auf §
135 Abs.
2 SGB V beruhende Qualitätssicherungsvereinbarung bestünden nicht. Die Partner der Bundesmantelverträge seien berechtigt, die Erbringung
spezieller Leistungen vom Nachweis einer besonderen Qualifikation abhängig zu machen. Dabei könnten sie aus Gründen der Qualitätssicherung
und mittelbar der Sicherung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung Ärzte ausschließen, die - wie in der
Qualitätssicherungsvereinbarung zur MR-Angiografie geschehen - nicht eine umfassende radiologische Weiterbildung durchlaufen
hätten und bei denen die MR-Angiografie nicht zum Kern ihres Fachgebiets gehöre. Dies treffe für Fachärzte für Nuklearmedizin
zu; die MR-Angiografie gehöre nach der Weiterbildungsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte (WBO) in der ab 01.10.2005 geltenden Fassung nicht zum Kern dieses Fachgebiets. Der Bescheid vom 14.12.2006 sei nicht Gegenstand
des Rechtsstreits; er habe sich im Übrigen durch die zum 01.10.2007 in Kraft getretene Qualitätssicherungsvereinbarung zur
MR-Angiografie hinsichtlich dieser Leistungen entsprechend § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf andere Weise erledigt.
Mit seiner gegen das am 12.07.2010 zugestellte Urteil am 09.08.2010 eingelegten Berufung hat der Kläger vorgetragen, er sei
insbesondere in seinen Grundrechten nach Art.
12 Abs.
1 Grundgesetz (
GG) verletzt. Durch die nicht rechtmäßige echte Rückwirkung würden ihm erworbene Teilhaberrechte in der vertragsärztlichen Versorgung
rechtswidrig entzogen. Zudem lägen Verstöße bei der Umsetzung der Qualitätssicherungsvereinbarung zur MR-Angiographie vor.
Ziel und Inhalt dieser Vereinbarung sei die Qualitätssicherung bei der Erbringung von Leistungen der MR-Angiographie. Diese
Qualitätssicherung solle zum Nutzen aller Patienten erfolgen, so dass es unter Qualitätssicherungsgesichtspunkten nicht darauf
ankomme, ob diese GKV-, Privat- oder ggf. Knappschaftsversicherte seien. Damit könne nicht allein auf die vertragsärztliche
Versorgung abgestellt werden. § 3 und § 10 der Qualitätssicherungsvereinbarung zeigten einen Wertungswiderspruch, der zu seinen
Lasten gehe, weil ihm die "fachlichen Qualifikationsanforderungen für kernspintomographische Untersuchungen" noch im Jahr
2006 bestandskräftig bestätigt worden seien. Das Bundessozialgericht (BSG) habe seinerzeit die Kernspintomographie-Vereinbarung als rechts- und verfassungskonform beurteilt. Darauf berufe er sich,
sei er doch auf der Grundlage der Kernspintomographie-Vereinbarung berechtigt worden, die streitgegenständlichen Leistungen
zu erbringen. Wenn die neue Regelungskompetenz den Vertragspartnern ermöglichen solle, die Durchführung technischer Leistungen
auf die Fachärzte zu konzentrieren, für die diese Leistungen nicht nur zum Rand, sondern zum Kern ihres Fachgebietes gehörten,
so könne das für die Zeit ab Wirksamkeit, d.h. Inkrafttreten dieser Regelung, also für die Zukunft gelten. Indes sei das Innehaben
von bereits rechtssicher zugestandenen Rechten zu beachten. Bei ihm jedenfalls seien die Qualifikationsvoraussetzungen zur
Erbringung der MR-Angiographie zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhanden gewesen. Formell sei sicherlich nicht unrichtig,
dass der Bescheid vom 14.12.2006 nicht Gegenstand des Rechtsstreits sei. Dennoch sei die Bindungswirkung des Bescheides gerade
im Hinblick auf den Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot zu berücksichtigen. Der Eintritt nachteiliger Rechtsfolgen könne
nicht auf einen Zeitraum vor Verkündung des Gesetzes erstreckt werden. Zwingende Gründe des allgemeinen Wohls, die dem Vertrauensschutz
der Rechtsunterworfenen vorgingen, lägen nicht vor, da die Genehmigung qualitätsgesichert erteilt worden sei. Das Vertrauen
auf den Fortbestand der Abrechnungsmöglichkeit bei Erbringung von MR-Angiographien sei auch nicht entfallen, weil keiner der
Tatbestände, die nach dem Ausgangsbescheid vom 14.12.2006 einen Widerruf ermöglicht hätten, vorliege.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.06.2010 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 08.01.2008
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2008 zu verurteilen, ihm die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung
von MR-Angiographien des Kapitels 34.4.7 EBM nach der Qualitätssicherungsvereinbarung zur MR-Angiographie zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückweisen.
Sie verweist auf das angegriffene Urteil, das sie für zutreffend erachtet.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten
Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Bescheid der Beklagten vom 08.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 15.04.2008 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht (§
54 Abs.
2 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG)). Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung des SG (§
153 Abs.
2 SGG) und führt ergänzend aus:
Streitgegenstand ist allein das Begehren des Klägers, die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von MR-Angiographien
des Kapitels 34.4.7 EBM nach der Qualitätssicherungsvereinbarung zur MR-Angiographie zu erhalten.
Auf diese Genehmigung hat der Kläger keinen Anspruch.
Aus der mit Wirkung zum 01.01.2007 in Kraft getretenen Qualitätssicherungsvereinbarung zur MR-Angiographie kann ein Anspruch
auf die begehrte Genehmigung nicht hergeleitet werden.
Nach der Übergangsregelung in § 10 der Qualitätssicherungsvereinbarung zur MR-Angiographie erhalten
1.
Ärzte, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung Leistungen der MR-Angiografie regelmäßig in der vertragsärztlichen Versorgung
erbracht haben, eine Genehmigung für die Ausführung von Leistungen der MR-Angiografien,
2.
wenn sie diese innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung bei der Kassenärztlichen Vereinigung beantragen
und
3.
u.a. eine selbstständige Indikationsstellung, Durchführung, Befundung und Dokumentation von 50 MR-Angiografien innerhalb der
letzten zwei Jahre vor Antragstellung nachweisen.
Das SG hat bereits zutreffend ausgeführt, dass der Kläger schon die Voraussetzungen einer selbstständigen Indikationsstellung, Durchführung,
Befundung und Dokumentation von 50 MR-Angiografien innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung nicht erfüllt. Er hat
nämlich nach eigenen Angaben in der Zeit vom 14.12.2006 (Zeitpunkt der Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Kernspintomographien)
bis 14.11.2007 (Antragstellung) lediglich 21 MR-Angiographien bei gesetzlich Krankenversicherten selbständig durchgeführt.
Dies deckt sich mit den Feststellungen der Beklagten, die anhand der Frequenztabellen für die Zeit Dezember 2006 bis Dezember
2007 23 MR-Angiographien ermittelt hat.
Auf vor dem 14.11.2006 durchgeführte Angiographien kommt es schon deshalb nicht an, weil der Kläger in dieser Zeit nicht berechtigt
war, selbständig MR-Angiographien bei gesetzlich Krankenversicherten durchzuführen.
Ebenso kommt es nicht darauf an, ob der Kläger bei Privatpatienten MR-Angiographien durchgeführt hat. Ziel der Qualitätssicherungsvereinbarung
zur MR-Angiographie ist es, die fachlichen, apparativen und organisatorischen Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung
von Leistungen der MR-Angiographien in der vertragsärztlichen Versorgung (Leistungen nach den Nummern 34470 bis 34492 des
EBM) zu regeln (§ 1 Satz 2 der Qualitätssicherungsvereinbarung zur MR-Angiographie). Dementsprechend knüpft die Übergangsregelung
des § 10 daran an, dass Ärzte vor Inkrafttreten der Vereinbarung Leistungen der MR-Angiografie regelmäßig in der vertragsärztlichen
Versorgung erbracht haben, und bestimmt insoweit, dass 50 MR-Angiografien erbracht sein müssen.
Mit seinem Einwand, es müssten entgegen diesen Vorgaben die bei allen Patienten unabhängig von ihrem Versichertenstatus erbrachten
MR-Angiographien berücksichtigt werden, übersieht der Kläger bereits, dass die Ausgestaltung der vertraglichen Regelungen
der Normsetzungshoheit und Gestaltungsfreiheit des zuständigen Normgebers, hier den Vertragspartnern der Qualitätssicherungsvereinbarung,
vorbehalten ist, und "dass die Gerichte erst einschreiten können, wenn eine Regelung, bezogen auf das ihr zugrundeliegende
Gemeinwohlziel, schlechthin ungeeignet, eindeutig nicht erforderlich oder erkennbar unangemessen oder unzumutbar ist, so also
insbesondere dann, wenn die der Rechtsnorm zugrundeliegenden Einschätzungen und/oder Prognosen so offensichtlich fehlerhaft
sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für normative Maßnahmen abgeben können" (BSG, Urteil vom 31.01.2001 - B 6 KA 24/00 R - m.w.N.).
Daran fehlt es hier. Die Vertragspartner knüpfen (ganz offenkundig) an eine bereits qualitätsbestimmte Vortätigkeit des Arztes
an, die nur im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung gesichert war. Eine solche Anknüpfung ist ebenso wie die damit verbundene
Forderung von mindestens 50 MR-Angiographien innerhalb von zwei Jahren nicht ungeeignet, nicht eindeutig nicht erforderlich
oder nicht erkennbar unangemessen oder nicht unzumutbar. Das Gegenteil ist der Fall; die getroffenen Regelungen sind gemessen
an dem bezweckten Ziel sachgerecht.
Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 der Qualitätssicherungsvereinbarung zur MR-Angiographie.
Er ist bereits nicht berechtigt, die Facharztbezeichnung "Radiologie" zu führen.
Soweit er die vorgenannten Regelungen als rechtswidrig erachtet und insbesondere auf die ihm mit Bescheid vom 14.12.2006 erteilte
Genehmigung verweist, führt auch dies nicht weiter.
Die Normsetzungskompetenz der Vertragspartner der Qualitätssicherungsvereinbarung zur MR-Angiographie steht auch nach dem
Vorbringen des Klägers außer Zweifel. Nach §
135 Abs.
2 Satz 1
SGB V (in der ab 01.07.1997 durchgängig unveränderten Fassung des Zweiten Gesetzes zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung
in des Gesetzlichen Krankenversicherung (2. GKV-Neuordnungsgesetz) vom 23.06.1997) können die Partner der Bundesmantelverträge
für ärztliche und zahnärztliche Leistungen, welche wegen der Anforderungen an ihre Ausführung oder wegen der Neuheit des Verfahrens
besonderer Kenntnisse und Erfahrungen (Fachkundenachweis) sowie einer besonderen Praxisausstattung oder weiterer Anforderungen
an die Strukturqualität bedürfen, einheitlich entsprechende Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung dieser Leistungen
vereinbaren. Die Qualitätssicherungsvereinbarung zur MR-Angiographie hält sich im Rahmen dieser Ermächtigungsgrundlage. Insbesondere
ist die Einschätzung der Vertragsparteien, dass die Ausführung (und Abrechnung) von MR-Angiographien von im Einzelnen geregelten
fachlichen, apparativen und organisatorischen Voraussetzungen abhängt, nicht zu beanstanden (vgl. dementsprechend bereits
zur Kernspinntomographie-Vereinbarung vom 10.02.1993 BSG, Urteil vom 31.01.2001 - B 6 KA 24/00 R -). Im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung sind die Vertragspartner auch befugt, zur Sicherung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit
der Leistungserbringung Regelungen treffen, nach denen die Erbringung bestimmter medizinisch-technischer Leistungen, zu denen
z.B. die Computertomographie und die MR-Tomographie zählen (Hencke in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, 19. Auflage,
§
135 Rdn. 9; Koch in jurisPK-
SGB V, 1. Auflage, §
135 SGB V Rdn. 64), den Fachärzten vorzubehalten, für die diese Leistungen zum Kern ihres Fachgebietes gehören (§
135 Abs.
2 Satz 4
SGB V - eingefügt durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz) vom 14.11.2003).
Mit dieser Konzentrierung besonders aufwendiger medizinisch-technischer Leistungen auf entsprechend besonders qualifizierte
Ärzte hat der Gesetzgeber u.a. das Ziel angestrebt, die Leistungsqualität zu steigern und zugleich überflüssige und damit
unwirtschaftliche Untersuchungen zu vermeiden. Diese Konzentrierung ist als Berufsausübungsregelung i.S.d. Art.
12 Abs.
1 Satz 2
GG aus Gründen des höherrangigen Gemeinwohls als verhältnismäßig und damit als verfassungskonform anzusehen, weil diejenigen
Ärzte, die die entsprechenden Untersuchungen nur am Rande ihres Fachgebiets erbringen, durch eine solche Regelung nicht in
existenzbedrohender und somit nicht in unzumutbarer Weise belastet werden (BSG, Urteil vom 31.01.2001 a.a.O.; Hencke a.a.O.).
Dementsprechend ist die Regelung in § 3 der Qualitätssicherungsvereinbarung zur MR-Angiographie, die Durchführung und Abrechnung
von MR-Angiographien nur noch Vertragsärzten gestatten, die zum Führen der Facharztbezeichnung Radiologie berechtigt sind,
nicht zu beanstanden; sie entspricht vielmehr den gesetzlichen Vorgaben. Dadurch wird der Kläger nicht in seinen Grundrechten
verletzt; denn die Leistungen der MR-Angiographie gehören im Gegensatz zum Fachgebiet Radiologie nicht zum Kern des Fachgebiets
Nuklearmedizin.
Für die Beurteilung, ob Leistungen zum Kern eines Fachgebiets gehören, ist darauf abzustellen, welche Inhalte und Ziele der
Weiterbildung für das jeweilige Fachgebiet in der jeweiligen WBO des Landes genannt werden. Der Kernbereich eines Fachgebiets wird dadurch bestimmt, dass für diesen Bereich eingehende Kenntnisse,
Erfahrungen und Fertigkeiten erworben werden müssen (vgl. u.v.a. BSG, Beschluss vom 22.03.2006 - B 6 KA 46/05 B -). Darunter fallen im Fachgebiet Nuklearmedizin, wie bereits das SG anhand der ab 01.01.2005 geltenden WBO zutreffend ausgeführt hat, MR-Angiographien nicht. Auch aus den früheren Fassungen der WBO (z.B. i.d.F. vom 01.09.2002) ergibt sich kein anderes Ergebnis. Während für die diagnostische Radiologie Vermittlung, Erwerb
und Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten u.a. in der Magnetresonanz gefordert werden, reichen bei
der Nuklearmedizin die Vermittlung und der Erwerb von Kenntnissen über Magnetresonanz.
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen durch die mit Bescheid vom 14.12.2006 erteilte Genehmigung begründeten
Vertrauensschutz berufen. In die Zukunft wirkendes Vertrauen konnte der Kläger schon deshalb nicht mehr haben, weil die Beklagte
ein solches Vertrauen mit ihrem Hinweis vom 18.09.2007 auf die zukünftigen Konsequenzen der Qualitätssicherungsvereinbarung
zur MR-Angiographie unterbrochen hat. Unabhängig davon kann sich aber ein Vertragsarzt ohnehin nicht darauf berufen, dass
Regelungen zur Durchführung und Abrechnung von vertragsärztlichen Leistungen auf Dauer unverändert bestehen bleiben. Die Grundsätze
der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes können den Normgeber zwar zwingen, für diejenigen, die eine künftig unzulässige
Tätigkeit in der Vergangenheit in erlaubter Weise ausgeübt haben, angemessene Übergangsregelungen zu schaffen. Eine darüber
hinausgehende Verpflichtung, sog. Altrechtsinhaber stets von neuen und zulässigen Qualifikationsanforderungen unbehelligt
zu lassen, besteht aber nicht (BSG, Urteil vom 18.03.1998 - B 6 KA 23/97 R - m.w.N.). Diesen Vorgaben entsprechend enthält § 10 der Qualitätssicherungsvereinbarung zur MR-Angiographie eine Übergangsregelung,
die sog. Altrechtsinhaber und damit auch den Kläger - wie bereits dargelegt - nicht unzumutbar trifft. Es ist insbesondere
im Hinblick auf das erklärte Ziel einer gesteigerten Qualitätssicherung weder unangemessen noch sachfremd, Ausnahmeregelungen
nur für Altrechtinhaber vorzusehen, deren Leistungsspektrum in einem bedeutsameren Maß betroffen ist.
Nicht Gegenstand des Rechtsstreits, aber dem SG in seiner in der Bewertung dennoch zuzustimmen ist, dass sich der Bescheid vom 14.12.2006 durch die zum 01.10.2007 in Kraft
getretene Qualitätssicherungsvereinbarung zur MR-Angiographie i.S.d. § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise erledigt hat. Nachdem die Vertragspartner die Erbringung und Abrechnung von MR-Angiographien neu dahin geregelt
haben, dass nur im Einzelnen benannte Leistungserbringer diese Leistungen erbringen dürfen, scheidet die Genehmigung vom 14.12.2006
als Rechtsgrundlage für die weitere Erbringung der Leistungen aus (s. dazu BSG Urteil vom 18.03.1998 - B 6 KA 23/97 R -). Die Ausführung von MR-Angiographien ist dem Kläger aufgrund der Neuregelungen rechtlich unmöglich geworden, die ursprüngliche
Genehmigung hat ihre regelende Wirkung verloren (vgl. Roos in von Wulffen, SGB X, 6. Auflage, § 39 Rdn. 14).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs.
1 Satz 1 Halbsatz 3
SGG i.V.m. §
154 Abs.
2 Verwaltungsgerichtsordnung. Danach fallen demjenigen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt
hat.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§
160 Abs.
2 SGG).