Gründe
I.
Mit Beschluss vom 12.03.2012 - L 11 SF 405/11 AB - hat der Senat das gegen Richter am Sozialgericht I gerichtete Ablehnungsgesuch der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin,
der der Beschluss am 17.03.2012 zugestellt worden ist, hat am 21.03.2012 Anhörungsrüge erhoben und die Mitglieder des erkennenden
Senats, Vorsitzender Richter am Landessozialgericht G, Richter am Landessozialgericht X und Richterin am Landessozialgericht
Q, die am Beschluss mitgewirkt haben, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
II.
An einer Entscheidung ist der Senat nicht durch den Antrag auf Ablehnung der Senatsmitglieder gehindert, da das Ablehnungsgesuch
offensichtlich missbräuchlich und daher unzulässig ist. Der Ablehnungsgrund wird durch keinerlei nachvollziehbarem Bezug zum
konkreten Verfahren auch nur ansatzweise substantiiert. Insoweit war auch keine dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters
einzuholen (ständige Rechtsprechung, z.B. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15.10.2008 - I S 27/08 - m.w.N.).
Die Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen.
Nach §
178a Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) in der Fassung des Art. 9 des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 09.12.2004 ist das Verfahren auf
die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn - Erstens - ein Rechtsmittel
oder anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - Zweitens - das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten
auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Die gegen den Beschluss des Senats vom 29.11.2011 mit Schreiben vom 19.03.2012 erhobene Anhörungsrüge ist statthaft (vgl.
u.a. Beschluss des Senats vom 24.09.2009 - L 11 AR 97/09 AB RG - m.w.N.). Sie ist auch fristgerecht erhoben worden (§
178a Abs.
2 Satz 1
SGG), aber gemäß §
178a Abs.
4 Satz 1
SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben worden ist. Zwar erachtet der
Senat die nach §
178a Abs.
2 Satz 3
SGG vorgeschriebene Schriftform trotz fehlender Unterschrift unter dem Schreiben vom 19.03.2012 als gewahrt, da aus zahlreichen
Verfahren der Klägerin der Aufbau, die Diktion und das äußeres Erscheinungsbild der Schreiben ihres Bevollmächtigten bekannt
sind und daher keine Zweifel an der Urheberschaft bestehen. Die Anhörungsrüge genügt indes nicht den gesetzlichen Anforderungen
des §
178a Abs.
2 Satz 4
SGG. In der Begründung einer Anhörungsrüge ist schlüssig auszuführen, inwiefern der behauptete Verstoß des Gerichts sich auf
dessen Entscheidung ausgewirkt haben kann, der Anhörungsfehler für die Entscheidung also rechtlich kausal gewesen sein soll
(Frehse in Jansen,
SGG, 4. Auflage 2012, §
178a Rdn. 12 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Rüge der Antragstellerin nicht. Sie hat bereits nicht dargelegt, dass der
Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§
178a Abs.1 Satz 1 Nr. 2
SGG).
Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör setzt voraus, dass
ein Beteiligter nicht hinreichend Gelegenheit gehabt hat, sich zu dem zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und dadurch
die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in BVerfGE 22, 114). Soweit die Klägerin geltend macht, zur "Frage der Zuständigkeitsänderung" nicht gehört worden zu sein, verkennt sie - respektive
ihr Bevollmächtigter -, dass sich nicht die Zuständigkeit für Befangenheitsangelegenheiten geändert hat, sondern - wie im
Beschluss vom 12.03.2012 ausgeführt - die Regelung des §
60 Abs.
1 SGG, die sich aber für die Klägerin nicht ausgewirkt hat. Ein Anlass für eine Anhörung bestand vor diesem Hintergrund nicht.
Erst recht war die fehlende Anhörung nicht für die Entscheidung kausal.
Soweit die Klägerin weiter ausführt, sie hätte weiter angehört werden müssen, weil der Senat ihre Angaben als "unzusammenhängende
Beschuldigungen" gewertet hat, vermag auch dies ihr Gesuch nicht zu begründen. Anlass für einen rechtlichen Hinweis bestand
nicht. Denn es war Sache der Klägerin von sich aus substantiiert und schlüssig den Lebenssachverhalt - so wie er sich zugetragen
hat - darzutun, aus dem sich ein Grund für eine Befangenheit des abgelehnten Richters ergeben soll. Der Senat hat das Vorbringen
der Klägerin zur Kenntnis genommen und dieses in seinem Beschluss vom 12.03.2012 umfassend bewertet. Soweit die Klägerin andere
Rückschlüsse als der Senat zieht, bleibt ihr das unbenommen; dies begründet indes keine Anhörungsrüge.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des §
193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache selbst.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§
177,
178a Abs.
4 Satz 3
SGG).