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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.08.2021 - 20 SO 20/20
Anspruch auf Leistungen für Betreuungskosten in einer Wohngemeinschaft für Demenzkranke nach dem SGB XII Rechtmäßigkeit der Überleitung eines Schenkungsrückforderungsanspruchs des sozialhilfebedürftigen Leistungsempfängers Anforderungen an die Ermessensentscheidung der Behörde
1. Ein Schenkungsrückforderungsanspruch ist ein nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII überleitungsfähiger, zivilrechtlicher Anspruch – hier der sozialhilfebedürftigen Mutter gegenüber ihrem Sohn als Dritten. Dabei setzt die Rechtmäßigkeit einer Überleistungsanzeige nicht voraus, dass der übergeleitete Anspruch tatsächlich besteht.
2. Das Abstellen im Wesentlichen allein auf den sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatz stellt keinen Ermessensfehler dar.
Normenkette:
SGB XII § 2
,
SGB XII § 93 Abs. 1 S. 1
,
BGB § 516 Abs. 1
,
BGB § 525
,
BGB § 528 Abs. 1 S. 1
,
BGB § 529 Abs. 1
,
BGB § 818 Abs. 2
,
BGB § 818 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Duisburg 19.12.2019 S 2 SO 152/19
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 19.12.2019 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 5.000,00 € festgesetzt.

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