Unzulässigkeit der Beschwerde des notwendig beigeladenen Leistungserbringers im sozialgerichtlichen Verfahren über einen sozialhilferechtlichen
Rechtsstreit
Gründe
1.) Die fristgerecht eingelegte Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Duisburg vom 09.07.2015 ist bereits unzulässig.
Entscheidungen des SG im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind grundsätzlich mit der Beschwerde anfechtbar, soweit in der Hauptsache
- wie hier - die Berufung zulässig wäre (§
172 SGG). Beigeladene sind dann beschwerdebefugt, wenn der ergangene Beschluss sie materiell beschwert, also in eine eigene Rechtsposition
des Beigeladenen eingreift oder zu einer Beeinträchtigung subjektiver Rechte des Beigeladenen führen kann (vgl. Leitherer
in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 14. Aufl. (2014), vor §
143 Rn. 4a m. w. N.). Eine Beeinträchtigung berechtigter Interessen genügt insoweit nicht (vgl. Leitherer, a.a.O., § 75 Rn. 19
und Vor § 143 Rn. 4a).
Der Beigeladene kann vorliegend nicht geltend machen, dass er aufgrund der Bindungswirkung des angefochtenen Beschlusses (analog
§
141 Abs.
1 Nr.
1 SGG) unmittelbar in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt ist (vgl. nur Hintz/Lowe,
SGG, 2012, §
143 Rn. 16; Leitherer, a.a.O., §
75 Rn. 19 und Vor §
143 Rn. 4a, 8; Sommer in: Roos/Wahrendorf,
SGG (2014), §
143 Rdnr. 24; Straßfeld, ebd., §
75 Rn. 264, 270).
Zwar hat das SG den Beigeladenen als Leistungserbringer in dem Rechtsstreit der Hilfeempfängerin (Antragstellerin) gegen den Sozialhilfeträger
(Antragsgegnerin) um die vorläufige Verpflichtung zur Übernahme von Schulden, die ihr aufgrund der Nichtzahlung von Pflegekosten
für ihre Unterbringung in dem Pflegeheim des Beigeladenen entstanden sind, nach dem SGB XII zu Recht notwendig beigeladen (grundlegend BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R -, [...] Rn. 13 ff.; s. hierzu auch Senat, Beschluss vom 26.11.2014 - L 9 SO 429/14
B ER -, [...] Rn. 29). Es handelt sich dabei um eine echte notwendige Beiladung, weil die Entscheidung über die Verpflichtung
des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer aufgrund des in dem in der Hauptsache begehrten
Bewilligungsbescheid zu erklärenden Schuldbeitritts des Sozialhilfeträgers (vgl. dazu sogleich) nur einheitlich ergehen kann
(vgl. §
75 Abs.
2, 1. Alt.
SGG). Dies ist jedoch nicht der Fall, weil in eine (eigene) Rechtsposition des Beigeladenen (Leistungserbringer) eingegriffen
wird, sondern weil die erstrebte gerichtliche Entscheidung unmittelbar auch die Rechtsbeziehungen des Leistungserbringers
betrifft, was für eine echte notwendige Beiladung ausreicht (vgl. Jaritz/Eicher in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. (2014), § 75 Rn. 56).
Die zutreffend erfolgte notwendige Beiladung führt allerdings nicht dazu, dass der Leistungserbringer im sozialgerichtlichen
Klageverfahren abweichende Sachanträge stellen oder ein Rechtsmittel einlegen könnte, denn sein Zahlungsanspruch ist lediglich
akzessorisch (vgl. Coseriu, Sozialrecht Aktuell 2012, 99, 101 f.; Eicher, SGb 2013, 127, 130; Jaritz/Eicher a.a.O., § 75 Rn. 47, 56; Leitherer, a.a.O., § 75 Rn. 19). Er ist durch den angefochtenen Bescheid der
Antragsgegnerin somit nicht in eigenen subjektiven Rechten betroffen und durch den antragsabweisenden Beschluss des SG nicht materiell beschwert (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 25.06.2015 - L 7 SO 1447/11 -, [...]
Rn. 61; Coseriu, a.a.O., Eicher, a.a.O.; Leitherer, a.a.O.).
Denn erst durch einen Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers erwirbt der Leistungserbringer einen Zahlungsanspruch gegen diesen
im Umfang der dem Hilfeempfänger bewilligten Leistungen. Vor der Bewilligung steht ihm keine Rechtsposition zu. Ein eigenes
Klagerecht auf Bewilligung der Leistung überhaupt besitzt er hingegen nicht (Jaritz/Eicher a.a.O., § 75 Rn. 61, m.w.N.). Denn
der Schuldbeitritt durch den Sozialhilfeträger erstreckt sich nur auf die durch Verwaltungsakt übernommenen Kosten, er sichert
den Anspruch des Leistungserbringers nur in der Höhe, in der dem Hilfebedürftigen auch Leistungen zugebilligt worden sind.
Einen solchen Schuldbeitritt hat die Antragsgegnerin mit dem in der Hauptsache angefochtenen Bescheid vom 08.01.2015 aber
gerade abgelehnt, so dass zugunsten des Beigeladenen insofern bisher keine Rechtsposition besteht.
2.) Eine (Anschluss-)Beschwerde der anwaltlich vertretenen Antragstellerin liegt nicht vor. Sie hat sich lediglich inhaltlich
dem Beschwerdevorbringen des Beigeladenen angeschlossen (" dem Schriftsatz beigepflichtet.") und keinen eigenen Antrag formuliert.
3.) Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs.
1 Satz 1
SGG.
4.) Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§
177 SGG).