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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.02.2010 - 9 SO 6/08
Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, Leistungen für die Unterkunft, Übernahme doppelter Mietaufwendungen, Notwendigkeit des Auszugs aus der bisherigen Wohnung
Ausnahmsweise sind doppelte Mietaufwendungen als sozialhilferechtlicher Bedarf zu übernehmen, wenn der Auszug aus der bisherigen Wohnung notwendig war und deswegen die Mietzeiträume wegen der Kündigungsfrist nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden konnten. Die Unterkunftskosten für die alte Wohnung sind neben den Kosten für die neue Unterkunft dann zu übernehmen, wenn es notwendig gewesen ist, dass der Hilfeempfänger die neue Wohnung zu diesem Zeitpunkt gemietet und bezogen hat. Zudem muss der Hilfeempfänger alles ihm Mögliche und Zumutbare getan haben, die Aufwendungen für die frühere Wohnung so gering wie möglich zu halten, wozu etwa die Suche nach einem Nachmieter gehört. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB XII § 29 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 29 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Aachen 19.12.2007 S 19 SO 31/07
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 19.12.2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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