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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.02.2017 - 9 SO 691/16 B ER; L 9 SO 692/16 B
SGB-XII-Leistungen Verpflichtungserklärung zur Tragung der Unterhaltskosten für einen Ausländer Regresspflicht des Erklärenden
1. Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen (§ 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG).
2. Allerdings ist schon dem Wortlaut des § 68 Abs. 1 AufenthG ohne Weiteres zu entnehmen, dass aus der Verpflichtungserklärung lediglich eine Regresspflicht des Erklärenden gegenüber der öffentlichen Stelle resultiert.
3. Damit dürfen Leistungen gegenüber Hilfebedürftigen nicht per se, d.h. unter Hinweis auf das bloße Bestehen der Verpflichtungserklärung, ausgeschlossen werden; vielmehr soll sich diejenige öffentliche Stelle, die öffentliche Mittel aufgewendet hat, diese gerade vom Verpflichtungsgeber erstatten lassen, § 68 Abs. 2 Satz 3 AufenthG.
Normenkette:
SGB XII § 19 Abs. 2
,
SGB XII §§ 41 ff.
,
AufenthG § 68 Abs. 1 S. 1
,
AufenthG § 68 Abs. 2 S. 3
Vorinstanzen: SG Münster 23.11.2016 S 11 SO 230/16 ER
Tenor
Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 23.11.2016 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern in der Zeit vom 14.11.2016 bis 31.03.2017 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) in Höhe der jeweiligen Regelbedarfe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Den Antragstellern wird für das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz vor dem Sozialgericht ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S. I N. 4, 48231 X, beigeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen zur Hälfte. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

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