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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.02.2010 - 9 KR 18/08
Hilfsmittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung; Eintragung sachenrechtlich selbständiger Teilkomponenten eines komplexen Hilfsmittelsystems in das Hilfsmittelverzeichnis
Sachenrechtlich selbständigen Teilkomponenten eines komplexen Hilfsmittelsystems (hier: Antriebseinheit eines Herzunterstützungssystems), deren Wirkung nur im Zusammenhang mit dem Gesamtsystem eintritt, stellen kein Hilfsmittel dar, das in das Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V eingetragen werden könnte. Dies gilt auch dann, wenn die Teilkomponente austauschbar ist und einen erheblichen Gebrauchsvorteil (hier: Erschließung des Nahbereichs) bietet, der selbst Zweck einer Hilfsmittelversorgung sein kann.
Normenkette: ,
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1
,
SGB IX § 31 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 18.10.2006 S 73 KR 3025/04
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Oktober 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Die Revision wird zugelassen.

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