LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.09.2006 - 3 ER 143/06 SO
Angemessenheit der Unterkunftskosten beim Anspruch auf Grundsicherung im Alter
Die Angemessenheit der Unterkunftskosten liegt vor, wenn sie sich innerhalb einer Mietpreisspanne bewegen, die allgemein am
Wohnort des Leistungsberechtigten sozialhilferechtlich angemessen wären. Zusätzlich ist für die konkrete Angemessenheit der
Unterkunftskosten darauf abzustellen, ob dem Hilfesuchenden eine Wohnung mit abstrakt angemessenen Aufwendungen konkret verfügbar
und zugänglich ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB XII § 28 Abs. 1 § 29 Abs. 1 § 42 S. 1 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Speyer 07.07.2006 S 16 ER 208/06 SO