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LSG Saarland, Beschluss vom 21.05.2021 - 2 KR 4/21
Vorläufige Leistungen nach Maßgabe des Leistungskatalogs des SGB V Begründung einer Versicherungspflicht Keine Bildung zweier verschiedener 5-Jahres-Zeiträume
1. Die in § 6 Abs 3a S 2 SGB V genannte "Hälfte dieser Zeit" bezieht sich dem Wortlaut und Systematik nach auf die in Satz 1 genannten "in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht". Die Bildung zweier verschiedener 5-Jahres-Räume dürfte im Gesetz keine Stütze finden (anders: Gemeinsames Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und der Deutsche Rentenversicherung Bund vom 24.10.2019).
2. Es mag sein, dass die Begründung einer Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V für zuvor nicht gesetzlich versicherte Bestandsrentner und insbesondere die Anwendung des § 5 Abs 2 S 3 SGB V auf Bestandsrentner vom Gesetzgeber nicht gewollt war. Ein möglicher entgegenstehender Wille hat jedoch nicht Ausdruck im Wortlaut des Gesetzes gefunden, sodass ein Anspruch des Bestandsrentners auf Aufnahme in die KVdR nicht ausgeschlossen erscheint.
Normenkette:
SGG § 193
Vorinstanzen: SG Saarbrücken 25.03.2021 S 1 KR 9/21 ER
Tenor
1. Die Ziffer 1 des Tenors des Beschlusses des Sozialgerichts für das Saarland vom 25. März 2021 wird wie folgt neu gefasst: Die Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, dem Antragsteller ab sofort die Leistungen nach Maßgabe des Leistungskataloges des SGB V und der dort aufgeführten einzelnen gesetzlichen Vorschriften zu gewähren und ihm unverzüglich eine Krankenversicherungskarte auszuhändigen.
2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
3. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für das Beschwerdeverfahren.

Entscheidungstext anzeigen: