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LSG Sachsen, Urteil vom 14.09.2015 - 2 U 39/12
Gesetzliche Unfallversicherung; Streitigkeit am Arbeitsplatz - Arbeitsunfall; Berufungseinlegung; eigenwirtschaftliche Betätigung; elektronische Form; elektronischer Rechtsverkehr; handgreifliche Streitigkeit; qualifizierte elektronische Signatur
1. Die Einlegung der Berufung durch elektronische Übermittlung eines im Original unterschriebenen eingescannten Schriftsatzes, der qualifiziert elektronisch signiert ist, ist auch dann formwirksam, wenn der Inhaber der qualifizierten elektronischen Signatur nicht mit dem Urheber des eingescannten Schriftsatzes übereinstimmt.
2. Eine handgreifliche Auseinandersetzung am Arbeitsplatz, deren Auslöser Streit um die vom Arbeitgeber geduldete Ausgestaltung eines Gemeinschaftsbüros mit privaten Bildern ist, unterfällt nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 1
,
SGG § 151
,
SGG § 65a Abs. 1 S. 1
,
SGG § 65a Abs. 1 S. 3
Vorinstanzen: SG Dresden 02.01.2012 S 5 U 241/10
I. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 2. Januar 2012 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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