Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Sachsen, Urteil vom 15.09.2015 - 5 RS 926/14
Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen; fingierte Versorgungsanwartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor Eintritt des Versorgungsfalls - Zusatzversorgung; gesellschaftliche Organisation der DDR; FDGB; Verlust
Innerhalb des Anwendungsbereichs des Zusatzversorgungssystems der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen (Nr. 21 der Anlage 1 zum AAÜG) kann eine Versorgungsanwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG fingiert werden, wenn der Begünstigte in der ehemaligen DDR zu irgendeinem Zeitpunkt Mitglied dieses Zusatzversorgungssystems kraft Beitritts war, entsprechende Beiträge entrichtete hatte und damit eine Versorgungsanwartschaft besessen hatte, die ihm (später) auf Grund Ausscheides aus dem Beschäftigungsverhältnis verlustig gegangen war.
Normenkette:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Leipzig 26.11.2014 S 27 RS 568/13
I. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 26. November 2014 aufgehoben. Die Beklagte wird, unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Dezember 2012 in der Fassung des Bescheides vom 27. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2013, verurteilt, für die Klägerin mittels gesonderten Bescheides die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeit vom 1. Januar 1976 bis 31. März 1981 als Zeit der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: