Rentenversicherung - Umschulung; Lokführerin; Ermessensreduzierung auf Null; PKH-Beschwerde
Gründe:
I.
Verfahrensgegenstand ist die Beschwerde gegen eine die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung des Sozialgerichts Magdeburg
(SG). Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Übernahme der Kosten einer Umschulungsmaßnahme zur Eisenbahn-Fahrzeugführerin
Klasse 3 durch die Beklagte als eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Die am ... 1974 geborene Klägerin erlernte den Beruf einer Krankenschwester und war seit 1998 in der Altenpflege tätig. Aufgrund
beruflicher Überforderung entwickelte sie psychische Erkrankungen und ist seit dem 01. Dezember 2009 arbeitslos.
Am 20. Januar 2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Sie gab an, dass die
psychische Belastung in der Altenpflege zu hoch sei. Der Druck würde wegen der Zeiten, Dokumentation etc. von Jahr zu Jahr
größer werden. Sie fühle sich dieser menschlichen Verantwortung nicht mehr gewachsen, nehme vieles mit nach Hause, habe Schlafprobleme
und im August fast einen "Burnout" erlitten. Sie wolle eine Umschulung zur Lokführerin absolvieren. Für diesen Beruf sei sie
tauglich. Nach einem später eingereichten Schreiben der d. G. GmbH an die DB M. L. AGvom 17. November 2009 ist sie für die
Tätigkeit einer Eisenbahnführerin unter der Bedingung tauglich, dass sie eine Sehhilfe trägt. Der C.-verband für das Dekanat
M. e. V. bestätigte in einem Schreiben vom 25. November 2009, dass die Klägerin die psychischen Belastungen einer Krankenschwester
nicht mehr bewältigen könne und dies schon psychische und körperliche Auswirkungen gehabt habe. Die behandelnde Hausärztin
und Fachärztin für Allgemeinmedizin und Ärztliche Psychotherapeutin Dr. W. bescheinigte mit Schreiben vom 08. Dezember 2009,
dass die Klägerin beruflich überfordert gewesen sei und sich hierdurch psychische Probleme, Schlaf-, Konzentrations- und Leistungseinschränkungen
ergeben hätten. Ärztlicherseits sei die Beendigung des Arbeitsverhältnisses empfohlen worden, um eine totale Dekompensation
bzw. Erwerbsunfähigkeit zu verhindern. Im Befundbericht vom 02. März 2010 teilte Dr. W. der Klägerin mit, dass diese für die
Umschulung zu einer Lokführerin belastbar sei. Sie sei zeitlich und örtlich voll orientiert, durchschnittlich intelligent,
der emotionale Kontakt gelinge ihr gut, es bestehe kein Anhalt für Depressivität, kein Anhalt für psychotisches organisches
Geschehen oder Suizidalität. Nach einem Gutachten des Ä. D. der Bundesagentur für Arbeit vom 15. Dezember 2009 sei die Klägerin
für die geplante Tätigkeit als Lokführerin geeignet. Dies ergebe sich aufgrund der Untersuchung sowie in Anbetracht der bahnpsychologischen
Tests vom 28. Oktober 2009. Auf Veranlassung der Beklagten erstattete die Fachärztin für Psychiatrie H. nach Untersuchung
der Klägerin am 10. Mai 2010 das Gutachten vom 25. Mai 2010. Sie diagnostizierte u. a. eine Anpassungsstörung und eine verlängerte
depressive Reaktion. Die Klägerin habe über eine bestehende Niedergeschlagenheit, Antriebsminderung, gesteigerte Erschöpfbarkeit,
Mattigkeit und Überforderung bei den täglichen Verrichtungen berichtet. Sie habe mitgeteilt, dass ihr eine Tagesstruktur fehle,
sie kein Zeitgefühl mehr habe, sie sich depressiv fühle und rasch erschöpft sei. Es sei eine Verlustangst aufgefallen, außerdem
eine Angst vor dem Alleinsein sowie eine Unsicherheit in sozialen Situationen. Die Klägerin habe Angst vor dem Äußern von
Bedürfnissen, sei nicht fähig Prioritäten zu setzen, grübele ständig und zweifle an Entscheidungen. Es habe eine erhebliche
Unsicherheit bezüglich der eigenen Meinung bestanden und ein großer Wunsch nach Anerkennung und Zuwendung. Ein Wahrnehmen
eigener Grenzen habe gefehlt. Als Krankenschwester sei die Erwerbsfähigkeit aufgrund der seelischen Störung erheblich gefährdet.
Für eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, vorwiegend keine sozial ausgerichtete Beschäftigung, erscheine sie aber
vollschichtig einsetzbar.
Mit Bescheid vom 27. Juli 2010 bewilligte die Beklagte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach. Am 23. September
2010 erschien die Klägerin mit ihrem Ehemann bei der Beklagten. Nach einem Aktenvermerk der Beklagten sei die Klägerin von
vornherein aggressiv gewesen, habe ihre Akte an sich genommen, der Mitarbeiterin entgegen geworfen und geschrien. Eine ruhige
Atmosphäre sei nicht herzustellen gewesen. Die Klägerin habe mitgeteilt, dass sie unbedingt eine Umschulung zur Lokführerin
beginnen wolle. Da sich die Klägerin und ihr Ehemann massiv geäußert hätten, sie würden nicht ohne eine positive Entscheidung
das Büro verlassen, sei ein Polizeinotruf erfolgt. Die Polizei habe die Eheleute aus dem Haus begleitet. Die Klägerin und
ihr Ehemann hätten noch versucht, mit dem Handy Fotos von der Mitarbeiterin der Beklagten zu machen. Ihnen sei ein Hausverbot
erteilt worden.
Mit Bescheid vom 24. September 2010 lehnte die Beklagte die Umschulung zur Lokführerin ab. Die von der Klägerin angestrebte
Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht leidensgerecht. Grundsätzlich sei die Beklagte jedoch bereit, bei der Vermittlung
eines leidensgerechten Arbeitsplatzes behilflich zu sein. Hiergegen legte die Klägerin am 11. Oktober 2010 Widerspruch ein.
Sie verwies zur Begründung auf das Gutachten des m. D. der Bundesagentur für Arbeit vom 15. Dezember 2009, das Gutachten der
Frau H., wonach eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich sei, sowie auf die Tauglichkeitsuntersuchung der umschulenden
Gesellschaft. Die Beklagte holte eine Stellungnahme ihrer Ärztin Dr. L. ein, die mitgeteilt hat, dass die psychische Belastung
einer Lokführerin mindestens so hoch sei wie die in einer Pflegetätigkeit. Mit Widerspruchsbescheid vom 05. Januar 2011 wies
die Beklagte den Widerspruch zurück. Unter Berücksichtigung der bestehenden Gesundheitsstörungen sei festgestellt worden,
dass die Erwerbsfähigkeit im Beruf einer Krankenschwester erheblich gefährdet bzw. gemindert sei. Daher seien Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach bewilligt worden. Die von der Klägerin begehrte Ausbildung zur Lokomotivführerin
sei jedoch nicht dazu geeignet, die Klägerin auf lange Sicht beruflich einzugliedern. Nach den Feststellungen ihres sozialmedizinischen
Dienstes werde ein uneingeschränkter Einsatz als Lokomotivführerin dauerhaft nicht möglich sein. Diese Tätigkeit sei mit den
bei der Klägerin vorliegenden psychischen Leistungseinschränkungen nicht vereinbar. Die Tätigkeit als Lokomotivführerin stelle
regelmäßig erhöhte Anforderungen an die psychische Belastbarkeit. Es sei eine Tätigkeit mit Kundenkontakt, hoher Verantwortung
für Personen und Sachen, regelmäßigen Schichtdienst, Überstunden und häufiger Abwesenheit vom Wohnort. Die Beschwerden der
Klägerin, die zur grundsätzlichen Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geführt hätten, seien seit 1998
bestehende Depressionen und diffuse Ängste, starke Erschöpfungszustände, Antriebsminderung, Ein- und Durchschlafstörungen,
soziale Unsicherheit, fehlendes Durchsetzungsvermögen sowie eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit. Mit diesen Erkrankungen
und Beschwerden sei die Tätigkeit als Lokomotivführerin nicht ausführbar. Die bei der Klägerin vorliegenden gesundheitlichen
Beeinträchtigungen könnten jederzeit durch bestimmte äußere und innere Belastungsfaktoren verstärkt werden, so dass es bei
einer Tätigkeit als Lokomotivführerin zu einer erneuten psychischen Dekompensation kommen könnte. Mit einer dauerhaften beruflichen
Wiedereingliederung könne daher in diesem Beruf nicht gerechnet werden. Die Klägerin erfülle daher die Gesamtanforderungen,
die der Beruf der Lokomotivführerin an die psychische Belastbarkeit eines Menschen stelle, nicht in allen Bereichen. Eine
uneingeschränkte Einsetzbarkeit im angestrebten Berufsbild sei jedoch Voraussetzung für eine Förderung.
Am 12. November 2010 hat die Klägerin beim SG einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (S 46 R 746/10 ER) gestellt und vorgetragen, dass die Umschulung zur Lokomotivführerin für sie nicht nur möglich, sondern auch gesundheitlich
förderlich sei. Dabei handele es sich um keine sozial ausgerichtete Beschäftigung, so dass gerade dies ein leidensgerechter
Arbeitsplatz sei. Die Bahn habe sie positiv getestet. Sie sei geeignet, nach einer Umschulung die Tätigkeit einer Lokführerin
auszuüben. Durch die Ablehnung dieser Umschulung drohe die Gefahr einer psychischen Dekompensation. Die Klägerin hat zum Beleg
ein Schreiben der behandelnden Ärztin Dr. W. vom 17. November 2010 vorgelegt, die von einer psychischen Stabilisierung berichtet.
Das SG hat mit Beschluss vom 06. Dezember 2010 den Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die hier notwendige
Ermessensreduzierung auf Null sei nicht gegeben, da auch Lokführer einem hohen psychischen Stress unterliegen würden. Es sei
nicht ersichtlich, dass die Klägerin psychisch stabil genug sei. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Landessozialgericht
Sachsen-Anhalt (LSG) mit Beschluss vom 28. Februar 2011 (L 1 R 19/11 B ER) zurückgewiesen.
Die Klägerin hat am 31. Januar 2011 Klage beim SG erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Sie habe gegen die Beklagte einen
Anspruch darauf, dass die begehrten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für die Teilnahme der Umschulungsmaßnahme zur
Lokomotivführerin erbracht werden. Aus Art.
12 Grundgesetz folge, dass der Zugang zu einem gewählten Beruf nicht durch das öffentliche Leistungsrecht erschwert oder wirtschaftlich
unmöglich gemacht werden dürfe und deshalb die gesetzlichen Vorschriften im öffentlichen Leistungsrecht im Zweifel zu Gunsten
der Berufsfreiheit auszulegen seien.
Das SG hat mit Beschluss vom 24. November 2011 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Klägerin stehe hinsichtlich
Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu. Ein Fall der Ermessensreduzierung
auf Null liege nicht vor. Es sei nicht ersichtlich, dass nur diese Umschulungsmaßnahme für die Klägerin die einzig richtige
sei. Das Gericht stimme der Beklagten zu, dass erhebliche Zweifel bestünden, ob die Klägerin die Tätigkeit als Eisenbahnfahrzeugführerin
verrichten könne.
Gegen den am 12. Dezember 2011 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 12. Januar 2012 Beschwerde beim SG eingelegt, das die Beschwerde an das zuständige LSG weitergeleitet hat. Der Gesetzgeber habe nach §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) lediglich eine hinreichende Erfolgsaussicht verlangt. Dies setze voraus, dass das Hauptsacheverfahren betrieben werde und
der Rechtsstandpunkt der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen
mindestens für vertretbar gehalten werde. Es müsse also aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage lediglich möglich
sein, dass die Klägerin mit ihrem Begehren durchdringen könne. Die Anforderungen an die Erfolgsaussicht dürften nicht überspannt
werden. Vor allem sei die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) mit dem Aktenzeichen BvR 2036/07 unberücksichtigt gelassen worden, wonach Prozesskostenhilfe für Bedürftige großzügiger zu gewähren sei und dieses dringlich
hinsichtlich bereits ergangener Beschlüsse in Erinnerung gerufen habe, dass vom
Grundgesetz eine "weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und weniger Bemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes"
gefordert werde. Es sei nicht auszuschließen, dass bei Einholung eines wohl notwendigen Sachverständigengutachtens im Hauptsacheverfahren
festgestellt werde, dass die Klägerin sich in einer solchen stabilen Situation befinde, dass sie mit der hohen Verantwortung
einer Lokomotivführerin in Schichten arbeiten und auch in Stresssituationen schnell reagieren könne und es sich hierbei um
einen leidensgerechten Arbeitsplatz handele.
Die Klägerin und Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 24. November 2011 aufzuheben und ihr unter Beiordnung von Rechtsanwalt von
W. aus B. Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Magdeburg zu bewilligen.
Die Beklagte und Antragsgegnerin stellt im Beschwerdeverfahren keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten
ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist gemäß §
73a Abs.
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) in Verbindung mit §
127 Abs.
2 Satz 2
ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Gemäß §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §§
114 ff.
ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten einzuschätzen, wenn der Erfolg
in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.
März 1990 - 1 BvR 94/98 -, NJW 1991, S. 413 ff.). Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die
Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Februar 1989 - B 13 RJ 83/97 R -, SozR 1500, § 72 Nr. 19).
Ziel der Klage ist nicht die grundsätzliche Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die die Beklagte mit Bescheid
vom 11. März 2010 bereits bewilligt hat, sondern eine konkrete Maßnahme, nämlich die Finanzierung der Umschulung zur Lokomotivführerin.
Als Anspruchsgrundlage kommt hier §
16 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (
SGB VI) in Verbindung mit §§
33 bis
38 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (
SGB IX) in Betracht. Die Leistungen zur Teilhabe sind gemäß §§
9 Abs.
2,
13 Abs.
1 Satz 1
SGB VI in das Ermessen der Beklagten gestellt. Dies betrifft zwar nicht das "Ob", aber das "Wie" der Rehabilitationsleistung. Der
Klägerin steht hinsichtlich Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung
zu (§ 39 Abs. 1 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil). Lediglich in den Fällen einer "Ermessensreduzierung
auf Null" kann eine bestimmte Entscheidung verlangt werden. Dies ist der Fall, wenn das Begehren auf eine bestimmte Leistung
gerichtet ist und der Ermessensspielraum der Beklagten aufgrund der tatsächlichen Umstände des Einzellfalls derart eingeschränkt
ist, dass diese rechtmäßig nur eine einzige Entscheidung treffen dürfte (im Einzelnen: Kater in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht
Stand 73. Ergänzungslieferung, §
13 SGB VI, Rdnr. 4 - 7 sowie 14).
Eine solche Ermessenreduzierung auf Null, d. h. eine Rechtspflicht der Beklagten, der Klägerin gerade die beabsichtigte Umschulung
als Lokomotivführerin Klasse 3 zu finanzieren, besteht nicht. Wie das SG bereits zutreffend ausgeführt hat, bestehen erhebliche Zweifel, ob die Tätigkeit als Lokomotivführerin dem Leistungsvermögen
der Klägerin gerecht wird. Vor dem Hintergrund des Gutachtens der Fachärztin für Psychiatrie H. vom 25. Mai 2010 ist es für
den Senat nachvollziehbar, dass der Beruf einer Lokführerin nicht mit dem Gesundheitszustand der Klägerin zu vereinbaren ist.
Die Ärztin hat eine Anpassungsstörung und eine verlängerte depressive Reaktion diagnostiziert. Die Klägerin habe berichtet,
bei ihr bestehe Niedergeschlagenheit, Antriebsminderung, gesteigerte Erschöpfbarkeit, Mattigkeit und Überforderung bei alltäglichen
Verrichtungen. Die Klägerin habe der Ärztin weiterhin berichtet, dass eine Tagestruktur fehle und sie kein Zeitgefühl habe.
Unter diesen Voraussetzungen kommt eine zwingende Forderung zur Ausbildung als Lokführerin nicht in Betracht. Gerade der Beruf
einer Lokführerin erfordert, dass die Klägerin in jeder Situation angemessen und besonnen reagieren kann. Als Lokführerin
trägt sie Verantwortung für das Leben der beförderten Fahrgäste sowie für bedeutende Sachwerte. Nach Auffassung des Senats
setzt der Beruf des Lokführers eine zweifelsfreie psychisch stabile Situation voraus. Unvorhergesehene Ereignisse sind mit
einer besonders hohen Gefahr für eine Vielzahl von Menschen verbunden, für die der Lokführer Verantwortung übernehmen muss.
Auch bei Berücksichtigung der sozialmedizinischen Beurteilung des Ä. D. der Bundesagentur für Arbeit vom 15. Dezember 2009,
der u. a. den Eignungstest des Anbieters der Umschulung zur Grundlage seiner Einschätzung gemacht hat, die Klägerin könne
als Lokführerin tätig sein, ergibt sich kein zwingender Anspruch auf diese Förderung. Gegen diese Einschätzung spricht die
im Beruf als Krankenschwester/Altenpflegerin aufgetretene psychische Belastung, die der C.-Verband mit Schreiben vom 25. November
2009 festgestellt hat. Auch die Ereignisse vom 23. September 2010 in den Räumlichkeiten der Beklagten sprechen gegen eine
zwingende Bewilligung der Umschulung zur Lokführerin. An diesem Tag ist die Klägerin mit einer Mitarbeiterin in Streit geraten,
der nur durch die Polizei beendet werden konnte. Die genauen Abläufe können dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls ergeben
sich auch hieraus nach Überzeugung des Senats erhebliche Zweifel, ob die Klägerin mit Stresssituationen angemessen umgehen
kann. Dieses Ereignis bestätigt die Einschätzungen der Fachärztin für Psychiatrie H., die bereits vor dem Vorfall u. a. festgestellt
hat, dass das Wahrnehmen eigener Grenzen bei der Klägerin fehle. Soweit die behandelnde Hausärztin Dr. W. mit Befundbericht
vom 02. März 2010 und mit Schreiben vom 17. November 2010 erklärt hat, dass die Klägerin für den Beruf einer Lokführerin geeignet
sei, kann der Senat dem nicht folgen. Denn Dr. W. hatte noch unter dem 08. Dezember 2009 von psychischen Problemen, Schlaf-,
Konzentrations- und Leistungseinschränkungen berichtet und eine totale Dekompensation befürchtet, also Einschränkungen, unter
denen eine Tätigkeit als Lokführerin nicht verantwortet werden kann.
Nach summarischer Prüfung hat die Beklagte die Förderung der Ausbildung als Lokführerin auch ermessensfehlerfrei abgelehnt.
Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat erkannt, dass sie Ermessen ausüben muss. Die Sozialgerichte können
insoweit eine im Ermessen der Verwaltungsbehörde stehende Entscheidung nur auf Ermessensfehler überprüfen. Sie können - möglicherweise
abweichende - eigene Erwägungen nicht an die Stelle der Erwägungen der Behörde setzen. Die Einholung eines weiteren Gutachtens
durch das SG ist aus Sicht des Senats daher auch nicht zwingend. Denn der Ermessensspielraum dürfte auch durch ein weiteres Gutachten
nicht derart begrenzt sein, dass die Bewilligung der konkret begehrten Förderung zwingend wäre. Hiergegen sprechen die Einschätzung
der Gutachterin H., das Auftreten der Klägerin in den Räumlichkeiten der Beklagten und die besonderen Anforderungen an eine
Lokführerin, denen die Klägerin zweifelsfrei gerecht werden müsste.
Kosten sind nicht zu erstatten, §
73a SGG i. V. m. §
127 Abs.
4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nach §
177 SGG unanfechtbar.