Verfassungsmäßigkeit der Rentenanpassung 2008 in der gesetzlichen Rentenversicherung
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine stärkere Erhöhung ihrer Altersrente im Rahmen der Rentenanpassung zum 01. Juli
2008.
Die am ... 1941 geborene Klägerin erhält von der Beklagten seit dem 01. Oktober 2004 eine Altersrente für langjährig Versicherte
(Bescheid vom 03. September 2004, neu berechnet mit Bescheid vom 13. Juli 2005). Am 24. Juli 2008 legte die Klägerin Widerspruch
gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2008 ein. Sie protestiere gegen das Rentenüberleitungsgesetz 1991, durch
das ihre Anwartschaft auf das Zusatzversorgungssystem des Gesundheitswesens der DDR eingeschränkt und die gesetzlich per Urkunde
verbriefte Altersversorgung der Intelligenz hinfällig geworden seien. In der Zeit von Januar 1969 bis Juli 1990 habe der Staat
Arbeitgeberanteile an die Deutsche Versicherungsanstalt gezahlt. Aus diesem Grund bitte sie um Neufeststellung ihrer Rente
gemäß dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes. Mit Widerspruchsbescheid vom 04. Dezember 2008 wies die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück. Die Rentenanpassungsmitteilung
regele die gesetzlich festgelegte Änderung des aktuellen Rentenwertes. Die begehrte geänderte Berücksichtigung von Beitragszeiten
sei bereits mit Bescheid vom 13. Juli 2005 bestandskräftig geregelt.
Dagegen hat die Klägerin am 15. Dezember 2008 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben. Der verfassungsrechtlich abgesicherte Eigentumsschutz sowie die Vorgaben des Einigungsvertrages und des
Grundgesetzes seien bei der Rentenanpassung Ost zum 01. Juli 2008, wie auch in den früheren Jahren, verletzt worden.
Während des Klageverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 01. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
15. Oktober 2010 die Berechnung der Altersrente für rechtmäßig befunden. Anlass für diesen Bescheid war der in dem Widerspruch
vom 24. Juli 2008 enthaltene Überprüfungsantrag hinsichtlich der Rentenberechnung.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14. November 2011 abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig. Der Bescheid vom 01.
April 2009 sei nicht Gegenstand des Verfahrens geworden, weil er die Rentenanpassung zum 01. Juli 2008 weder abändere noch
ersetze. Das mit der Klage noch verfolgte Ziel einer höheren Rentenanpassung hätte die Klägerin im Widerspruchsverfahren geltend
machen müssen. Darüber hinaus sei die Klage aber auch unbegründet. Die Beklagte habe in der Rentenanpassungsmitteilung zum
01. Juli 2008 die gesetzlichen Vorgaben rechtsfehlerfrei umgesetzt. Die Rentenanpassung zum 01. Juli 2008 sei auch verfassungsgemäß.
Hierzu hat das SG auf den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Juni 2011 (L 8 R 210/10) verwiesen.
Gegen den am 28. November 2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 29. November 2011 Berufung beim Landessozialgericht
Sachsen-Anhalt eingelegt. Sie hält die Rentenanpassung zum 01. Juli 2008 für verfassungswidrig. Der permanente Werteverfall
bei den Renten sei offensichtlich und werde zwangsläufig zu Altersarmut führen. Außerdem bringe die Angleichung der Versichertenrenten
Ost an West nach den seit 2000 praktizierten Anpassungs- und Angleichungswerten lebenslang keine den Vorgaben des Einigungsvertrages und des
Grundgesetzes entsprechende Angleichung der Alterseinkommen Ost an West. Sie verweist zudem auf die "Abschließenden Bemerkungen des Ausschusses
für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen" vom 20. Mai 2011 und begehrt vom Senat eine umfassende
Aufklärung des Sachverhaltes durch Beweiserhebung. Sie hat u. a. beantragt, die Bundesministerin für Justiz, Frau Leutheusser-Schnarrenberger,
sowie die Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Frau von der Leyen, zur mündlichen Verhandlung am 18. Oktober 2012 zu
laden und über den aktuellen Stand der Umsetzung der Vorgaben der Vereinten Nationen anzuhören. Sie erwarte vom Senat nicht
mehr und nicht weniger als die unverzügliche Wiederherstellung ihrer Menschenwürde. In Anbetracht der Vorgaben des Ausschusses
der Vereinten Nationen sei in einem rechtsstaatlichen Verfahren nur eine antragsgemäße Entscheidung möglich.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 14. November 2011 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, den
Bescheid über die Rentenanpassung/-angleichung zum 01. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Dezember 2008
abzuändern und die Rente nach den verbindlichen Vorgaben des Einigungsvertrages und des
Grundgesetzes an die Lohn- und Gehaltsentwicklung des Beitrittsgebietes anzupassen und an den Rentenwert anzugleichen, wobei zum Schutz
der Eigentumsgarantie des Artikel
14 des
Grundgesetzes die Inflationsrate nicht unterschritten werden darf (B 4 RA 120/00 R),
hilfsweise die Anpassung mindestens in Höhe der Anpassung der Beamtenversorgung vorzunehmen,
weiter hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob durch eine den Geldwert
des Rechts auf Rente real kürzende Rentenanpassung seit 2000 bis zum 01. Juli 2008 sowie mehrfach unterlassener Rentenangleichungen
rechtsstaatliche Grundsätze verletzt worden seien und Verstöße u. a. gegen die Artikel
3,
14,
19 Abs.
1,
2 des
Grundgesetzes sowie gegen den Artikel
20 des
Grundgesetzes vorliegen würden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 14. November 2011 zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf deren Inhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §
143 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) statthafte und auch in der Form und Frist des §
151 SGG eingelegte Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Mitteilung über die Anpassung der Altersrente zum 01. Juli 2008 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Dezember 2008 ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht im Sinne der §§
153 Abs.
1,
54 Abs.
2 Satz 1
SGG.
Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, ist der Bescheid vom 01. April 2009 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober
2010) nicht gemäß §
96 Abs.
1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Danach wird nach Klageerhebung ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des
Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert
oder ersetzt. Der Bescheid vom 01. April 2009 ändert jedoch den angefochtenen Bescheid nicht ab und ersetzt ihn auch nicht.
Die hier angefochtene Verwaltungsentscheidung regelt nur die Rentenanpassung zum 01. Juli 2008. Nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) handelt es sich dabei um einen selbständigen Streitgegenstand (BSG, Urteil vom 10. April 2003 - B 4 RA 41/02 R - Rdnr. 12, juris), der von dem Regelungsgegenstand der Berechnung der Altersrente zu trennen ist.
Soweit das SG die Klage für unzulässig erachtet hat, folgt der Senat dem allerdings nicht. Die Klägerin hat mit ihrem Widerspruchsschreiben
vom 23. Juli 2008 ausdrücklich "Widerspruch gegen den Bescheid über die Rentenanpassung ab dem 01. Juli 2008" eingelegt. Zwar
hat die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen, allerdings ist sie inhaltlich darauf eingegangen, indem sie
ausgeführt hat, die Rentenanpassungsmitteilung regele die gesetzlich festgelegte Änderung des aktuellen Rentenwertes. Deshalb
sind die Sachurteilsvoraussetzungen zu bejahen mit der Folge, dass die Klage insoweit zulässig ist. Die Rentenanpassungsmitteilung
stellt auch einen Verwaltungsakt über die Rentenanpassung dar und ist aus diesem Grund mit der Anfechtungsklage, kombiniert
mit der Leistungsklage auf höhere Zahlungen, anfechtbar (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2011
- L 8 R 210/10 - Rdnr. 18, juris).
Klage und Berufung sind aber aus den vom SG, das auch die Begründetheit geprüft hat, überzeugend dargelegten Gründen (S. 5 ff. des Urteils) unbegründet. Die Klägerin
hat kein Recht darauf, dass ihre Rente ab dem 01. Juli 2008 über die erfolgte Anpassung hinaus weiter erhöht wird. Die diesbezüglichen
Ausführungen des SG macht sich der Senat gemäß §
153 Abs.
2 SGG zu eigen. Insbesondere folgt auch der Senat, wie das SG, den Ausführungen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 23. Juni 2011 (L 8 R 210/10, Rdnr. 21 f., juris). Da die erfolgte Anpassung der Rente zum 01. Juli 2008 nicht gegen Verfassungsrecht verstößt, ist der
Senat nicht gemäß Artikel
100 Abs.
1 des
Grundgesetzes gehalten, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Auch der für Zeiten im
Beitrittsgebiet festgelegte Anpassungsmechanismus unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Das Anliegen der Klägerin, das sie mit einer Angleichung der Versichertenrenten Ost an West umschreibt, ist vielmehr sozialpolitischer
Natur. Es kann nicht auf dem gerichtlichen Rechtsweg durchgesetzt werden, sondern nur über die Gesetzgebungsorgane. Auch die
zahlreichen Beweisanregungen der Klägerin beziehen sich auf sozialpolitische Erwägungen, derentwegen kein Aufklärungsbedarf
innerhalb eines Gerichtsverfahrens besteht.
Die von der Klägerin erwähnten abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
der Vereinten Nationen nach dessen Sitzung vom 20. Mai 2011 können für das vorliegende Verfahren schon vom Ansatz her keine
rechtliche Bedeutung haben. Die von der Klägerin gewünschte normative Ausgestaltung durch innerstaatliche Rechtsetzungsorgane
fehlt. Eine Anhörung der Bundesministerinnen Leutheusser-Schnarrenberger und von der Leyen ist nicht angezeigt. Denn die Nr.
22 der Bemerkungen, die im vorliegenden Zusammenhang einzig in Betracht kommen könnte, ist nach Wortlaut, Zweck und Inhalt
ungeeignet und nicht hinreichend bestimmt, um unmittelbar wie eine innerstaatliche Rechtsvorschrift zu wirken.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von §
160 Abs.
2 SGG nicht vorliegen.