Tatbestand:
Im Berufungsverfahren streiten die Beteiligten noch um die Verrechnung einer Forderung der Beigeladenen zu 2) gegen die Altersrente
des Klägers.
Der am geborene Kläger war in der Zeit vom 1. April 1995 bis mindestens 31. Dezember 1995 Geschäftsführer und Gesellschafter
einer GmbH, in der mehrere Mitarbeiter beschäftigt waren.
Mit Schreiben vom 23. März 1999 ermächtigte die Beigeladene zu 2) die Beklagte, eine ihr gegen den Kläger zustehende Forderung
gegen die Rentenleistung der Beklagten zu verrechnen. Andernfalls bat sie um Vormerkung des Ersuchens. Sie gab an, eine einziehbare
und nicht verjährte Ansprüche auf Beitragsanteile von Arbeitnehmern in Höhe von 10.362,08 DM (Stand 4.12.1998) gegen den Kläger
zu haben. Diese Forderung werde sich bis zur endgültigen Tilgung noch erhöhen.
Die Beigeladene zu 1) ermächtigte die Beklagte mit Schreiben vom 23. Februar 2000 zur Verrechnung einer "einziehbaren und
nicht verjährten" Rückforderung von Arbeitslosenhilfe einschließlich der Beiträge zur Kranken-und Pflegeversicherung für den
Zeitraum vom 15. Juli bis 30. November 1998 in Höhe von 11.635,59 DM (einschließlich Säumniszuschlägen von 58,40 DM). Auch
sie bat ggf. um Vormerkung des Ersuchens.
Mit Bescheid vom 3. Januar 2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger beginnend ab 1. Oktober 2000 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit
oder nach Altersteilzeit. Ab 1. März 2001 wurden hierauf monatlich 2.260,67 DM gezahlt. Die Nachzahlung werde im Hinblick
auf bekannt gewordene Ansprüche anderer Stellen, die im Nachzahlungszeitraum Zahlungen geleistet hätten, zunächst einbehalten.
Unter Bezugnahme hierauf wurde dem Kläger mit Bescheid vom 13. Februar 2001 mitgeteilt, dass von der einbehaltenen Rentennachzahlung
in Höhe von insgesamt 11.303,35 DM zur Erfüllung eines Erstattungsanspruchs des Arbeitsamtes Halle für die Zeit vom 1. Oktober
2000 bis zum 31. Januar 2001 ein Betrag in Höhe von 7.696,48 DM dorthin überwiesen worden sei. Daraus ergebe sich ein Rentennachzahlungsbetrag
in Höhe von 3.606,87 DM.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2001 wurde der Kläger seitens der Beklagten von den Ermächtigungen der Beigeladenen zu 1) und
zu 2) in Kenntnis gesetzt. Es sei beabsichtigt, für die Verrechnung von der laufenden Rentenleistung monatlich 291,50 DM ("derzeit
pfändbarer Betrag bei Berücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Person") und aus der Nachzahlung aus dem Bescheid vom
3. Januar 2001 einmalig 3.606,87 DM einzubehalten. Falls der Kläger bereits Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften
des Bundessozialhilfegesetzes erhalte oder durch die Verrechnung sozialhilfebedürftig werde, werde um Vorlage einer entsprechenden
Bestätigung des zuständigen Sozialamtes gebeten. Über die Verrechnung sei nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dem
Kläger wurde Gelegenheit gegeben, sich zu der vorgesehenen Verrechnung bis zum 22. März 2001 zu äußern und dabei alle Umstände
zu schildern, die für die Verrechnung bedeutsam sein könnten.
Mit einem am 6. März 2001 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben wandte der Kläger gegen die beabsichtigte Einbehaltung
des Nachzahlbetrages und der laufenden Rentenleistung zugunsten der Beigeladenen zu 2) ein, er habe als Teilhaber eines Betriebes
Bürgschaftsverpflichtungen übernommen, aus denen er aufgrund von Forderungsausfällen gegenüber Kunden in Anspruch genommen
worden sei. Daraufhin sei zunächst ein außergerichtliches und dann ein gerichtliches Verbraucherinsolvenzverfahren veranlasst
worden. Die Forderung der Beigeladenen zu 2) sei Bestandteil beider Verfahren gewesen und im Schuldenbereinigungsplan enthalten
gewesen. Die Beigeladene zu 2) könne daher diese Forderung nicht nochmals gegen ihn erheben. Gleiches gelte auch bezüglich
der Forderung der Beigeladenen zu 1), die zudem teilweise beglichen sei. Diesbezüglich sei auch beim Sozialgericht Halle noch
ein Klageverfahren anhängig. Er müsse für den Lebensunterhalt und die Miete für sich und seine Ehefrau, die über kein eigenes
Einkommen verfüge, aufkommen.
Hiervon in Kenntnis gesetzt teilte die Beigeladene zu 2) mit, sie erhalte ihr Verrechnungsersuchen in voller Höhe aufrecht.
Der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan sei nicht zu Stande gekommen, das Insolvenzverfahren sei mangels Masse abgelehnt
worden. Zudem könnte auch bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Ablauf von drei Jahren ab dem Ende des zur Zeit der
Eröffnung laufenden Kalendermonats eine Verrechnung nach § 114 Abs. 2
Insolvenzordnung erfolgen. Nach §
302 Abs.
1 Insolvenzordnung sei keine Restschuldbefreiung möglich, da ihre Forderung gegen den Kläger aus vorsätzlich unerlaubter Handlung resultiere.
Sie fügte u.a. einen Vollstreckungsbescheid vom 21. Juli 1998 gegen den Kläger in Kopie bei. Die Beigeladene zu 1) teilte
mit, die bestehende Restforderung belaufe sich auf 8.276,27 DM. In dem vom Kläger angegebenen anhängigen Klageverfahren gehe
es nicht um die Rechtmäßigkeit dieser Forderung. Es werde weiterhin um Verrechnung gebeten.
Mit Bescheid vom 25. April 2001 wurde die Rente des Klägers neu festgestellt, und es ergab sich eine Nachzahlung in Höhe von
266,88 DM.
Mit Bescheid vom 22. Mai 2001 erklärte die Beklagte, dass sie aufgrund der Ermächtigungen der Beigeladenen zu 1) und zu 2)
wegen geschuldeter Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung sowie zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen in Höhe von 10.362,08
DM und 8.276,27 DM (ggf. zuzüglich weiterer Zinsen und Säumniszuschläge) die Rente des Klägers in Höhe von 2342,35 DM (Bezug
ab 1.7.2001) monatlich in Höhe von 331,50 DM ("pfändbarer Betrag") ab 1. August 2001 auf-bzw. verrechne. Sie halte die Auf-bzw.
Verrechnung nach eingehender Prüfung für angemessen. Die Einwände des Klägers könnten nicht berücksichtigt werden, weil nach
ihrer Kenntnis ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden sei. Ein Insolvenzbeschluss liege nicht vor. Gegen die mit den
Bescheiden vom 3. Januar 2001 und vom 25. April 2001 bewilligten Nachzahlungen würden einmalig 3.606,87 DM und 133,44 DM verrechnet.
Der zum Treuhänder über das Vermögen des Klägers bestellte Rechtsanwalt teilte der Beklagten die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens
über das Vermögen des Klägers durch Beschluss des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 10. April 2001 mit und fügte die Abschrift
eines entsprechenden Eröffnungsbeschlusses bei. Auf seine Bitte, die pfändungsfreien Beträge auf das von ihm eingerichtete
Anderkonto auszukehren, teilte die Beklagte mit, dass wegen vorrangiger Forderungen zur Zeit keine pfändbaren Beträge aus
der Rente zur Verfügung ständen.
Mit einem am 12. Juni 2001 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben legte der Kläger gegen den Bescheid vom 22. Mai 2001
Widerspruch ein. Er habe ein Schreiben von der Beigeladenen zu 1) erhalten, in welchem diese selbst von einer Aufrechnung
absehe. Die Forderung der Beigeladenen zu 2) in Höhe von 10.362,08 DM wegen nichtabgeführter Arbeitnehmeranteile sei zwar
Fakt, hierzu gebe es jedoch kein gerichtliches Urteil. Es liege ein Insolvenzbeschluss vor, und die Forderungen der Beigeladenen
seien Bestandteil des Schuldenbereinigungsplans. Er wies darauf hin, dass ausstehende Verpflichtungen nur noch über den Treuhänder
zu begleichen seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 2001 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück.
Die Beigeladenen zu 1) und zu 2) hätten jeweils ihre Forderungen ausdrücklich bestätigt, und ihre Verrechnungsersuchen seien
vorrangig zu erfüllende Forderungen, die auch unter Beachtung der Bestimmungen der
Insolvenzordnung zu berücksichtigen seien. Nach § 114 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1
Insolvenzordnung gelte eine dreijährige Fortwirkungsfrist für die Zulässigkeit einer Verrechnung. Für einen Zeitraum von drei Jahren nach
Ablauf des Monats der Eröffnung des Insolvenzverfahrens könne die Verrechnung fortgesetzt oder auch begonnen werden. Die Beklagte
habe daher weder ihr Ermessen missbraucht noch die gesetzlichen Bestimmungen über die Aufrechnung bzw. Verrechnung fehlerhaft
angewandt.
Mit der hiergegen am 3. August 2001 beim Sozialgericht Halle eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt.
Er hat neben seinem Vorbringen im Widerspruchsverfahren auf ein ab 1. Dezember 2001 verbessertes Insolvenzgesetz mit einer
Anhebung der Pfändungsfreigrenzen auf 2.500,-DM für Personen mit Unterhaltspflicht hingewiesen. Sein Einkommen erreiche diese
Grenze nicht. Dennoch werde weiterhin von seiner Rente, zur Zeit ein Betrag von monatlich 169,49 EUR unberechtigterweise einbehalten.
Er begehre daher die Zahlung aller bisher einbehaltenen Rentenleistungen sowie zukünftig die Auszahlung der Rente in voller
Höhe.
Die Beklagte hat ausgeführt, dass die Pfändungstabellen unbeachtlich seien, da nach §
51 Abs.
2 SGB I laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufgerechnet werden könnten, soweit der Leistungsberechtigte aufgrund der Aufrechnung
nicht sozialhilfebedürftig werde. Der Kläger habe den Eintritt von Sozialhilfebedürftigkeit durch die Verrechnung nicht nachgewiesen.
Die Beigeladenen zu 1) und zu 2) haben sich den Ausführungen der Beklagten angeschlossen.
Mit Urteil vom 15. September 2004 hat das Sozialgericht Halle den Bescheid der Beklagten vom 22. Mai 2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 31. August 2001 geändert, soweit aus der laufenden Rentenzahlung Beträge zu Gunsten der Beigeladenen
zu 2) verrechnet werden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Verrechnung der Forderung der Beigeladenen zu 1) mit
der Altersrente des Klägers durch die Beklagte sei rechtmäßig. Die Verrechnung zu Gunsten der Beigeladenen zu 2) sei jedoch
rechtswidrig, da es sich bei der Forderung der Beigeladenen zu 2) nicht um eine Forderung im Sinne des §
51 Abs.
2 SGB I handele. Die Beigeladene zu 2) mache vielmehr einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung gegen den Kläger geltend.
Der Kläger sei nicht der Beitragsschuldner für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag gewesen, da nicht er, sondern die GmbH
Arbeitgeber der in dieser Firma beschäftigten Arbeitnehmer gewesen sei. Daher liege der Forderung kein Beitragsanspruch, sondern
ein Schadensersatzanspruch zu Grunde.
Gegen das der Beigeladenen zu 2) am 15. Oktober 2004 zugestellte Urteil hat diese noch im gleichen Monat Berufung eingelegt.
Der Arbeitnehmeranteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages sei als dessen Bestandteil vom Arbeitgeber an die Einzugsstelle
zu entrichten. Hierfür sei bei einer GmbH der Geschäftsführer verantwortlich. Die Arbeitnehmeranteile büßten ihren Charakter
als Bestandteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages nicht dadurch ein, dass der Geschäftsführer für nichtabgeführte Arbeitnehmeranteile
persönlich hafte, und es sich hierbei um eine zivilrechtliche Forderung aus unerlaubter Handlung nach §
823 BGB i. V. m. §
266 a StGB handle. Die Beigeladene zu 2) hat hierzu auf ein Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Oder (Urt. v. 26.2.2004 - S 8 RA 598/99) verwiesen. Sofern ein vollstreckbarer Titel vorliege, sei die Aufrechnung nach §
51 SGB I zulässig. Es komme nicht darauf an, ob die Forderung gegen den Schuldner mittels Beitragsbescheid oder eines vollstreckbaren
Titels geltend gemacht werde. Es könnten Forderungen jeglicher Art gegenüber den Leistungsansprüchen zur Aufrechnung kommen,
so dass auch ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung ohne Weiteres aufgerechnet werden könne.
Die Beigeladene zu 2) beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 15. September 2004 insoweit aufzuheben, als dieses den Bescheid der Beklagten vom
22. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2001 geändert und dadurch die Verrechnung zu ihren Gunsten
aus der Rentenzahlung aufgehoben hat.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
In Bezug auf die Verrechnung der Forderung der Beigeladenen zu 2) hat er sich der Entscheidung des Sozialgerichts Halle angeschlossen.
Bezüglich seiner Ausführungen zu der Forderung der Beigeladenen zu 1) hat er in der mündlichen Verhandlung klargestellt, keine
Anschlussberufung erheben zu wollen.
Die Beklagte und die Beigeladene zu 1) stellen keine Anträge und schließen sich den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen
an.
Nachdem durch Beschluss des Amtsgerichtes Halle (Saale) vom 30. November 2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Klägers aufgehoben wurde, hat das Landessozialgericht die Beiladung des zum Treuhänder über das Vermögen des Klägers bestellten
Rechtsanwalts mit Beschluss vom 14. September 2007 aufgehoben.
Die Verwaltungsakten der Beklagten (Vers.-Nr. ...) und der Beigeladenen zu 2) bezüglich des Klägers haben vorgelegen und sind
Gegenstand des Verfahrens gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird
auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Bescheid der Beklagten vom 22. Mai 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2001 ist jedenfalls insoweit
rechtswidrig, als die Beklagte damit auch zu Gunsten der Beigeladenen zu 2) eine Verrechnung vorgenommen hat. Im übrigen -
d. h. bezüglich der weiterhin vorgenommenen Verrechnung zu Gunsten der Beigeladenen zu 1) - ist der Bescheid mit dem insoweit
unangefochten gebliebenen Urteil des Sozialgerichts bindend geworden.
Die Klage ist - soweit im Berufungsverfahren zu prüfen - als Anfechtungsklage (§
54 Abs.
1 u. 5
SGG) zulässig und begründet.
Es kann dahinstehen, ob die sozialrechtliche Verrechnung in der Form eines Verwaltungsaktes ergehen darf, oder ob es hierfür
an einer gesetzlichen Grundlage fehlt (so BSG, Urt. v. 24.7.2003 - B 4 RA 60/02 R sowie Urt. des LSG NRW v. 14.9.2005 - L 8 R 135/05). Sollte es bereits an der Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes fehlen, müsste der angefochtene Bescheid - soweit er
nicht bestandskräftig geworden ist - schon aus formellen Gründen aufgehoben werden (BSG, aaO.). Einer Entscheidung hierüber
bedarf es im vorliegenden Fall jedoch nicht, da hier jedenfalls die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Verrechnung
zu Gunsten der Beigeladenen zu 2) nicht vorliegen.
Mit der vom Kläger erhobenen Anfechtungsklage hätte dieser - im Falle der umfassenden Begründetheit - bereits die Aufhebung
des angefochtenen Bescheides erreichen können, mit der Folge, dass die einbehaltenen Beträge aufgrund der Rentenbewilligung
an ihn auszuzahlen gewesen wären. Einer Leistungsklage auf Auszahlung der einbehaltenen Beträge (wie sie der 4. Senat des
BSG in dem genannten Urteil für erforderlich hält) bedurfte es daher vorliegend nicht (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v.
27.4.2006 - L 10 R 2198/05, zitiert nach Juris).
Nach §
52 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (
SGB I) kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche
gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach §
51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist. Gemäß §
51 Abs.
1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen
nach §
54 Abs.
2 und
4 SGB I pfändbar sind. Nach §
51 Abs.
2 SGB I (in der Fassung durch Gesetz v. 30.7.2004, BGBl. I, S. 2014) kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen
nach diesem Gesetzbuch gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte
nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt
oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.
Für eine Verrechnung nach §§
52,
51 Abs.
2 SGB I fehlt es an der Voraussetzung eines Anspruchs auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen oder eines Beitragsanspruchs.
Bei der Forderung der Beigeladenen zu 2) aus dem Vollstreckungsbescheid handelt es sich nicht um einen Beitragsanspruch im
Sinne von §
51 Abs.
2 SGB I, sondern um einen zivilrechtlichen Anspruch. Im Vollstreckungsbescheid selbst ist ein Schadensersatzanspruch nach §
823 Abs.
2 BGB i. V. m. §
266a StGB und §
14 StGB wegen einbehaltener, aber nicht abgeführter Arbeitnehmeranteile am Sozialversicherungsbeitrag benannt. Dieser basiert auf
einer zivilrechtlichen Rechtsgrundlage und ist daher zivilrechtlicher Natur. Beitragsansprüche basieren auf einer öffentlich-rechtlichen
Anspruchsgrundlage. Einen solchen öffentlich-rechtlichen Beitragsanspruch hat die Beigeladene zu 2) in dem Vollstreckungsbescheid
nicht geltend gemacht. Mit einer zivilrechtlichen Forderung kann nicht nach §
51 Abs.
2 SGB I, sondern lediglich nach §
51 Abs.
1 SGB I aufgerechnet bzw. verrechnet werden.
Selbst wenn die Beigeladene zu 2) gegen den Kläger neben der zivilrechtlichen Forderung auch einen Beitragsanspruch hat, kann
eine auf §§
52,
51 Abs.
2 SGB I gestützte Verrechnung nicht stattfinden, denn die Beigeladene zu 2) hat einen Beitragsanspruch weder zivilrechtlich geltend
gemacht, noch hat sie einen Beitragsbescheid erlassen. Ein möglicher Beitragsanspruch ist daher jedenfalls nicht vollstreckbar
und kann aus diesem Grunde auch nicht Gegenstand einer Verrechnung sein. Solange die Beigeladene zu 2) lediglich zivilrechtliche
Ansprüche gegen den Kläger geltend macht, scheidet eine Verrechnung nach §§
52,
51 Abs.
2 SGB I aus.
Eine Verrechnung nach §§
52,
51 Abs.
1 SGB I kommt für die Zeit ab 1. Januar 2002 schon deshalb nicht in Betracht, weil sich ab diesem Zeitpunkt aufgrund der Änderung
der Pfändungsfreigrenzen kein pfändbarer Betrag mehr aus der Rente des Klägers ergab. Aber auch bis zu diesem Zeitpunkt -und
danach -kann die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung wegen Ermessensfehlgebrauchs der Beklagten nicht auf §§
52,
51 Abs.
1 SGB I gestützt werden. Eine Verrechnung nach diesen Vorschriften erfordert andere Ermessenserwägungen als eine auf §§
52,
51 Abs.
2 SGB I gestützte Verrechnung, insbesondere bezüglich der Höhe, in der die Verrechnung erfolgen darf und soll. Die Beklagte hat die
gesetzlichen Ermessensgrenzen für eine Verrechnung nach §§
52,
51 Abs.
1 SGB I - nämlich die Verrechnung lediglich bis zur Pfändungsfreigrenze - nicht erkannt, sondern ist offensichtlich davon ausgegangen,
dass die laufende Rentenleistung bis zu deren Hälfte aufgerechnet werden könne, da der Kläger nicht nachgewiesen hatte, durch
die Verrechnung sozialhilfebedürftig zu werden. Sie hat dies ausdrücklich im Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides
so ausgeführt. Schließlich ist sie auch dem späteren Einwand des Klägers, aufgrund der Änderung der Pfändungsfreigrenzen ergebe
sich kein pfändbarer Betrag mehr, mit dem Hinweis auf die Regelung der §§
52,
51 Abs.
2 SGB I begegnet, weshalb die Pfändungsfreigrenze keine Rolle spiele. Dadurch wird deutlich, dass die Beklagte bereits vorher nicht
von den Ermessensgrenzen der §§
52,
51 Abs.
1 SGB I ausgegangen ist. In dem Hinweis im Bescheid vom 22. Mai 2001, es handele sich bei dem verrechneten Betrag um den "pfändbaren
Betrag", kann daher lediglich eine Erklärung für den verrechneten Betrag im Rahmen eines nach §§
52,
51 Abs.
2 SGB I ausgeübten, verkürzten Ermessens gesehen werden.
Da die Beklagte eine Entscheidung nach §§
52,
51 Abs.
1 SGB I anhand eigener Ermessenserwägungen nicht getroffen hat, kann das Gericht diese nicht ersetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Anlass, die Revision nach §
160 Abs.
2 SGG zuzulassen, bestand nicht, weil es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht darauf ankam, ob die Verrechnung durch Verwaltungsakt
erklärt werden kann.