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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.09.2021 - 2 AS 692/20
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts - Änderung einer abschließenden Entscheidung nach vorläufiger Bewilligung - Anrechnung eines monatlichen Durchschnittseinkommens - monatsübergreifende Saldierung - Vertrauensschutz - Treu und Glauben
1. Wird eine abschließende Leistungsfestsetzung nach § 41a Abs 3 SGB II, in deren Anschluss eine Saldierung nach § 41a Abs 6 SGB II vorgenommen worden ist, nachträglich geändert, kommen die vertrauensschützenden Regeln des § 45 SGB X nicht zur Anwendung, wenn die Änderung zwar zu geringeren Leistungen für einzelne Monate, insgesamt aber zu einem höheren Leistungsbetrag für den gesamten Bewilligungszeitraum führt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Änderung darauf beruht, dass das erzielte Einkommen erstmals als Durchschnittseinkommen iS von § 41a Abs 4 SGB II aF angerechnet worden ist.
2. Würde man dieser Auffassung nicht folgen und die teilweise Leistungsaufhebung für einzelne Monate an § 45 SGB X messen, wäre eine Berufung des Betroffenen auf Vertrauensschutz rechtsmissbräuchlich, wenn er gleichzeitig die auf derselben Durchschnittsberechnung beruhende Erhöhung des Leistungsanspruchs für andere Monate geltend macht.
3. Nach der Änderung der abschließenden Festsetzung ist erneut eine Saldierung iS von § 41a Abs 6 SGB II vorzunehmen. Dabei sind auch die Leistungen zu berücksichtigen, die aufgrund der ursprünglichen abschließenden Festsetzung erbracht worden sind.
Normenkette:
§ 41a Abs 3 S 1 SGB II
,
§ 41a Abs 4 S 1 SGB II vom 26.07.2016
,
§ 41a Abs 6 S 1 SGB II
,
§ 41a Abs 6 S 2 SGB II
,
§ 45 Abs 1 SGB X
,
§ 45 Abs 2 SGB X
,
§ 242 BGB
Vorinstanzen: SG Halle 08.06.2020 S 21 AS 1950/17
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Für den zweiten Rechtszug sind keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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