Rentenversicherung - hinreichende Erfolgsaussicht; mutwillig; ernsthaftes Betreiben des Klageverfahrens; Klagerücknahmefiktion;
fehlende Klagebegründung; fehlende Erfolgsaussicht; Betreibensaufforderung; Nichtbetreiben; Mutwillen; Prozesskostenhilfe;
PKH; PKH-Beschwerde
Gründe:
Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das durch Klagerücknahme erledigte
Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG), in dem er die Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung -
SGB VI) unter Anfechtung des Bescheides der Beklagten vom 19. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli
2014 erstrebt hat.
Nach §
73a Abs.
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) in Verbindung mit §
114 Abs.
1 Satz 1
Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach §
114 Abs.
2 ZPO in der Fassung des Art. 1 Nr.
2 Buchst. b) des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts (PKH/BerHRÄndG) vom 31. August 2013
(BGBl. I S. 3533) ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht,
bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende
Aussicht auf Erfolg besteht.
Die Rechtsverfolgung in dem Klageverfahren, für das Prozesskostenhilfe begehrt wird, ist im vorgenannten Sinne mutwillig gewesen.
Das Klageverfahren vor dem SG ist zu keinem Zeitpunkt seit Eingang der Klage und des Prozesskostenhilfeantrags bei dem SG am 15. August 2014 ernsthaft betrieben worden. Damit kann dahinstehen, ob die Klage, wenn sie denn betrieben worden wäre,
Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Im Regelfall ist eine hinreichende Erfolgsaussicht für durch Klagerücknahme erledigte Verfahren
zu verneinen, soweit die Klagerücknahme nicht als Folge der bisherigen Rechtsverfolgung zu sehen ist (vgl. zu Literatur und
Rechtsprechung die Nachweise in Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 18. November 2009 - XII ZB 152/09 - juris, RdNr. 14ff.). Soweit der Kläger meint, das vorliegende Verfahren sei nicht durch Klagerücknahme erledigt, hätte
er sich insoweit bei dem SG um eine Wiederaufnahme des Verfahrens bemühen müssen. Der Senat hat bei eigener Prüfung keine Zweifel, dass hier die Klage
nach §
102 Abs.
2 Satz 1
SGG als zurückgenommen gilt. Nach einer angekündigten (aber auch nach der im Oktober 2014 von dem Kläger durchgeführten Akteneinsicht
unter Gewährung von Fristverlängerung und Erinnerung durch das SG nicht erfolgten) Klagebegründung ist das SG im Juni 2015 in nicht zu beanstandender Weise von einem nicht betriebenen Klageverfahren im Sinne der vorgenannten Regelung
ausgegangen. Die Betreibensaufforderung des SG vom 8. Juni 2015 ist dem Klägerbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 22. Juni 2015 zugestellt worden. Die entsprechende
richterliche Verfügung ist mit der vollen Unterschrift der Kammervorsitzenden unter Angabe ihrer Amtsbezeichnung versehen,
sodass es keiner Erörterung bedarf, welche Folgen eine ggf. nur mit einer Paraphe unterzeichnete Betreibensaufforderung haben
könnte.
Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten, §
127 Abs.
4 ZPO.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar, §
177 SGG.