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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.11.2016 - 3 R 8/15
Beitragspflicht zur Sozialversicherung Sportmedizinische und trainingstherapeutische Tätigkeiten Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung Gesamtbild der Arbeitsleistung Schriftliche Vereinbarungen
1. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV; danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist; bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.
3. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein.
4. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
5. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen; zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen; liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind.
6. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind; schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen "Etikettenschwindel" handelt; auf der Grundlage des festgestellten (wahren) Inhalts der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen.
Normenkette:
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Dessau-Roßlau 28.11.2014 S 1 R 854/11
Auf die Berufung des Klägers und des Beigeladenen zu 1. werden das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 28. November 2014 sowie der Bescheid der Beklagten vom 30. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2011 und des Bescheides vom 4. Juli 2014 aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger in der Zeit ab dem 1. Oktober 2005 in seiner Tätigkeit für den Beigeladenen zu 1. nicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung sozialversicherungspflichtig war.
Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers und des Beigeladenen zu 1. in beiden Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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