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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.01.2016 - 3 RS 8/14
Zusatz- und Sonderversorgung der neuen Bundesländer - Zufluss; Glaubhaftmachung; Schätzung; konkrete Höhe; Pflichtbeitragszeit; Arbeitsentgelt; Beweislast; getrennte Berechnung; Beweismittel; Schätzgrundlage; Jahresendprämie
Zur Glaubhaftmachung des Zuflusses von Jahresendprämien in einer konkreten Höhe genügt der Verweis auf die Eintragungen im SED-Parteibuch nicht. Der Senat folgt nicht der Auffassung des Sächsischen LSG (vgl Urteil vom 4. Februar 2014 - L 5 RS 462/13 -), das davon ausgeht, bei einer fehlenden Glaubhaftmachung der konkreten Höhe der Jahresendprämie in den einzelnen Jahren sei eine Schätzung iSv § 287 Abs 1 ZPO möglich.
Normenkette:
ZPO § 287 Abs. 1
,
SGB X § 44
,
AAÜG § 6 Abs. 6
,
SGB X § 23 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Halle 28.02.2014 S 8 RS 2/14
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 28. Februar 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander in beiden Rechtszügen keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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